Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 333 (NJ DDR 1970, S. 333); je nach dem Ergebnis der Informationen die Teilnahme gesellschaftlicher Kräfte an der Aussöhnungsverhandlung veranlassen. Die Mitwirkung wird im allgemeinen dann zweckmäßig sein, wenn sie günstige Voraussetzungen für eine' Aussöhnung der Parteien schafft. Ist das Verfahren für eine Mitwirkung ungeeignet, so bedarf es grundsätzlich keiner Information der früher tätig gewordenen gesellschaftlichen Kräfte. Wird Scheidungsklage erhoben, ohne daß gesellschaftliche Kräfte sich vorher um die Überwindung des Ehekonflikts bemühten, dann hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob die Teilnahme eines Kollektivvertreters oder eines anderen Mitarbeiters des Betriebes an der Aussöhnungsverhandlung notwendig und zweckmäßig ist. Im allgemeinen wird es richtig sein, erst in der Aussöhnungsverhandlung mit den Parteien selbst zu erörtern, welche Möglichkeiten der Unterstützung durch gesellschaftliche Kräfte oder staatliche Organe zur Überwindung des Ehekonflikts möglich sind, und die Bereitschaft der Parteien dafür zu wecken. Maßnahmen im Laufe des Verfahrens Das Gericht muß die im Eheverfahren mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte und staatlichen Organe in jeder Lage des Verfahrens über alle für ihre Tätigkeit wichtigen Ergebnisse der Verhandlung, über Entscheidungen des Gerichts (z. B. Aussetzung des Verfahrens) sowie über die Prozeßdispositionen der Parteien (z. B. Klagrücknahme) unterrichten. Diese Informationen müssen die Adressaten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie zur Überwindung des Ehekonflikts beitragen können. Aus den Hinweisen des Gerichts muß sich also ergeben, welche Anknüpfungspunkte es für eine Überwindung des Konflikts sieht und welche anderen subjektiven Faktoren (Charaktereigenschaften usw.) bei den Parteien zu berücksichtigen sind. Für die Form dieser Information gibt es kein Schema. Als eine zweckmäßige Methode haben sich Hinweisschreiben des bearbeitenden Richters erwiesen. Sie haben den Vorteil, daß die Zusammenarbeit des Gerichts mit den gesellschaftlichen Kräften jederzeit aus den Prozeßakten ersichtlich ist. Aussetzung des Verfahrens Stellt das Gericht in der AussöhntmgsVerhandlung oder auch noch in der streitigen Verhandlung fest, daß begründete Aussicht auf eine Aussöhnung der Parteien besteht, so kann es durch Beschluß gemäß § 15 FVerfO das Verfahren bis zur Dauer eines Jahres aussetzen. Die gerichtliche Praxis zeigt, daß sich die Parteien in etwa der Hälfte der ausgesetzten Verfahren aussöhnen. Namentlich aus der Entwicklung der Ehe sowie aus der Dauer und Tiefe der ehestörenden Faktoren kann geschlußfolgert werden, ob die Aussicht auf eine Aussöhnung der Parteien begründet ist. Dazu muß in der Regel bei beiden Ehegatten wenn auch nicht im gleichen Maße, so doch zumindest in Ansätzen die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe vorhanden sein. Normalerweise erfolgt die Aussetzung im frühestmöglichen Verfahrensstadium, d.h. als Ergebnis der Aussöhnungsverhandlung. In einigen Verfahren wurde auf schriftlichen Antrag der Parteien das Verfahren zwischen Aussöhnung und streitiger Verhandlung ohne weitere Verhandlung ausgesetzt. Dies wird dann für zulässig gehalten, wenn der Aussetzungsantrag beider Parteien als Ergebnis der Aussöhnungsbemühungen des Gerichts anzusehen ist, der Sachverhalt umfassend aufgeklärt und die anderen Voraussetzungen zum Erlaß eines Beschlusses gemäß. § 15 FVerfO gegeben sind (Verpflichtungen, einzuleitende Maßnahmen usw.). Es ist in diesen Fällen nicht notwendig, erneuten Verhandlungstermin anzuberaumen, nur um die Aussetzung des Verfahrens zu beschließen. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 15 FVerfO vor der Durchführung der Aussöhnungsverhandlung ist jedoch nicht zulässig. Stellen die Parteien in diesem Stadium des Verfahrens einen derartigen Antrag, so hat das Gericht zu erwägen, ob hier das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO anzuordnen ist. Ergibt sich in der Aussöhnungsverhandlung, daß sich eine Aussöhnung der Parteien möglicherweise dann andeutet, wenn die Parteien die Gelegenheit. haben, mit gesellschaftlichen Kräften zu sprechen, dann sollte von der Möglichkeit der Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung Gebrauch gemacht werden. Hinsichtlich der Dauer der Aussetzung folgen die Gerichte wie die Praxis zeigt meist den Vorschlägen der Parteien. Es ist nicht unbeachtlich, in welcher Frist die Parteien den Konflikt für überwindbar halten. Jedoch muß das Gericht eigenverantwortlich prüfen, ob die entsprechend den Umständen des Einzelfalls von den Parteien vorgeschlagene Zeit der Aussetzung angemessen und gerechtfertigt erscheint. Die Aussetzungszeit ist differenziert festzusetzen, wobei das Ausmaß und die Tiefe des Ehekonflikts sowie die Charaktereigenschaften der Parteien zu beachten sind. Eine Aussetzung von weniger als sechs Monaten sollte nur dann beschlossen werden, wenn es sich um Konflikte handelt, die sich aus äußeren Lebensumständen (z. B. bei unzureichenden Wohnverhältnissen) ergeben und die durch Einwirkung staatlicher oder gesellschaftlicher Kräfte möglichst innerhalb dieser Zeit überwunden werden können. Kurze Aussetzungszeiten sind evtl, auch dann angebracht, wenn ein Ehegatte intime Beziehungen zu einem anderen Partner aufgenommen hatte und den Abbruch dieser Beziehungen zusichert. Bei Ehekonflikten, die durch schädliche Gewohnheiten eines Ehegatten (z. B. durch Alkoholmißbrauch) entstanden sind, ist es angebracht, im Regelfall das Verfahren für mindestens sechs Monate auszusetzen, weil die Überwindung dieser Gewohnheiten einen längeren Intensiven Prozeß der gesellschaftlichen Erziehung und Selbsterziehung voraussetzt und weil der andere Ehegatte nach Ablauf der Aussetzungszeit auch die Gewißheit haben sollte, daß diese Schwächen überwunden sind. Rücknahme der Scheidungsklage und Wirksamkeit der Aussöhnung Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt am 21. November 1969 Ist eine Ehe gestört, so ist eine komplexe gesellschaftliche Unterstützung mit dem Ziel erforderlich, den Ehegatten bei der Überwindung ihrer Konflikte und Schwierigkeiten behilflich zu sein. Daß dies auch dann noch möglich ist, wenn die Konflikte einen Partner veranlaßten, das Gericht anzurufen, beweist die relativ hohe Zahl von Klagrücknahmen und Aussöhnungen in Ehescheidungsverfahren. Zur Klagrücknahme In den Jahren 1965 bis 1968 endeten im Bezirk Karl-Marx-Stadt etwa 25% der anhängigen Eheverfahren mit Klagrücknahmen. Die Aufgabe der Gerichte besteht nun nicht in einer Erhöhung der Anzahl der Klagrücknahmen, sondern in der Unterstützung der Parteien 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 333 (NJ DDR 1970, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 333 (NJ DDR 1970, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die Tarnung der politisch-operativen Pläne, Absichten und Maßnahmen, aktives und offensives Handeln zur Überraschung, Täuschung, Ablenkung, Des Informierung des Feindes.

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