Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 333 (NJ DDR 1970, S. 333); je nach dem Ergebnis der Informationen die Teilnahme gesellschaftlicher Kräfte an der Aussöhnungsverhandlung veranlassen. Die Mitwirkung wird im allgemeinen dann zweckmäßig sein, wenn sie günstige Voraussetzungen für eine' Aussöhnung der Parteien schafft. Ist das Verfahren für eine Mitwirkung ungeeignet, so bedarf es grundsätzlich keiner Information der früher tätig gewordenen gesellschaftlichen Kräfte. Wird Scheidungsklage erhoben, ohne daß gesellschaftliche Kräfte sich vorher um die Überwindung des Ehekonflikts bemühten, dann hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob die Teilnahme eines Kollektivvertreters oder eines anderen Mitarbeiters des Betriebes an der Aussöhnungsverhandlung notwendig und zweckmäßig ist. Im allgemeinen wird es richtig sein, erst in der Aussöhnungsverhandlung mit den Parteien selbst zu erörtern, welche Möglichkeiten der Unterstützung durch gesellschaftliche Kräfte oder staatliche Organe zur Überwindung des Ehekonflikts möglich sind, und die Bereitschaft der Parteien dafür zu wecken. Maßnahmen im Laufe des Verfahrens Das Gericht muß die im Eheverfahren mitwirkenden gesellschaftlichen Kräfte und staatlichen Organe in jeder Lage des Verfahrens über alle für ihre Tätigkeit wichtigen Ergebnisse der Verhandlung, über Entscheidungen des Gerichts (z. B. Aussetzung des Verfahrens) sowie über die Prozeßdispositionen der Parteien (z. B. Klagrücknahme) unterrichten. Diese Informationen müssen die Adressaten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie zur Überwindung des Ehekonflikts beitragen können. Aus den Hinweisen des Gerichts muß sich also ergeben, welche Anknüpfungspunkte es für eine Überwindung des Konflikts sieht und welche anderen subjektiven Faktoren (Charaktereigenschaften usw.) bei den Parteien zu berücksichtigen sind. Für die Form dieser Information gibt es kein Schema. Als eine zweckmäßige Methode haben sich Hinweisschreiben des bearbeitenden Richters erwiesen. Sie haben den Vorteil, daß die Zusammenarbeit des Gerichts mit den gesellschaftlichen Kräften jederzeit aus den Prozeßakten ersichtlich ist. Aussetzung des Verfahrens Stellt das Gericht in der AussöhntmgsVerhandlung oder auch noch in der streitigen Verhandlung fest, daß begründete Aussicht auf eine Aussöhnung der Parteien besteht, so kann es durch Beschluß gemäß § 15 FVerfO das Verfahren bis zur Dauer eines Jahres aussetzen. Die gerichtliche Praxis zeigt, daß sich die Parteien in etwa der Hälfte der ausgesetzten Verfahren aussöhnen. Namentlich aus der Entwicklung der Ehe sowie aus der Dauer und Tiefe der ehestörenden Faktoren kann geschlußfolgert werden, ob die Aussicht auf eine Aussöhnung der Parteien begründet ist. Dazu muß in der Regel bei beiden Ehegatten wenn auch nicht im gleichen Maße, so doch zumindest in Ansätzen die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe vorhanden sein. Normalerweise erfolgt die Aussetzung im frühestmöglichen Verfahrensstadium, d.h. als Ergebnis der Aussöhnungsverhandlung. In einigen Verfahren wurde auf schriftlichen Antrag der Parteien das Verfahren zwischen Aussöhnung und streitiger Verhandlung ohne weitere Verhandlung ausgesetzt. Dies wird dann für zulässig gehalten, wenn der Aussetzungsantrag beider Parteien als Ergebnis der Aussöhnungsbemühungen des Gerichts anzusehen ist, der Sachverhalt umfassend aufgeklärt und die anderen Voraussetzungen zum Erlaß eines Beschlusses gemäß. § 15 FVerfO gegeben sind (Verpflichtungen, einzuleitende Maßnahmen usw.). Es ist in diesen Fällen nicht notwendig, erneuten Verhandlungstermin anzuberaumen, nur um die Aussetzung des Verfahrens zu beschließen. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 15 FVerfO vor der Durchführung der Aussöhnungsverhandlung ist jedoch nicht zulässig. Stellen die Parteien in diesem Stadium des Verfahrens einen derartigen Antrag, so hat das Gericht zu erwägen, ob hier das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO anzuordnen ist. Ergibt sich in der Aussöhnungsverhandlung, daß sich eine Aussöhnung der Parteien möglicherweise dann andeutet, wenn die Parteien die Gelegenheit. haben, mit gesellschaftlichen Kräften zu sprechen, dann sollte von der Möglichkeit der Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung Gebrauch gemacht werden. Hinsichtlich der Dauer der Aussetzung folgen die Gerichte wie die Praxis zeigt meist den Vorschlägen der Parteien. Es ist nicht unbeachtlich, in welcher Frist die Parteien den Konflikt für überwindbar halten. Jedoch muß das Gericht eigenverantwortlich prüfen, ob die entsprechend den Umständen des Einzelfalls von den Parteien vorgeschlagene Zeit der Aussetzung angemessen und gerechtfertigt erscheint. Die Aussetzungszeit ist differenziert festzusetzen, wobei das Ausmaß und die Tiefe des Ehekonflikts sowie die Charaktereigenschaften der Parteien zu beachten sind. Eine Aussetzung von weniger als sechs Monaten sollte nur dann beschlossen werden, wenn es sich um Konflikte handelt, die sich aus äußeren Lebensumständen (z. B. bei unzureichenden Wohnverhältnissen) ergeben und die durch Einwirkung staatlicher oder gesellschaftlicher Kräfte möglichst innerhalb dieser Zeit überwunden werden können. Kurze Aussetzungszeiten sind evtl, auch dann angebracht, wenn ein Ehegatte intime Beziehungen zu einem anderen Partner aufgenommen hatte und den Abbruch dieser Beziehungen zusichert. Bei Ehekonflikten, die durch schädliche Gewohnheiten eines Ehegatten (z. B. durch Alkoholmißbrauch) entstanden sind, ist es angebracht, im Regelfall das Verfahren für mindestens sechs Monate auszusetzen, weil die Überwindung dieser Gewohnheiten einen längeren Intensiven Prozeß der gesellschaftlichen Erziehung und Selbsterziehung voraussetzt und weil der andere Ehegatte nach Ablauf der Aussetzungszeit auch die Gewißheit haben sollte, daß diese Schwächen überwunden sind. Rücknahme der Scheidungsklage und Wirksamkeit der Aussöhnung Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt am 21. November 1969 Ist eine Ehe gestört, so ist eine komplexe gesellschaftliche Unterstützung mit dem Ziel erforderlich, den Ehegatten bei der Überwindung ihrer Konflikte und Schwierigkeiten behilflich zu sein. Daß dies auch dann noch möglich ist, wenn die Konflikte einen Partner veranlaßten, das Gericht anzurufen, beweist die relativ hohe Zahl von Klagrücknahmen und Aussöhnungen in Ehescheidungsverfahren. Zur Klagrücknahme In den Jahren 1965 bis 1968 endeten im Bezirk Karl-Marx-Stadt etwa 25% der anhängigen Eheverfahren mit Klagrücknahmen. Die Aufgabe der Gerichte besteht nun nicht in einer Erhöhung der Anzahl der Klagrücknahmen, sondern in der Unterstützung der Parteien 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 333 (NJ DDR 1970, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 333 (NJ DDR 1970, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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