Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 331 (NJ DDR 1970, S. 331); Zur Prüfung der Voraussetzungen der Ehescheidung Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Leipzig am 21. Januar 1970 In Erfüllung dies Verfassungsauf frags aus Art. 38 haben die Rechtspflegeorgane mit ihren spezifischen Mitteln dazu beizutragen, daß Ehe und Familie geschützt und gefördert werden. Im Ehescheidungsverfahren hat das Gericht bei allen erhaltenswerten Ehen darauf hinzuwirken, daß Störungen und Konflikte überwunden werden und ehewidrigen Anschauungen und Verhaltensweisen mit erzieherischem Nachdruck entgegenzutreten. Andererseits besteht die Aufgabe des Gerichts darin, objektiv nicht mehr erhaltenswerte Ehen, die ihren Sinn für die Ehegatten und die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren haben, zu lösen. Wenn eine Ehe wirklich inhalts- und funktionslos geworden ist, dann kann die Übereinstimmung von gesellschaftlichen und persönlichen Interessen eben nur durch ihre Scheidung wiederhergestellt werden. Für die Gestaltung des Familienlebens lassen sich keine bis ins Detail gehenden Normen aufstellen. Die Grundsätze des FGB vermitteln aber im Zusammenhang mit den allgemeinen Normen und Erfahrungswerten des Zusammenlebens in der sozialistischen Menschengemeinschaft ein gewisses Leitbild für die Gestaltung der Ehe- und Familienbeziehungen, das sowohl für die Bürger selbst als auch für das Gericht, das über eine Ehe zu befinden hat, maßgeblich ist, ohne als Schablone gebandhabt zu werden. Die Konkretisierung des Leitbildes der sozialistischen Ehe- und Familiengemeinschaft ist um so notwendiger, als das überkommene Leitbild der kleinbürgerlichen Ehe und Familie noch teilweise im Bewußtsein unserer Bürger weiterrwirkt. Andererseits spiegelt sich der Prozeß der Entfaltung der sozialistischen Gesellschaft auch in den Familien wider und wirkt sich unmittelbar auf die Gestaltung des Familienlebens aus. Das Gericht sollte deshalb im Ehescheidungsverfahren die Parteien befragen, wie sie sich die Gestaltung ihrer ehelichen und familiären Verhältnisse bei der Eheschließung vorgestellt haben, von welchem Leitbild zwischenmenschlicher Beziehungen, von welchen Grundsätzen der Moral und Ethik sie dabei ausgegangen sind und warum sie es nicht vermochten, in ihrer Ehe nach diesen Leitbildern sotweit sie real waren und den gesellschaftlichen Anforderungen entsprachen zu leben. Die Feststellung dieser Gesichtspunkte kann für die Einschätzung des Ehekonflikts und dessen Lösung von wesentlicher Bedeutung sein. Zur Feststellung des Sinnverlusts einer Ehe Als Hauptgründe für das Ehescheidungsbegehren werden im allgemeinen eheliche Untreue der verklagten Partei bzw. feste Bindungen der klagenden Partei zu einem anderen Partner, übereilte Eheschließung, sexuelle Differenzen, mangelnde Haushaltsführung sowie Alkoholmißbrauch und Tätlichkeiten geltend gemacht. In der Mehrzahl der Fälle ergeben die Feststellungen des Gerichts auch eine infolge des Wirkens dieser ehestörenden Faktoren eingetretene weitgehende Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse, so daß das gerichtliche Verfahren eben nur die Schlußphase eines schon lange anhaltenden Zerfallprozesses der Ehe darstellt. Häufig zeigt sich jedoch auch, daß die Gründe für das Scheidungsbegehren von vornherein nicht stichhaltig sind und verhältnismäßig geringfügige Vorkommnisse oder Meinungsverschiedenheiten der Ehepartner zum Anlaß genommen werden, um Scheidungsklage zu erheben. Gemäß § 24 FGB müssen objektiv solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Ehe für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft ihren Sinn verloren hat. Es genügt also nicht, irgendwelche ehestörenden Faktoren oder eine bloße Trübung der ehelichen Harmonie festzustellen. Vielmehr müssen die ehestörenden Faktoren ernstlicher Natur, d. h. gewichtig sein, und es muß zwischen ihnen und dem allseitigen Sinnverlust der Ehe Kausalzusammenhang bestehen. Es ist also durchaus möglich, daß ein bestimmter, äußerlich gleicher Sachverhalt, z. B. intime Beziehungen eines Ehegatten zu einem anderen Partner, unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung einer Ehe, insbesondere unter Beachtung der verschiedenen Reaktionsweisen der Ehegatten, im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen Auswirkungen führt und damit auch einer unterschiedlichen Bewertung unterliegt. Des öfteren zeigt sich, daß im gerichtlichen Verfahren nicht alle Möglichkeiten zur Eheerhaltung ausgeschöpft, insbesondere die Interessen der Kinder an der Erhaltung des Elternhauses nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die bei beiden Eltemteilen vorhandene Zuneigung zu den Kindern und ihr nachdrückliches Bemühen, das Erziehungsrecht zu erhalten, ist in der Regel ein Ausdruck dafür, daß das Wohl der Kinder beiden Parteien am Herzen liegt. Deshalb muß besonders sorgfältig geprüft werden, ob die ehestörenden Faktoren derart ernstlicher Natur sind, daß die Ehe auch für die Kinder ihräh Sinn verloren hat. Verschiedentlich wird dieser Gesichtspunkt bereits vom Organ der Jugendhilfe in seiner Stellungnahme zur Regelung des Erziehungsrechts zum Ausdruck gebracht. Deshalb empfiehlt es sich, daß das Jugendhilfeorgan in geeigneten Fällen in seinem Bericht nicht nur auf die Erziehungsrechtsregelung nach Ehescheidung eingeht, sondern auch darlegt, inwieweit ggf. die Scheidung dem Wohl der Kinder entgegensteht. Natürlich muß sich das Gericht mit dieser Argumentation auseinandersetzen. Aus dem Wesen der Ehe als einer für das Leben geschlossenen Gemeinschaft folgt, daß mitunter auftretende schwierige Situationen, die nicht nur durch objektive Umstände (z. B. Krankheit eines Ehegatten), sondern auch durch Fehlverhalten eines Ehegatten entstehen, gemeinsam überwunden werden müssen. Auch von dem durch ein Fehlverhalten des anderen Ehegatten gekränkten Partner kann die Bereitschaft zur Verzeihung verlangt werden, insbesondere dann, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, das der betreffende Ehegatte bereut, und wenn die Fortsetzung der Ehe zumutbar und auch im Interesse minderjähriger Kinder geboten erscheint. Die Zumutbarkeit findet allerdings dort ihre Grenzen, wo der vom Fehlverhalten betroffene Ehegatte bei Fortsetzung der Ehe eine erhebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Würde oder Gesundheit in Kauf nehmen müßte, wie es z. B. bei Fortbestehen eines ehebrecherischen Verhältnisses, bei wiederholten Tätlichkeiten, erheblichem Alkoholmißbrauch oder bei ständiger Verletzung des Gleichberechtigungsprinzips in der Ehe der Fall ist. Die Beantwortung der Frage, ob dem durch das Fehlverhalten seines Ehegatten betroffenen Partner die Fortsetzung der Ehe zuzumuten ist, bereitet im Einzelfall oft große Schwierigkeiten. Dies sei am Beispiel eines Verfahrens beim Kreisgericht Borna F 110/69 demonstriert: Die elfjährige Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, verlief bis 1968 harmonisch. Im Sommer 1968 nahm die Verklagte Beziehungen zu einem anderen Mann auf. Diese Beziehungen wurden 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 331 (NJ DDR 1970, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 331 (NJ DDR 1970, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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