Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 330 (NJ DDR 1970, S. 330); klare Entscheidung trifft. Wird lediglich in den Gründen des Rechtsmittelurteils ausgeführt, daß gegen bestimmte Komplexe der Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils keine Einwände bestehen, so erwächst das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht in Rechtskraft. Diese Regelung dient sowohl der Durchsetzung der Leitungsfunktion der Rechtsprechung der Rechtsmittel- gerichte als auch der Rechtssicherheit. Sie gewährleistet die Bindung des erneut mit der Sache befaßten erstinstanzlichen Gerichts an die im Rechtsmittelurteil erklärte Auffassung und gibt dem Angeklagten die Gewißheit, daß die vom Rechtsmittelgericht getroffenen Feststellungen endgültig sind. Dr. RICHARD SCHINDLER und Dr. HERBERT POMPOES, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Kräfte im einzelnen durchgesetzt werden, sei hier an einem Beispiel verdeutlicht: Der Lehrer einer Oberschule wurde vom Elternbeirat beauftragt, als gesellschaftlicher Ankläger an einem Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern mitzuwirken. Angeklagt war der Vater von zwei Schülerinnen. Der gesellschaftliche Ankläger brachte die Empörung der Eltern und Lehrer der Schule über die Straftat zum Ausdruck und erörterte die begünstigenden Umstände der Handlungen: Der Angeklagte war ein haltloser Mensch; er trank übermäßig. Alkohol. Seine ehelichen Beziehungen waren gestört. Seine labile Einstellung zu seinen Pflichten zeigte sich auch bei der Erziehung seiner Kinder. Er ignorierte die schulische Entwicklung der Kinder völlig und schädigte mit seiner Straftat die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder in grober Weise. So wirkte er dem Erziehungsziel der sozialistischen Schule, junge Menschen zu harmonisch entwickelten Persönlichkeiten heranzubilden, direkt entgegen. Der gesellschaftliche Ankläger trug ferner in der Hauptverhandlung vor, welch hohe Verantwortung jeder Bürger für die ungestörte Entwicklung seiner Kinder zu tragen hat und wie er dabei von der sozialistischen Gesellschaft, der Schule, den Lehrern und Horterziehern, aber auch vom Arbeits- und Wohnkollek-tiv unterstützt werden kann. Bei der Auswertung des Verfahrens im Pädagogischen Rat, vor dem Elternbeirat und in Eltemversammlun-gen wies der gesellschaftliche Ankläger auf die Bedeutung einer verständnisvollen Sexualerziehung und einer rechtzeitigen Aufklärung der Kinder hin. Gleichzeitig wurde eine verbesserte Familienbetreuung durch Klassenleiter und Horterzieher gefordert, um die Zusammenarbeit mit den Eltern zu fördern und vorbeugend tätig werden zu können. So wurde bei der Auswertung bereits festgelegt, mit Welchen Mitteln die Unterstützung der Familie des Angeklagten gesichert und damit einer weiteren Gefährdung der Kinder vorgebeugt werden kann. Auch im Arbeitskollektiv des Angeklagten hat eine Auswertung stattgefunden. GERHARD BARTH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Nordhausen GÜNTHER SCHIMANSKY, Lehrer an der Käthe-Kollwitz-Oberschule in Nordhausen Mitwirkung von Pädagogen als gesellschaftliche Ankläger in Verfahren wegen Sexualdelikten Pas Prinzip der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren ist bei Gewalt- und Sexualdelikten in besonderem Maße zu beachten. Die Besonderheiten der Straftat und des Verfahrens, die Interessen der Gesellschaft und der Geschädigten, aber auch die Persönlichkeit des Täters sind bestimmend für die Beantwortung der Frage, ob in einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts überhaupt gesellschaftliche Kräfte mitwirken sollen und bejahendenfalls welche Form der Mitwirkung die gesellschaftlich wirkV samste ist*. Um die Mitwirkung im Interesse der wirksamen Sexualerziehung, der Durchsetzung sozialistischer Auffassungen über die Sexualmoral, der Rückfallverhütung und der Vermeidung negativer Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche richtig auszugestalten, ist es notwendig, daß sich die Rechtspflegeorgane zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Ziel der Mitwirkung genau überlegen und das Kollektiv des Täters mit besonderem Fingerspitzengefühl sowie an Hand exakter Erkenntnisse über die Spezifik der Sexualdelikte beraten. Sexualstraftaten, die sich gegen Kinder und Jugendliche richten, beeinträchtigen den Erziehungsprozeß in Elternhaus und Schule. Die daraus resultierenden Komplikationen können am ehesten in diesen Bereichen durch verständnisvolle Zusammenarbeit überwunden werden, weil hier psychische Schäden am besten * Vgl. Wittenbeck / Roehl / Mörtl, „Wahrheitserforschung und Strafzumessung bei Gewalt- und Sexualdelikten und die Mitwirkung der Bevölkerung in derartigen Verfahren“, NJ 1968 S. 132 ff. (137): Biebl / Pompoes, „Über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1968 S. 520 ff. erkannt werden. Die Rechtspflege-organe im Kreis Nordhausen sind deshalb dazu übergegangen, in diesen Strafverfahren unter Beachtung des Differenzierungspriiizips gesellschaftliche Ankläger vorwiegend aus dem Bereich der Volksbildung zu gewinnen, ohne damit die Mitwirkung von Vertretern aus dem Arbeitskollektiv oder Wohnbereich des Täters einzuschränken. Die gesellschaftlichen Ankläger aus dem Bereich der Volksbildung werden bereits im Ermittlungsverfahren zur Mitwirkung gewonnen. Sie treten im Aufträge des Pädagogischen Rates und des Elternbeirats der Schule auf, der das geschädigte Kind angehört. Über die unmittelbare Mitwirkung im Strafverfahren bei der Findung der objektiven Wahrheit, bei der allseitigen Aufklärung des Sachverhalts, der Ursachen, begünstigenden Umstände sowie Auswirkungen der Straftat hinaus beteiligen sich die gesellschaftlichen Ankläger vor allem auch an der differenzierten Auswertung des Verfahrens in Elternversammlungen und Elternseminaren sowie in Lehrerkonferenzen und ähnlichen Beratungen. Das Ziel dieser Auswertung besteht darin, moralisch saubere Anschauungen über Sexualprobleme in der Schule und in den Familien zu fördern und die zum Teil noch vorhandene Unsicherheit bei der Sexualerziehung der Kinder zu überwinden. Diese Aufklärung und Erziehung trägt auch dazu bei, daß Sexualstraftaten mit Hilfe von Kindern oder erwachsenen Bürgern schneller aufgeklärt werden können bzw. daß sie gar nicht erst zur Vollendung kommen. Wie die Grundsätze der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Uber die erzieherische Tätigkeit der Gerichte in Ehesachen Das Plenum des Obersten Gerichts wird sich im Juni 1970 insbesondere mit der Wirksamkeit der Rechtsprechung in Ehescheidungsverfahren und den Aufgaben der Gerichte bei der weiteren Herausbildung sozialistischer Familienbeziehungen befassen. Einige Bezirksgerichte haben in Vorbereitung dieser Plenartagung Untersuchungen zu Teilfragen des Scheidungsrechts ge- führt. Die folgenden Auszüge aus Berichten von Präsidien an die Plenen der Bezirksgerichte sollen einen Einblick in diese Arbeitsergebnisse vermitteln. Ergänzend weisen wir auf den Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Halle vom 19. Februar 1970 hin, der in „Der Schöffe“ 1970, Heft 3, S. 61 ff veröffentlicht ist, D. Red. 330;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 330 (NJ DDR 1970, S. 330) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 330 (NJ DDR 1970, S. 330)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der bisher genutzten rechtlichen Bestimmung nicht zulässig sind. Auf das Verhältnis Gesetz und StrafProzeßordnung oder Gesetz und Ordnungswidrigkeitsrecht bezogen bedeutet das für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Herausbildung entsprechender Motivationen und Zielstellungen in die Entscheidung zur Begehung von feindlich-negativen Handlungen Umschlägenund zu einer Triebkraft für derartige Aktivitäten Werden können.

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