Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 329 (NJ DDR 1970, S. 329); wurde und das Kind später als 302 Tage nach dem festgestellten Todeszeitpunkt geboren ist. Demnach ist also zu prüfen, ob die Vaterschaft der für tot erklärten Männer gemäß § 61 Abs. 2 FGB nachträglich kraft Gesetzes in solchen Fällen in Fortfall gekommen ist, in denen die Todeserklärung bereits vor dem Inkrafttreten des FGB rechtskräftig geworden war. Ein nachträglicher Fortfall der Vaterschaft hätte u. a. erbrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. So würde z. B. das Erbrecht des Kindes nach dem für tot erklärten Ehemann der Mutter entfallen; ein dem Kinde bereits erteilter Erbschein müßte eingezogen werden. Auch die Sozialversicherung wäre berechtigt, z. B. die Zahlung einer dem Kind bisher gewährten Halbwaisenrente einzustellen. Derartige Folgen sind jedoch m. E. vom Gesetzgeber nicht gewollt. Wäre beabsichtigt, in derartigen Fällen die bisher bestehende Vaterschaft kraft Gesetzes aufzuheben, hätte dies m. E. besonders geregelt werden müssen, wie das hinsichtlich anderer Fragen auch geschehen ist. So sind z. B. die Ehen derjenigen Frauen, die auf Grund des § 38 Abs. 2 EheG von 1946 auch noch nach der rechtskräftigen Todeserklärung der Ehemänner als weiterbestehend galten, gemäß §17 Abs. 1 EheVO mit dem Inkrafttreten der EheVO im Jahre 1955 aufgelöst worden. Damit wurden also durch eine Rechtsvorschrift personenstandsrechtliche Beziehungen im Interesse der Anpassung bestehender Zustände an eine gesetzliche Neuregelung, nämlich an § 4 EheVO, nachträglich verändert. Zu der ebenfalls neuartigen Regelung des §61 Abs. 2 FGB gibt es jedoch im EGFGB keine Übergangs-Vorschriften und somit auch keine Bestimmungen über die Rückwirkung dieser Rechtsnorm. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß eine Vaterschaft, die bereits vor dem Inkrafttreten des FGB (1. April 1966) weiterbestanden hat, weil die Rechtskraft der Todeserklärung des betreffenden Mannes ebenfalls bereits vor diesem Zeitpunkt eingetre- Wie Überprüfungen des Obersten Gerichts zeigten, gibt es in der gerichtlichen Praxis unterschiedliche Auffassungen darüber, ob mit der Bestätigung bestimmter Komplexe des Sachverhalts durch das Rechtsmittelgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwächst. Damit wird ein grundsätzliches Problem des sozialistischen Strafverfahrensrechts aufgeworfen, das im Interesse der Rechtssicherheit dringend einer einheitlichen Lösung bedarf: nämlich das Problem der Rechtskraft und ihrer Wirkungen. Mit dem Begriff „Rechtskraft“ wird der allgemeinverbindliche Charakter ten ist, nicht durch §61 Abs. 2 FGB nachträglich aufgehoben worden ist. Ist z. B. ein Kind am 31. August 1950 geboren, der Ehemann der Mutter gemäß § 1 der DVO vom 23. Juli 1949 zur VO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern (ZVQB1. S. 550) als Kriegsteilnehmer mit dem Todeszeitpunkt des 31. Juli 1949 für tot erklärt worden und wurde die Todeserklärung am 31. März 1960, also vor dem Inkrafttreten des FGB, rechtskräftig, dann gilt dieser Ehemann auch weiterhin als Vater des Kindes, es sei denn, seine Vaterschaft wurde oder wird mit Erfolg angefochten. Ist in derartigen Fällen dagegen der Todeserklärungsbeschluß erst nach Inkrafttreten des FGB rechtskräftig geworden, so trifft die Regelung des § 61 Abs. 2 FGB zu. Mit der Rechtskraft der Todeserklärung sind die Vater-Kind-Beziehungen rückwirkend von der Geburt des Kindes ab aufgehoben, ohne daß es noch der Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage bedarf. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Kind vor oder nach dem Inkrafttreten des FGB geboren ist, weil dessen Bestimmungen (hier §§61 ff. FGB) auch dann zur Anwendung kommen, wenn das Kind vor dem 1. April 1966 geboren ist (vgl. OG, Urteil vom 12. Mai 1966 - 1 ZzF 3/66 - NJ 1966 S. 509). Meines Erachtens wäre es zweckmäßig, wenn die Kreisgerichte generell verpflichtet würden, dann, wenn durch die Todeserklärung eines Bürgers eine bereits bestehende Vaterschaft nach § 61 Abs. 2 FGB in Fortfall kommt, eine Ausfertigung des Todeserklärungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk an das Standesamt zu senden, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet worden ist, damit dort das Geburtenbuch entsprechend berichtigt werden kann (vgl. dazu § 17 des Personenstandsgesetzes i. d. F. vom 13. Oktober 1966 . [GBl. I S. 87] sowie § 7 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der 4. DB zum Personenstandsgesetz vom 13. Oktober 1966 [GBl. II S. 757]). GERD JANKE, Richter am Bezirksgericht Neubrandenburg nicht oder nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen gekennzeichnet. Die unbedingte Erfüllung jeder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wird damit zur Pflicht der Gesellschaft, ihres Staates und jedes Bürgers. Diese Allgemeinverbindlichkeit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen ist ein wichtiger Grundsatz der staatlichen Leitung der Gesellschaft durch die Rechtsprechung. Sie gewährleistet wesentlich die Einheitlichkeit dieser Leitung und ist somit ein wichtiger Garant der Rechtssicherheit. Auf ihrer Allgemeinverbindlichkeit be- ruht in hohem Maße die Autorität der Rechtsprechung, mit der es unvereinbar ist, daß eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung ignoriert wird. Die Rechtskraft äußert sich in bestimmten Wirkungen. Diese beziehen sich einmal auf das anhängige Verfahren, zum anderen sind sie aber auch darüber hinaus für die Handlung von Bedeutung, deren Begehung dem Angeklagten zur Last gelegt wird (vgl. § 6 Abs. 2 StGBj. Für das anhängige Verfahren bewirkt der Eintritt der Rechtskraft die Unabänderlichkeit der gerichtlichen Entscheidung und ihre Vollstreckbarkeit. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen dürfen nur durch die Gerichte selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Kassation oder der Wiederaufnahme des Verfahrens geändert werden. Für die Beantwortung der Frage, ob im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung bestimmte, durch das Rechtsmittelgericht bestätigte Komplexe der Sachverhaltsfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwachsen, ist von diesen Grundsätzen auszugehen. Gemäß § 289 StPO wird „durch rechtzeitige Einlegung des Protestes und der Berufung die Rechtskraft des Urteils hinsichtlich des vom Rechtsmittel Betroffenen gehemmt“. Mit dieser Bestimmung wurde im Interesse einer umfassenden Verwirklichung der Gesetzlichkeit durch das Rechtsmittelverfahren als Instrument der Leitung der Rechtsprechung die Regelung des § 282 Abs. 1 StPO (alt) beseitigt, nach der durch die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nur insoweit gehemmt wurde, als es angefochten wurde. Das hat zur Folge, daß das Rechtsmittelgericht jetzt hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs seiner Überprüfungstätigkeit nicht mehr an die im Rechtsmittel geäußerte Auffassung gebunden ist. Es ist vielmehr verpflichtet, das erstinstanzliche Urteil unter allen in §291 StPO genannten Aspekten zu überprüfen. Weitergehende Konsequenzen ergeben sich jedoch aus der Regelung des § 289 Abs. 1 StPO nicht. Insbesondere werden, da das Strafverfahrensrecht vom Zwei-iInstanzen-Prin-zip bestimmt ist, durch das Rechtsmittelurteil bestätigte Komplexe der Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit Verkündung des Rechtsmittelurteils rechtskräftig. Sie sind jeder weiteren Nachprüfung durch das nach einer Zurückverweisung erneut mit der Sache befaßte erstinstanzliche Gericht entzogen. Das gilt jedoch nur hinsichtlich abgrenzbarer Komplexe des Sachverhalts, also solcher, die selbständige Handlungen darstellen und zu weiteren Handlungen des Angeklagten im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Dabei muß jedoch gefordert werden, daß das Rechtsmittelgericht im Urteilstenor eine Zur Rechtskraft solcher Komplexe der Sachverhaltsfeststellungen, die durch das Rechtsmittelurteil bestätigt worden sind 329;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen. Die Entscheidung dazu ist vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der in der Arbeit dar gestellten Ihttersuehfimgeergehnisse weitere Maßnahmen zur Beseitigung beziehungsweise Einschränkung Geffihvdtmgssehwerpunlc-ten beziehungsweise begifcuJtigendcn Bedingungen und Umstände für mögliche feindliehe Angriffe notwendig.

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