Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 328 (NJ DDR 1970, S. 328); Jugendhilfe in seinem Kreisgebiet eine Stellungnahme beizuziehen, oder ob besondere Umstände es erfordern, zwei Referate um ihre Mitarbeit zu ersuchen. Ist das letztere notwendig, dann kann ein Referat zur Stellungnahme aufgefordert werden mit dem Hinweis, mit einem anderen Referat bei den Vorermittlungen zusammenzuarbeiten; es können aber auch zwei Referate unabhängig voneinander um ihre Stellungnahmen gebeten werden. Bei dem von Stössel erwähnten Urteil des Obersten Gerichts lag einer der Ausnahmefälle vor, in denen zwei Referate um ihre Mitarbeit zu ersuchen waren: Die Mutter lebte mit einem Kind am bisherigen Wohnort der Familie, während der Vater mit den übrigen Kindern in einem anderen Kreis einen neuen Lebensbereich gefunden hatte. In diesem Fall konnte es nicht ausreichen, eine Stellungnahme nur von einem Referat anzufordern. Unter den gegebenen Voraussetzungen wäre es aber auch unzureichend gewesen, wenn zwar wie Stössel vorschlägt zwei verschiedene Referate Ermittlungen vorgenommen hätten, jedoch nur von einem ein gemeinsamer Vorschlag unterbreitet worden wäre. Es erhebt sich doch die Frage, welches Referat in diesem Fall den Vorschlag hätte abgeben sollen: das Referat am Ort des Kreisgerichts oder dasjenige, in dessen Bereich der Vater mit mehreren Kindern lebte? Und wie sollten die Referate verfahren, wenn jedes zu der Auffassung gelangt wäre, der in seinem Bereich ansässige Elternteil habe die besten Voraussetzungen, das Erziehungsrecht auszuüben? Bei einer solchen Sachlage, die zweifellos nur selten gegeben sein wird, ist es m. E. sachdienlicher, von zwei Referaten Stellungnahmen beizuziehen. Das Gericht erhält so für seine Entscheidung eine umfassende Grundlage, die es ggf. durch seine Beweiserhebung noch zu ergänzen hat. Bleiben dennoch Bedenken und Zweifel bestehen, die sich insbesondere auf die sachkundige Bewertung bestimmter Umstände aus pädagogisch-psychologischer Sicht erstrek-ken, so ist es zu vertreten, in diesen wenigen Verfahren das Referat Jugendhilfe beim Rat des Bezirks um eine Stellungnahme zu ersuchen. .Wie zu verfahren ist, hat das Gericht eigenverantwortlich zu bestimmen. Maßgebend sind die Erfordernisse des Einzelfalls. Es bedarf jedenfalls keiner gesetzlichen Festlegung, an welches Jugendhilfeorgan sich das Gericht in derartigen Fällen zu wenden hat. Das Gericht ist auch nicht an die speziellen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfeorgane gebunden. § 33 JHVO bezieht sich auf die örtliche Zuständigkeit, die die Jugendhilf eorgane in ihrem Verantwortungsbereich zu treffen haben. Hierzu zählt jedoch die Stellungnahme zum Erziehungsrecht im Eheverfahren nicht. Daraus folgt im übrigen auch, daß das vom Gericht ersuchte Referat Jugendhilfe die Erarbeitung der Stellungnahme nicht von sich aus einem anderen Referat übertragen kann. Das schließt nicht aus, daß das ersuchte Referat dem Gericht mitteilt, ein anderes Referat habe bessere Voraussetzungen, eine Stellungnahme abzugeben. In diesem Fall kann das Gericht dann seinen Beschluß über die Beiziehung einer Stellungnahme abändern und das vorgeschlagene Referat beauftragen. Stössels Hinweis auf die Zuständigkeitsregelung der JHVO hilft jedoch, die eigentlichen Unterschiede in der Betrachtungsweise der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichts zu erkennen. Die Zuständigkeitsregelung in § 33 JHVO ist entsprechend den spezifischen Aufgaben der Jugendhilfe davon bestimmt, den Lebensbereich der Kinder zu erfassen. Nur als Ausnahme werden in den Absätzen 2 und 3 die Fälle erfaßt, in denen die Verhältnisse der Erziehungsberechtigten bedeutungsvoll sein können (z. B. bei der Annahme an Kindes Statt). Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht im Eheverfahren sind jedoch nicht nur die Umstände beachtlich, die unmittelbar die Kinder betreffen. Vielmehr sind ihre Interessen wesentlich nach denjenigen Umständen zu beurteilen, die sich auf die Eltern und ihre Persönlichkeit erstrecken. Das trifft zwar im allgemeinen auch für andere Entscheidungen über das Erziehungsrecht zu. Bei der Entscheidung im Eheverfahren zeigt sich jedoch als wesentliche Besonderheit (die gerade in den Fällen, in denen eine Stellungnahme des Referats Jugendhilfe beizuziehen ist, sehr deutlich wird), daß die im Einzelfall beachtlichen Umstände für beide Elternteile im einzelnen zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind. Damit treten die Eltern, ihr Verhalten, ihre Beziehungen zu den Kindern, ihre Lebensverhältnisse usw. jeweils bezogen auf den einzelnen Elternteil vielfach in den Mittelpunkt der Sachaufklärung und Entscheidung. Sie sind ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung, bei welchem Eltemteil nach der Ehescheidung die Erziehung und Entwicklung der Kinder am besten gewährleistet sein wird. Von dieser inhaltlichen Seite her ergibt sich auch, daß die Zuständigkeitsregelung der JHVO, die im allgemeinen die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Kinder und nur im Ausnahmefall nach dem der jetzigen oder künftigen Erziehungsberechtigten bestimmt, nicht die zutreffende Grundlage für das Ehe-verfahren sein kann. Deshalb müßte hier, wenn man überhaupt nach § 33 JHVO verfahren wollte, immer die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 3 JHVO herangezogen werden. Die Lage wäre dann letztlich nicht anders, als wenn das Gericht je nach den Umständen des Einzelfalls gewissenhaft prüft, von welchem Referat Jugendhilfe eine Stellungnahme beizuziehen ist oder ob besondere Voraussetzungen es bedingen, ausnahmsweise ein weiteres Referat damit zu beauftragen. Dr. URSULA HOHOE, Richter am Obersten Gericht Zum Fortfall der Vaterschaft von Männern, die vor Inkrafttreten des FGB für tot erklärt worden sind Bis zum Inkrafttreten des FGB galt ein Kind, das von der Ehefrau eines Verschollenen geboren worden war, auch dann weiter als dessen Kind, wenn er später für tot erklärt wurde und der im Todeserklärungsbeschluß festgestellte Todeszeitpunikt zwar mehr als 302 Tage vor der Geburt des Kindes lag, der Beschluß jedoch erst nach der Geburt rechtskräftig geworden war. Dies war deshalb so, weil gemäß § 4 EheVO die Ehe der Mutter des Kindes mit dem Verschollenen erst mit der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses aufgelöst wurde. Vor dem Inkrafttreten dfer EheVO wurde die Ehe sogar erst dann aufgelöst, wenn die Ehefrau des für tot Erklärten eine neue Ehe schloß (§ 38 Abs. 2 KRG Nr. 16 [EheG von 1946]). Da das Kind also noch während des formellen Bestehens der Ehe der Mutter mit dem Verschollenen geboren worden war, galt es auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 1591 BGB als dessen eheliches Kind. In diesen Fällen war es demnach notwendig, zunächst im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren gemäß §§ 1593 ff. BGB festzustellen, daß der für tot erklärte Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, ehe der Erzeuger des Kindes die Vaterschaft anerkennen bzw. gemäß §§ 1708 ff. BGB in Verbindung mit § 17 MKSchG zur Unterhaltsleistung für das Kind verurteilt werden konnte. Zwar haben in derartigen Fällen die Mütter der Kinder zumeist unmittelbar nach der Geburt des Kindes im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren feststellen lassen, daß der für tot erklärte Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Es gibt jedoch auch noch Fälle, in denen das unterblieben ist, so daß der für tot erklärte Ehemann noch weiter als Vater gilt. Es erhebt sich die Frage, ob sich nach dem Inkrafttreten des FGB dieser Rechtszustand geändert hat. Das ist m. E. zu verneinen. Gemäß §37 FGB wird auch jetzt die Ehe eines Verschollenen erst mit der Rechtskraft der Todeserklärung beendet; jedoch bestimmt § 61 Abs. 2 FGB, daß es der Anfechtung der Vaterschaft nicht bedarf, wenn der Ehemann der Mutter für tot erklärt 328;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren im Mittelpunkt der Schulungsarbeit.

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