Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 326 (NJ DDR 1970, S. 326); auf dem Gebiet der Rechtspflege staatsvertraglich zu vereinbaren und damit zur Entwicklung der sozialistischen und demokratischen Gesellschaft beizutragen. Daß dieses Bestreben in den einzelnen Normen des Vertrags seinen konkreten Niederschlag gefunden hat, beweist am besten die Tatsache, daß die Regelungen mit denen, die in den von der DDR mit den europäischen sozialistischen Staaten und der Mongolischen Volksrepublik abgeschlossenen Rechtshilfeverträgen getroffen worden sind, im wesentlichen übereinstimmen. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich des Umfangs der Vereinbarungen. So enthält der Rechtshilfevertrag mit der VAR keine Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen und den Auslieferungsverkehr; er enthält auch keine Kollisionsnormen und keine Bestimmungen über die Verwendung und die Beweiskraft von Urkunden. Umfang des Rechtsschutzes Den Staatsbürgern und den juristischen Personen der Vertragspartner wird gegenseitig voller Rechtsschutz bezüglich ihrer Person und ihres Vermögens garantiert. Sie sind berechtigt, zum Schutze ihrer Rechte und Interessen die Gerichte und die anderen in Zivil- und Familiensachen zuständigen Organe in Anspruch zu nehmen (Art. 1). Bürgern und juristischen Personen, die vor den Gerichten des anderen Vertragspartners einen Prozeß anstrengen, darf keine Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten allein aus dem Grunde auferlegt werden, weil sie Ausländer sind (Art. 2). Kostenbefreiung für ein Verfahren wird den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfange wie eigenen Staatsbürgern gewährt (Art. 3). Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen Art. 7 Abs. 1 sieht vor, daß sich die Gerichte der Partnerstaaten gegenseitig Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen leisten. Art. 7 Abs. 2 stellt klar, daß unter .Gerichten“ auch andere Organe der Vertragspartner zu verstehen sind, die gemäß den Gesetzen ihres Staates für Zivil- und Familiensachen zuständig sind. Gegenstand der Rechtshilfe ist die gegenseitige Unterstützung der Rechtshilfeorgane bei der Bewirkung von Zustellungen und bei der Durchführung einzelner Prozeßhandlungen in Form der Vernehmung von Zeugen oder Parteien, Beschaffung von Sachverständigengutachten, des gerichtlichen Augenscheins u. a. (Art. 8). Der gesamte im Zusammenhang mit der Rechtshilfe erforderliche Schriftwechsel wird über die Ministerien der Justiz geleitet (Art. 9), wobei alle zu übersendenden Schriftstücke, soweit sie nicht in der Sprache des ersuchten Vertragspartners abgefaßt sind, in die französische oder die englische Sprache übersetzt sein müssen (Art. 10). Weitere Bestimmungen befassen sich mit Fragen des Inhalts und der Form sowie des Verfahrens bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, wobei sich das ersuchte Gericht bei der Durchführung von Rechtshilfehandlungen grundsätzlich nach seinen innerstaatlichen Vorschriften richtet, es sei denn, der ersuchende Vertragspartner bittet ausdrücklich, nach seinem Recht zu verfahren (Art. 13). Die ersuchten Gerichte sind verpflichtet, Maßnahmen: zur Feststellung der Anschrift von Personen, die im Rechtshilfeersuchen bezeichnet und unter der dort angegebenen Adresse nicht auffindbar sind, zu ergreifen: (Art. 15 Abs. 5). Art. 19 regelt das freie Geleit für Zeugen und Sachverständige, die auf Ersuchen vor den Gerichten der Vertragspartner auftreten. Bestimmungen über Urkunden Der Rechtshilfe vertrag mit der VAR enthält keine Festlegungen über einen Wegfall des Erfordernisses der Legalisation von Urkunden; er enthält auch keine Regelung über die gegenseitige Anerkennung öffentlicher Urkunden. Urkunden bedürfen also grundsätzlich der Legalisation. Bei Rechtshilfe- bzw. Vollstreckungsersuchen und den damit zu übersendenden Schriftstücken, die ja auch teilweise den Charakter von Urkunden haben, ist das jedoch nicht erforderlich. Die Formvorschriften in Art. 11 Abs. 1 bzw. Art. 26 Abs. 2 sehen vor, daß die den Rechtshilfeersuchen beizufügenden Schriftstücke zu unterschreiben und vom Gericht zu siegeln sind; in Vollstreckungssachen sind Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften der Entscheidungen zu übersenden. Teil III des Vertrags regelt den Austausch von Personenstandsurkunden: Die Vertragspartner stellen sich alle sechs Monate auf diplomatischem Wege Auszüge aus den Personenstandsregistern zu, die sich auf die Geburt, die Eheschließung und den Tod von Staatsbürgern des anderen Vertragspartners beziehen (Art. 20 Abs. 1 und 2). Auf Verlangen übersenden die Vertragspartner einander kostenlos Personenstandsurkunden für den amtlichen Gebrauch (Art. 20 Abs. 3). Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen Entscheidungen (einschließlich Vergleiche) der Gerichte in Zivil- und Familiensachen über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über Schadenersatzansprüche in Strafsachen (Art. 21), Kostenentscheidungen der Gerichte (Art. 29), Entscheidungen (einschließlich Vergleiche) der Schiedsgerichte in Wirtschafts- bzw. Handelsstreitigkeiten (Art. 21), Entscheidungen der Nachlaßorgane (Art. 21), Urkunden in Unterhaltssachen (Art. 24). Auch dieser Vertrag bestimmt, daß nur solche Entscheidungen, denen vermögensrechtliche Ansprüche zugrunde liegen, anerkannt und vollstreckt werden, die nach Inkrafttreten des Vertrags rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind (Art. 28). Dagegen ist auch hier in bezug auf die Wirksamkeit von Entscheidungen über den Personenstand von Staatsbürgern eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen. Neu ist in diesem Vertrag die in Art. 23 Abs. 3 enthaltene Definition der durch die Regelung erfaßten Personenstandsentscheidungen. Solche Entscheidungen sind: Ehescheidungen und Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe ausgesprochen wird, sowie damit verbundene Entscheidungen über das Erziehungsrecht der Kinder; ferner Entscheidungen, die das Verwandtschafts Verhältnis einer Person feststellen. Diese Präzisierung wird zweifellos die Handhabung des Vertragswerks erleichtern. Begrüßenswert ist auch die Regelung über die Herausgabe von Nachlässen (Art. 31). Danach verpflichten sich die Vertragspartner, auf der Grundlage von Entscheidungen der Nachlaßorgane gemäß Art. 21 Abs. 2 des Vertrags beweglichen Nachlaß bzw. den aus beweglichem oder unbeweglichem Nachlaß erzielten Erlös an Erben mit Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Territorium des anderen Vertragspartners zu übergeben. Dies kann direkt oder über die diplomatische Mission des betreffenden Vertragspartners geschehen. 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 326 (NJ DDR 1970, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 326 (NJ DDR 1970, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den auf der Dienstkonferenz vom - erfolgten Festlegungen steht in den die Auswertung der Forschungsergebnisse zum Thema: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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