Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 321 (NJ DDR 1970, S. 321); dazu führt, die Ehe zu erhalten, so ergibt sich daraus die Schlußfolgerung, daß die Erhebung einer Ehescheidungsklage zwar Ausdrude einer sehr belasteten Ehesituation ist, diese jedoch nicht in jedem Fall und von vornherein als nicht überwindbar anzusehen ist4. Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten folgt mit Notwendigkeit, daß die Gerichte in jedem Einzelfall sehr sorgfältig den Sachverhalt festzustellen und zu prüfen haben, in welcher Ehe noch Voraussetzungen bestehen könnten, die vorhandenen Konflikte, nicht zuletzt wegen der Kinder, aber auch im Interesse der Eltern zu überwinden. § 24 FGB fordert für die Scheidung einer Ehe, daß diese auch für die Kinder ihren Sinn verloren hat. Die Gerichte müssen deshalb von der Frage ausgehen, worin der Sinn der Ehe für die Kinder liegt. Nach unserer Verfassung und den Grundsätzen des FGB ist der Sinn der Ehe als Grundlage der Familie für die Kinder darin zu sehen, daß die Ehe die institutioneile Voraussetzung dafür ist, daß die Eltern ihr Erziehungsrecht entsprechend dem in Art. 38 der Verfassung und § 42 FGB gegebenen Erziehungsziel verantwortungsbewußt und gemeinsam wahmehmen. Die gemeinsame Erfüllung des Erziehungsrechts ist weitgehend in das tägliche Leben der Familie eingeschlossen und steht zur Persönlichkeitsentwicklung aller Familienmitglieder in unmittelbarer Beziehung. Im Eheverfahren ist dabei besonders der Aspekt zu beachten, daß die Eltern das Erziehungsrecht bei bestehender Ehe als gemeinsames Recht ausüiben (§ 45 Abs. 1 FGB). Diese Gemeinsamkeit ist als eine grundsätzliche Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen der Familienerziehung, die sich im Prozeß des täglichen Lebens verwirklicht, zu verstehen. Ohne hier auf Einzelheiten einzugehen, ist demzufolge der Sinn einer Ehe für die Kinder stets zu bejahen, solange die persönlichen Beziehungen der Ehegatten, selbst unter den Bedingungen gewisser Störungen, noch eine Grundlage bilden, um die Kinder gemeinsam zu erziehen. Daraus ergibt sich, daß im Einzelverfahren folgende Komplexe zu prüfen sind: Wie haben sich die Ehekonflikte auf die Erziehung der Kinder ausgewirkt? Haben sich die Eltern von einer gemeinsamen Grundlage her um die Erziehung der Kinder bemüht? Welche Auswirkungen haben sich aus den Zerrüttungserscheinungen für das tägliche Zusammenleben der Eltern und Kinder ergeben? . Welche Voraussetzungen bestehen, um die für die Kinder eingetretene Konflikt- und Belastungssituation zu überwinden? Welche gesellschaftlichen Maßnahmen könnten den Eltern oder Kindern helfen, die Schwierigkeiten zu überwinden? Besonderer Beachtung in der gerichtlichen Arbeit bedarf ferner die Überlegung, daß die Erziehung der Kinder auch für die Eltern und ihre persönliche Entwicklung sowie ihr eigenes Leben wesentlich ist5. Die Ehe findet für die Ehegatten ihre Erfüllung im gemeinsamen Zusammenleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung der Eltern und Kinder zu charakterfesten, allseitig gebildeten Persönlichkeiten (§ 5 FGB). Das Gericht kann die Frage, ob die Ehe für die Parteien noch einen Sinn hat, nur dann umfassend beantworten, wenn es auch geprüft hat, welche Bedeutung im per- 4 Im Jahre 1969 endeten 25,4 % der Verfahren durch Klagrücknahme. oder Aussöhnung der Parteien. 5 vgl. Haigasch, „Soziologische Aspekte des Familienrechts im Sozialismus“, NJ 1969 S. 756. sönlichen Leben eines jeden Ehegatten und in ihrem Zusammenleben die Erziehung der Kinder und die sich dabei ergebende Persönlichkeitsbildung der Eltern einnimmt. Folglich sind im Einzelverfahren, bezogen auf die Interessenlage der Ehegatten, vor allem nachstehende Komplexe zu untersuchen: Welche Bindungen und Gemeinsamkeiten haben sich aus der Erziehung der Kinder für die Ehegatten ergeben? Welche Bedeutung hat die Erziehung der Kinder füi das Zusammenleben und die Persönlichkeitsbildung beider Ehegatten bisher gehabt? In welchem Umfang hat in der Vergangenheit die gemeinsame Erziehung der Kinder den Eltern geholfen, Konfliktsituationen zu überwinden? Könnten für die Zukunft das Zusammenleben mit den Kindern in einer Familie und die Erziehung der Kinder ein Bindeglied für die Eltern sein? Die Überlegung, daß die Erziehung der Kinder auch für das Zusammenleben der Eltern einen wesentlichen Inhalt bildet und ihre Persönlichkeitsbildung in der Familie entscheidend beeinflußt und daß in dem gemeinsamen Bemühen der Eltern um ein glückliches Leben der Kinder eine wesentliche Grundlage dafür liegt, ihr Zusammenleben ungeachtet aufgetretener Konflikte zu festigen, ist besonders für die Aussöhnungsbemühungen des Gerichts beachtlich. Gegenwärtig wird im Eheverfahren im Hinblick auf die Erziehung der Kinder meist betont, daß die Eltern ihre Pflichten gegenüber den Kindern und der Gesellschaft erfüllen sollten. Dieser Hinweis ist zweifellos richtig und notwendig und entspricht der Erziehungsfunktion des Gerichts. Das Gericht sollte aber den Eltern auch zeigen, daß eine etwaige Ehescheidung und die damit verbundene Trennung eines Eltemteils von den Kindern auch für das eigene Leben ein Verlust ist, die Erziehung der Kinder gemeinsam mit dem anderen Elternteil hingegen das eigene Leben wesentlich bereichern kann. Der Sinnverlust einer Ehe für die Ehegatten und die Kinder ist hingegen dann zu bejahen, wenn die Prüfung des Gerichts ergibt, daß die Ehe nicht mehr die erforderliche Grundlage für die gemeinsame Erziehung der Kinder bietet und auch für die Persönlichkeitsbildung der Eltern keinen Wert mehr hat. In der gerichtlichen Praxis zeigt sich, daß sich bei bestimmten Ehescheidungsgründen typische Auswirkungen für die Kinder ergeben, die sie je nach ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand sowie ihren Beziehungen zu den Eltern unterschiedlich betreffen. Verschiedene Verhaltensweisen der Eltern sind so eng in das Leben der Familie eingeschlossen, daß sie den Kindern, selbst wenn sie noch klein sind, nicht verborgen bleiben; ihre Auswirkungen berühren die Kinder vielfach in gleicher Weise wie. den anderen Ehegatten. So beeinflußt z. B. häufiger oder übermäßiger Alkoholgenuß, der vielfach zu Streitigkeiten und Tätlichkeiten zwischen den Eltern oder mit den Kindern führt, das Leben aller Familienmitglieder ungünstig und lockert die Grundlage für eine gemeinsame Erziehung der Kinder. Gleiches gilt für eine asoziale Lebensweise oder für Straftaten. Auch wiederholte heftige Auseinandersetzungen der Eltern in Anwesenheit der Kinder belasten die Familienatmosphäre und wirken sich im allgemeinen ungünstig auf die Erziehungssituation aus. Handelt es sich hingegen um Konflikte, die durch ein Verhalten entstehen oder begünstigt werden, das außerhalb des engen Zusammenlebens in der Familie liegt, so bei Beziehungen zu einem anderen Partner oder sexuellen Differenzen, dann bleiben die Kinder vielfach von der Konfliktsituation der Eltern über 321;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zur Bearbeitung von Brirdttlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts in seinen vielfältigen Formen Damit soll nicht gesagt werden daß es keinen stäatafeindlichon Menschenhandel mehr gibt.

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