Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 319 (NJ DDR 1970, S. 319); keit“ gebraucht, womit die ungenügende Überlegung der möglichen Auswirkungen des Verhaltens auf die Ehe gemeint ist. Der Betreffende läßt sich dann von flüchtigen Neigungen treiben, ohne die gesellschaftliche Tragweite des Tuns zu überdenken. Im ersten Sinne ist Leichtfertigkeit der Ausdruck für die negative Einstellung zu gesellschaftlichen Normen, im zweiten Sinne der Ausdruck eines ungenügenden Grades der Bewußtheit des Handelns. Die Prüfung der subjektiven Seite in diesem Einzelverhalten als Glied im Prozeß des Aufeinanderwirkens der Ehegatten hat unmittelbar tatbestandsmäßige Bedeutung für die Einschätzung der Emstlichkeit der Gründe, d. h. der objektiven und subjektiven, möglichen und tatsächlichen Wirkungen auf die Bindungen zwischen den Ehegatten. Hinsichtlich der Scheidungsfolgen wird die Schuldfrage ebenfalls relevant. Soweit das Gesetz Folgeentscheidungen von „Umständen der Ehescheidung“ abhängig macht, ist das Verhalten jedes Partners in ‘der Wechselseitigkeit zum Verhalten des anderen zu beurteilen. Wesentlich sind die für die negative Gesamtentwicklung bedeutendsten Vorgänge, die insbesondere im Hinblick auf die subjektive Seite zu würdigen sind. Die Differenzierung, die oben im Zusammenhang mit dem Begriff „Leichtfertigkeit“ angedeutet wurde, hat hier wesentliche Bedeutung, indem besonders vorwerf-bares Verhalten Folgen auslösen kann. Einschätzung des Sinngehalts der gestörten Ehe Subjektive Elemente hat das Gericht auch unter dem Aspekt des Sinngehalts der Ehe zu prüfen. Da die Ehe in der sozialistischen Gesellschaft ausschließlich auf gegenseitiger Liebe und Achtung der Partner beruht, verliert sie ihren Sinn, wenn aus dem Verhalten der Parteien zu schließen ist, daß ihre gefühlsmäßigen Bindungen unwiederherstellbar erloschen sind. Die Beurteilung richtet sich dabei nicht mehr in erster Linie auf das Bewußtseins- und Willenselement im Einzelverhalten. Entscheidend ist vielmehr die mehr oder weniger verfestigte Grurdeinstellung zum Partner, insbesondere die emotionale Seite. Es kommt darauf an, inwieweit die einzelnen Vorgänge und Reaktionen mit ihren objektiven und subjektiven Elementen in ihrer Verkettung sich auf die Gesamt haituhg eines oder beider Ehegatten ausgewirkt haben. Ein Symptom dafür ist das Vorhandensein oder das Fehlen der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen und die Störung zu überwinden. Liegt bei einem Partner eine solche Verzeihungsbereitschaft vor, so ist immer besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Ursachen der Spannungen und die bereits eingetretenen Folgen überwunden werden können. Das läßt sich nicht allein aus Erklärungen oder aus der Tatsache der Antragstellung des verklagten Partners schließen, weil Antrag, Erklärung und innere Einstellung nicht übereinzustimmen brauchen6. Die Einschätzung ist nur unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Elemente des Geschehensablaufs in der Ehe in ihrem Zusammenhang möglich. Der Grad der Schuld eines Partners an der Ehestörung ist dabei für sich allein unerheblich, im Gesamtzusammenhang dagegen beachtlich. Drückt sich z. B. in seinen Handlungen eine bereits verfestigte negative Einstellung zum Partner oder zur Ehe überhaupt aus, so wird es selbst bei Verzeihungsbereitschaft des anderen viel schwieriger sein, die Ehe zu erhalten, als wenn Leichtfertigkeit im Sinne einer gewissen gelegentlichen Oberflächlichkeit oder eine subjektive Fehleinschätzung der Tragweite des Verhaltens dahinterstehen, denen erfolgversprechender entgegengewirkt werden kann. Auf der Seite des aussöhnungswilligen Partners muß die Stärke und die Fähigkeit eingeschätzt werden, Veränderungen in der Haltung seines Ehegatten herbeizuführen oder zu fördern. Sinnvoll ist die Ehe bei einseitiger Neigung zum Fortbestand nämlich nur dann, wenn die reale Möglichkeit besteht, eine solche Bereitschaft auch beim anderen Teil wiederzuerwecken. Dazu kann das Gericht im Falle der Klagrücknahme oder -abweisung natürlich gesellschaftliche Kräfte mobilisieren; entscheidend bleibt trotz äußerer Hilfe aber immer die Kraft des aussöhnungsbereiten Ehegatten. Das Gericht muß also bei seiner Rechtsprechung in Ehescheidungsverfahren auch in komplizierte psychische Prozesse der Partnerbeziehungen einzudringen versuchen. Die wissenschaftliche Methodik dazu sollte in gemeinsamer Arbeit von Juristen aus Wissenschaft und Praxis entwickelt werden. ß Vgl. Seifert, a. a. O., S. 111. Dr. URSULA ROHDE, Richter am Obersten Gericht Erhaltung von Ehen im Interesse der Kinder Untersuchungen der Rechtsprechung führten u. a. zu der Feststellung, daß die Gerichte im Eheverfahren die Interessen der Kinder im Hinblick auf die Auflösung der Ehe nicht in dem gebotenen Maße beachten und nicht in einer befriedigenden Weise behandeln1. Zwar ist es in Übereinstimmung mit dem Tatbestand des §24 FGB ständige Praxis, in den Urteilen in Verbindung mit dem Ehescheidungsbegehren auch auf die Interessen der Kinder einzugehen. Verhältnismäßig selten sind jedoch Entscheidungen, in denen sachbezogen und überzeugend dargelegt wird, wie sich die Konflikte zwischen den Eltern auf die Kinder ausgewirkt haben, welche Folgen sich daraus für die gemeinsame Erziehung der Kinder ergeben haben, welche Voraussetzungen bestehen, um die Ehe im Interesse der Kinder fortzuführen, bzw. welche Konsequenzen I Diese Feststellung wurde auch bei anderen Untersuchungen getroffen. Vgl. Grandke / Rieger, „Zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren“, NJ 1970 S. 68; Seifert, „Zur Wirksamkeit von Klagrücknahmen und Klagabweisungen für die Stabilisierung gestörter Ehen“, NJ 1970 S. 111. sich für die Kinder und ihre weitere Entwicklung aus einer Ehescheidung ergeben. Vielfach wird lediglich allgemein dargelegt, die Ehe habe infolge der gestörten Beziehungen zwischen den Eltern auch für die Kinder ihren Sinn verloren; in klagabweisenden Entscheidungen wird ebenso allgemein ausgeführt, die Ehe sei nicht zu scheiden, um den Kindern die Erziehung durch Vater und Mutter zu erhalten, die ihre Pflichten gegenüber den Kindern und der Gesellschaft gewissenhaft erfüllen sollten. Solche allgemeinen nicht überzeugenden Darlegungen finden sich auch in Scheidungsurteilen, die Ehen mit vier und mehr Kindern betrafen, obwohl hier bereits die größere Kinderzahl und die sich aus einer Eheauflösung ergebenden Folgen für den dann allein Erziehungsberechtigten eine besonders sorgsame Prüfung erfordert hätten. Die nicht befriedigenden Urteilsbegründungen sind darauf zurückzuführen, daß im Verfahren selbst wenig auf die Interessen der Kinder eingegangen wurde. 319;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 319 (NJ DDR 1970, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 319 (NJ DDR 1970, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung ein unabdingbares Erfordernis bei der Durchsetzung aller Vollzugshandlungen und Maßnahmen. Das ergibt sioh, wie bereits dargelegt, einmal daraus, daß die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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