Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 308 (NJ DDR 1970, S. 308); erfolgt. Das Kreisgericht habe daher den Streitfall insoweit an die zuständige Verwaltung der Sozialversicherung zu verweisen. Nach dem erneuten Verfahren vor dem Kreisgericht hat dieses mit seinem Urteil vom 24. September 1968 die Klage (Einspruch) als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Pflichtverletzungen des Verklagten im Gesundheits- und Arbeitsschutz seien nicht ursächlich für die Erkrankung des Klägers an Silikose. Hiergegen hat der Kläger erneut Einspruch (Berufung) beim Bezirksgericht eingelegt. Mit seinem durch Zustellung am 24. Januar 1969 verkündeten Urteil hat das Bezirksgericht den Einspruch (Berufung) des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger hat mit seinem Antrag vor der Konfliktkommission von dem Verklagten als Schadenersatz gemäß § 98 Abs. 1 GBA den Ersatz des ihm infolge seiner Silikoseerkrankung in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis einschließlich Mai 1968 entgangenen Verdienstes gefordert. Gemäß § 98 Abs. 1 GBA hat ein Werktätiger gegen den Betrieb Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schadens, der darauf zurückzuführen ist, daß er eine Berufskrankheit erlitten hat, weil der Betrieb ihm im Gesundheitsund Arbeitsschutz obliegende Pflichten nicht erfüllt hat. Der Rechtsstreit hierüber gehört zu den Streitfällen zwischen einem Werktätigen und dem Betrieb über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, über die gemäß den Regelungen in §§ 24 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 KKO und §§ 146, 148 Abs. 1 GBA die Konfliktkommissionen und Gerichte im arbeitsrechtlichen Verfahren zu entscheiden haben. Ausgehend von dem jeweils im arbeitsrechtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch haben die Konfliktkommissionen und Gerichte zu prüfen, ob die in der sachlich anzuwendenden rechtlichen Bestimmung in allgemeiner Form bezeichneten Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs vorliegen, und je nach dem Ergebnis ihrer Feststellungen mit der Entscheidung die zutreffende Rechtsfolge auszusprechen. Zu den in § 98 Abs. 1 GBA in allgemeiner Form bezeichneten Voraussetzungen für die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs gehört im Falle des Klägers das Bestehen einer Berufskrankheit. Demgemäß hatten sich die Feststellungen als Grundlage und die rechtliche Würdigung als Teil der Entscheidung der Konfliktkommission bzw. der Gerichte über den Schadenersatzanspruch des Klägers auch hierauf zu erstrecken. Die vom Bezirksgericht in seinem durch Zustellung am 29. Februar 1968 verkündeten Urteil vertretene Rechtsauffassung, wonach über die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht die Gerichte, sondern die zuständigen Organe der Sozialversicherung zu entscheiden haben, geht daher fehl. Das Bezirksgericht hat verkannt daß in keiner arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit geregelt oder gefordert wird. Der Verweisung des Streitfalles an das zuständige Organ der Sozialversicherung zur Entscheidung über die Anerkennung der beim Kläger festgestellten Silikose als Berufskrankheit durch das Kreisgericht auf Weisung des Bezirksgerichts fehlt daher die rechtliche Grundlage. Auch die Darlegung in der Schrift „Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten“, Staatsverlag der DDR, Berlin 1966, S. 168, wonach über die Anerkennung einer Berufskrankheit die Betriebsgewerkschaftsleitung in Verbindung mit dem Rat für Sozialversicherung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Arbeitssanitätsinspektion zu entscheiden habe, entspricht nicht dem geltenden Recht. Eine Anerkennung durch die Betriebsgewerkschaftsleitung als Organ der Sozialversicherung und ein besonderes Verfahren für Streitigkeiten hierüber sind lediglich für den Arbeitsunfall in § 7 Abs. 3 der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 533), §3 Abs. 1 Buchst, a und Abs. 2 der AO über die Anerkennung von Arbeitsunfällen vom 27. Juli 1969 (GBl. II S. 430) und in den Bestimmungen der 2. VO über die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes vom 4. Juni 1969 (GBl. II S. 329) vorgesehen. Dabei ist hier nicht zu erörtern, welche Bedeutung die Anerkennung bei der Entscheidung von Streitfällen über Schadenersatzansprüche von Werktätigen gegen den Betrieb aus § 98 Abs. 1 GBA wegen eines Schadens durch die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles hat. Entsprechend den ihnen rechtlich zugewiesenen Aufgaben haben die Konfliktkommissionen und Gerichte gemäß § 98 Abs. 1 GBA über die Schadenersatzverpflichtung des Betriebes gegenüber einem Werktätigen wegen des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit infolge einer Berufskrankheit entstandenen Schadens und die zuständigen Organe der Sozialversicherung gemäß § 4 Abs. 2 der VO über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14. November 1957 (GBl. 1958 I S. 1) über die Entschädigungspflicht der Sozialversicherung gegenüber einem Werktätigen wegen einer Berufskrankheit zu entscheiden. Dabei haben die Konfliktkommissionen und Gerichte bzw. die zuständigen Organe der Sozialversicherung als eine der Voraussetzungen für die zu ihrem Aufgabengebiet gehörende Entscheidung selbständig und eigenverantwortlich festzustellen, ob eine Berufskrankheit besteht. Eine über die Entscheidung im Rahmen des rechtlich bestimmten Aufgabengebietes hinausgehende Wirkung hat diese Feststellung nicht. Entsprechend den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind die der Entscheidung eines zuständigen Organs der Sozialversicherung über das Bestehen einer Entschädigungspflicht wegen Berufskrankheit zugrunde liegenden Unterlagen, wie Meldungen über den Verdacht einer Berufskrankheit, ärztliche Gutachten, Stellungnahmen der Arbeitssanitätsinspektion, als Beweismaterial in das arbeitsrechtliche Verfahren einzubeziehen, ggf. durch eigene Beweiserhebung zu ergänzen und zum Gegenstand der selbständigen Beweiswürdigung durch die Konfliktkommission bzw. das Gericht zu machen. Als Konsequenz seiner unzutreffenden Rechtsauffassung hat das Bezirksgericht in seinem durch Zustellung am 24. Januar 1969 verkündeten Urteil wie schon das Kreisgericht in seinem Urteil vom 24. September 1968 fälschlich angenommen, bei dem Kläger bestehe eine Berufskrankheit, weil die bei ihm ärztlich festgestellte Staublungenbildung im Anfangsstadium mit Schreiben der Verwaltung der Sozialversicherung beim FDGB-Kreisvorstand als Berufskrankheit anerkannt worden sei. Welche Bedeutung die sog. Anerkennung für den Bereich der Sozialversicherung hat, ist hier nicht zu erörtern. Für die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß § 98 Abs. 1 GBA ist sie rechtlich ohne Bedeutung, da die Fest- 308;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften ist eine Erfassung als aktiv Wehrdienst leistender Bürger oder eine Planung für die personelle Ergänzung Staatssicherheit anzustreben.

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