Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 299 (NJ DDR 1970, S. 299); Aus anderen sozialistischen Ländern Prof. Dr. W. N. KUDRJAWZEW, Direktor des Unionsinstituts zur Erforschung der Kriminalitätsursachen und zur Ausarbeitung von Maßnahmen der Kriminalitätsvorbeugung beim Generalstaatsanwalt der UdSSR Die wissenschaftlich-technische Revolution und der Kampf gegen gesellschaftswidriges Verhalten Lenin sah den Aufbau der kommunistischen Gesellschaft als eine Aufgabe an, in der die Lösung sozial-ökonomischer und politischer Probleme sehr eng mit der moralischen Gestaltung der Persönlichkeit verbunden ist, „um eine Generation zu erziehen, die fähig ist, den Kommunismus endgültig zu verwirklichen“.1 Die Festigung der sozialistischen Rechtsordnung und der Kampf gegen die Kriminalität und andere Rechtsverletzungen gehen nicht losgelöst von der ökonomischen und kulturellen Entwicklung eines Landes vor sich im Gegenteil, diese Prozesse sind eng miteinander verknüpft. Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Revolution und der Kriminalität „Der kommunistische Aufbau setzt eine breite Anwendung der Errungenschaften der wissenschaftlich-technischen Revolution voraus, die qualitative Veränderungen in der Technologie der Produktion, in der Energiewirtschaft, an den Arbeitsinstrumenten und Arbeitsgegenständen, in der Organisation der Leitung und im Charakter der Arbeit der Menschen zur Folge hat“2. Die heutige wissenschaftlich-technische Revolution berührt verschiedene gesellschaftliche Prozesse. Sie wirkt sich notwendigerweise sowohl auf die positiven als auch auf die negativen Seiten des Lebens der Gesellschaft aus. Zu den letzteren gehört insbesondere das gesellschaftswidrige Verhalten von Menschen3. Das richtige Verstehen der Wechselbeziehungen dieser sozialen Erscheinungen ist nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bedeutsam. Es bestimmt die wissenschaftlichen Grundlagen der Organisation des Kampfes gegen die Kriminalität sowie andere Rechtsverletzungen und bestimmt die Ziele und Möglichkeiten der Rechtspflegeorgane in diesem Kampf. Diese Problematik ist auch ideologisch bedeutsam, da sie mit der Frage nach den Ursachen der Kriminalität und nach den Wegen zu ihrer Beseitigung in einer Klassengesellschaft zusammenhängt. Bekanntlich wird diese Frage ja von der marxistischen und von der bürgerlichen Wissenschaft unterschiedlich beantwortet. Untersucht man die Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Revolution und der Kriminalität* so muß man vor allem diejenige Theorie einer Kritik unterziehen* nach der diese Revolution unausbleiblich zu einem Anwachsen der Zahl gesellschaftswidriger Verstöße und Straftaten führe. Bekanntlich ist eine derartige Theorie unter den Kriminologen kapitalistischer Staaten verbreitet. So wurde z. B. auf dem III. UNO-Kongreß über die Verhütung der Kriminalität und die Behandlung von Rechtsverletzern (Stockholm, 9. 18. August 1965) in einem der Vorträge „Über soziale Veränderungen und die Kriminalität“, behauptet: „Infolge der in- 1 W. I. Lenin, Werke, Bd. 38. S. 95 (russ.); deutsch: Bd. 29, S. 95. 2 Zum 100. Geburtstag W. I. Lenins, Thesen des Zentralkomitees der KPdSU, These 18, in: ND vom 27. Dezember 1969. 3 Der Terminus „gesellschaftswidrig“ ist hier nicht im engeren juristischen Sinne (wie in § 1 Abs. 2 StGB der DDR) verwandt. Der Übersetzer dustriellen Entwicklung ist ein Ansteigen der Kriminalität zu erwarten“ und „Die Urbanisierung ist mit der ansteigenden Zahl von Rechtsverletzungen in Verbindung zu bringen.“4 Dabei wird der Gedanke vorgetragen, daß im Zusammenhang mit der technischen Entwicklung eine Zunahme der Kriminalität unausbleiblich sei und daß sich dieser Prozeß auf alle Länder, unabhängig von ihrer Gesellschaftsordnung, beziehe. Diese Theorie wird von der gesamten Praxis des sozialistischen Aufbaus in den Bruderländem widerlegt. Zahlreiche Tatsachen zeugen davon, daß Stand und Dynamik des gesellschaftswidrigen Verhaltens keineswegs unmittelbar durch die wissenschaftlich-technische Entwicklung bedingt sind. Vielmehr hängen sie von Bedingungen ab, unter denen sich diese Entwicklung vollzieht. Die Position der marxistischen Kriminologie besteht darin, daß in den sozialistischen Ländern durchaus solche sozialen Lebensbedingungen geschaffen werden können und täglich geschaffen werden, unter denen der wissenschaftlich-technische Fortschritt bei der Erziehung zu Bewußtheit und Disziplin sowie bei der Festigung der Rechtsordnung und der Moral der Bürger eine positive Rolle spielt, folglich letzten Endes dazu beiträgt, die Zahl gesellschaftswidriger Erscheinungen zu vermindern. Die wissenschaftlich-technische Entwicklung ist verständlicherweise wie jede andere Erscheinung von dialektisch-widersprüchlichem Inhalt. Man kann schwerlich leugnen, daß die schnelle Entwicklung der Technik, das Anwachsen der Städte und folglich die; Zunahme der städtischen Bevölkerung, die Erweiterung der gesellschaftlichen Kommunikation, die komplizierter werdende Gesellschaftsstruktur und andere ähnliche Prozesse wenn man sie vom Standpunkt des Kriminologen und Juristen betrachtet bestimmte zusätzliche Schwierigkeiten schaffen können. Das Anwachsen des Kraftverkehrs z. B. vergrößert natürlich die Möglichkeit von Unglücksfällen. Das ist eine technische Folge der wissenschaftlich-technischen Entwicklung; es gibt aber auch soziale Folgen. Aufmerksam wird z. B. eine mit der Bewältigung der Aufgaben der wissenschaftlich-technischen Revolution einhergehende Veränderung der Rolle und Aufgaben der Familie bei der Erziehung Jugendlicher vermerkt. Sie ergibt sich z. B. daraus, daß die Anzahl der nichtberufstätigen, mit der Erziehung der Kinder beschäftigten Frauen zurückgeht. Eine wesentliche Rolle spielt auch die Tatsache, daß die Zahl größerer Städte zunimmt. In einer großen Stadt ist die unmittelbare Kontrolle über das Verhalten der Jugendlichen (der Erwachsenen natürlich ebenso) im Vergleich mit dem Dorf oder einer Kleinstadt, wo jeder den anderen kennt, heute noch erschwert. Es wirkt auch eine Reihe anderer Faktoren, die für Städte spezifisch sind, z. B. die Bevölkerungsdichte. Nach Angaben sowjetischer Autoren werden ungefähr 70 % aller Straftaten Minderjähriger in ' Materialien des III. Kongresses der UNO über die Verhütung der Kriminalität und die Behandlung von Rechtsverletzern, Stockholm, 9. 18. August 1965, S. 6 (russ.). 299;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 299 (NJ DDR 1970, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 299 (NJ DDR 1970, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Verursachung volkswirtschaftlicher Schäden durch korrumpierte Wirtschaftskader sowie über Mängel und Mißstände im Zusammenhang mit der Aufdeckung schwerer Straftaten gegen das sozialistische Eigentum; Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten im Jahre auf insgesamt Personen; davon unterhielten Beschuldigte Verbindung zu kriminellen Menschenhändler-banden und anderen feindlichen Einrichtungen; Beschuldigte Verbindung zu anderen Einrichtungen oder Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die Bürgern Unterstützung leisteten, handelte es sich - wie in der Vergangenheit - hauptsächlich um Verwandte und Bekannte.

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