Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 298 (NJ DDR 1970, S. 298); dagegen kein Streit über die Erbfolge, dann ist die Beschwerde zulässig. Diese Regelung war bei Erlaß der Notariatsverfahrensordnung zweifellos richtig. Hier lag offenbar die Überlegung zugrunde, daß ein Streit über die Erbfolge nicht im Verwaltungswege entschieden werden kann. Bekanntlich hatte damals der Leiter der Justizverwaltungsstelle über die Beschwerde zu entscheiden. Nachdem dieses Recht den Kreisgerichten übertragen worden ist, wäre es u. E. richtig, gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats nur die Möglichkeit der Beschwerde einzuräumen. Dabei wäre auch zu erörtern, ob es richtig ist, daß das Kreisgericht endgültig über die Beschwerde entscheidet. Es sollte geprüft werden, ob entweder die Entscheidung des Kreisgerichts anfechtbar auszugestalten ist oder ob nicht sogar das Bezirksgericht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Notariate zuständig sein sollte. Wegen der nicht selten recht komplizierten Probleme vor allem in erbrechtlichen Angelegenheiten , die die Staatlichen Notariate zu lösen haben, wäre im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung des Bezirksgerichts angebracht. Schließlich wird es notwendig sein, die Gebühren für die Tätigkeit der Staatlichen Notariate und der Einzelnotare neu festzulegen. Diese Gebühren richten sich gegenwärtig noch nach der Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl. I S. 1371), deren Vorschriften nicht mehr unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechen. Die Neuregelung muß einfach und übersichtlich gestaltet werden; die Progression der Gebührentabelle ist nach neuen Gesichtspunkten festzulegen. Dabei wird vor allem auch zu prüfen sein, inwieweit der tatsächliche Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigt werden muß. Das gleiche gilt für die Arbeitsordnung der Staatlichen Notariate. Hier ist vor allem die sich auch in der Tätigkeit der Staatlichen Notariate immer mehr durchsetzende Rationalisierung zu berücksichtigen, so daß die Arbeitsordnung den Grundsätzen einer modernen Verwaltungsorganisation anzupassen ist. Zum System der Leitung der Staatlichen Notariate Wesentlicher Bestandteil des künftigen Notariatsrechts muß das System der Leitung der Staatlichen Notariate auf allen Ebenen sein, um die Verantwortlichkeit, die Aufgaben und die Befugnisse der Leitungsorgane klar abzugrenzien und das Leitungssystem zu einem Wirksamen Mittel der Anleitung und Kontrolle der Tätigkeit der Staatlichen Notariate auszugestalten. Zentrales Leitungsorgan ist das Ministerium der Justiz. Es ist für die Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Notariate verantwortlich. Folgende Leitungsaufgaben des Ministeriums der Justiz sollten im Gesetz ihren Niederschlag finden: die Anleitung und Kontrolle der Bezirksgerichte bei der Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben gegenüber den Staatlichen Notariaten, die Aus- und Weiterbildung der Staatlichen No-tare, die Berufung und Abberufung der Staatlichen Notare, der Notarinstrukteure bei den Bezirksgerichten und die Ernennung der Leiter der Staatlichen Notariate, die Überprüfung der Tätigkeit der Staatlichen Notariate, die Sicherung der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Staatlichen Notariate. Im Rahmen dieser Aufgaben sollte der Minister der Justiz gegenüber den Direktoren der Bezirksgerichte und den Leitern der Staatlichen Notariate ein Weisungsrecht haben. ) Auf Grund der guten Erfahrungen mit dem zentralen Notaraktiv sollte ein Beirat für Notariatsangelegenheiten beim Ministerium der Justiz gebildet werden, dessen Mitglieder Praktiker und Vertreter der Wissenschaft vom Minister der Justiz zu ernennen sind. Aufgabe des Beirats wäre es, das Ministerium der Justiz zu beraten und zu unterstützen. Das Bezirksgericht sollte für die Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in der notariellen Tätigkeit, für die Sicherung der Kaderaufgaben in den Staatlichen Notariaten, insbesondere für die planmäßige Entwicklung, Erziehung und Qualifizierung der Kader, sowie für die Sicherung der materiellen und arbeitsorganisatorischen Voraussetzungen verantwortlich sein. Grundsätzliche Fragen der Leitung und der Tätigkeit der Staatlichen Notariate sollten regelmäßig im Präsidium des Bezirksgerichts beraten werden. Der Direktor hat als Diszi plinarbefugter die Durchsetzung der dem Bezirksgericht obliegenden Aufgaben zu gewährleisten; er sollte anders als das gegenwärtig im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates festgelegt ist einen Stellvertreter bestimmen, der für die Anleitung der Staatlichen Notariate in den politisch-fachlichen Grundfragen verantwortlich ist. Die unmittelbare Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Notariate sollte dem Notarinstrukteur beim Bezirksgericht übertragen werden, der u. a. die Tätigkeit der Notariate zu analysieren, Vorlagen für das Präsidium hinsichtlich der Leitung und Tätigkeit der Notariate auszuarbeiten und Qualifizierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Notariate vorzubereiten hat. Der Notarinstrukteur übt zwar auch jetzt schon die unmittelbare Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Notariate aus; seine Funktion ist jedoch nicht gesetzlich beschrieben. Um seine inhaltlichen Aufgaben künftig deutlicher zum Ausdruck zu bringen, sollte er die Funktionsbezeichnung „Obernotar“ erhalten. Es sollte auch erwogen werden, ob dem Obernotar nicht die Befugnis einzuräumen ist, in den Staatlichen Notariaten notarielle Handlungen vorzunehmen. Weiterhin müßte das Weisungsrecht des Direktors, des mit der Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Notariate beauftragten stellvertretenden Direktors des Bezirksgerichts-und des Obernotars gegenüber den Staatlichen Notariaten geregelt werden. An der bewährten Orientierung, beim Bezirksgericht ein Notaraktiv als beratendes und unterstützendes Organ zu bilden, sollte festgehalten werden. Schließlich sind auch die Aufgaben des Leiters des Staatlichen Notariats im neuen Notariatsrecht zu regeln. Sie bestehen vor allem in der politisch-fachlichen Anleitung und Kontrolle sowie in der Erziehung und Qualifizierung der Notare und der anderen Mitarbeiter, in der Herstellung einer engen Verbindung zu den Werktätigen, in der Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie in der Organisation des Arbeitsablaufs und der Eingabenbearbeitung. Im Rahmen seiner Aufgaben muß der Leiter gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt sein. Ihm ist auch die Befugnis einzuräumen, jedes Notariatsverfahren an sich heranzuziehen. * Die Ausgestaltung des künftigen Notariatsrechts erfordert eine gründliche Diskussion über die hier behandelten und weitere Fragen. Dazu sind alle Notare, andere Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane sowie Wissenschaftler aufgerufen. 298;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 298 (NJ DDR 1970, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 298 (NJ DDR 1970, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der politischoperative UntersuchungshaftVollzug und die Maßnahmen des Strafvollzuges entsprechend der sozialistischen Gesetzlichkeit erfolgen und Störringen im Strafverfahren rechtzeitig erkannt und vorbeugend verhindert werden., Staatsanwaltschaftliche Aufsicht. Die Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,.

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