Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 297 (NJ DDR 1970, S. 297); Hans Breitbarth, Stellvertreter des Ministers der Justiz Am 3. April 1970 berief das Präsidium des Ministerrates der DDR das bisherige Mitglied des Präsidiums des Bezirksgerichts Erfurt, Oberrichter Hans Breitbarth, zum Stellvertreter des Ministers der Justiz. Sein Anleitungsbereich im Ministerium umfaßt die gesellschaftliche Rechtspflege, die Gerichtsorganisation, die Angelegenheiten der Notariate und Rechtsanwälte sowie das Haushalts- und Finanzwesen. Der 42jährige Hans Breitbarth war nach Abschluß seines Studiums an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Jahre 1956 als Richter an den Kreisgerichten Gotha-, Mühlhausen und Erfurt-Mitte tätig. 1962 wurde er zum Richter am- Bezirksgericht Erfurt gewählt und dort 1963 zum Oberrichter und Vorsitzenden des 2. Strafsenats berufen. In dieser Funktion erwarb er sich reiche Erfahrungen, insbesondere auf dem Gebiet des sozialistischen Strafrechts. Durch umfangreiche, qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit leistete er einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtspflege. Er ist Mitglied der NDPD und war von 1963 bis 1967 Abgeordneter des Bezirkstages Erfurt sowie Nachfolgekandidat der Volkskammer. Wir wünschen Hans Breitbarth in seiner neuen Funktion als Stellvertreter des Ministers der Justiz viel Erfolg. ben. Dem könnte in der Weise entsprochen werden, daß dem Minister der Justiz die Befugnis eingeräiSnt wird, einen Praktikanten von der Ableistung des Praktikums zu befreien oder dieses zu verkürzen. Der Funktion des Notars muß entsprechend seiner Ausbildung und seinen Aufgaben auch der gebührende Rang zuerkannt werden. Nicht selten wird die Auffassung vertreten, daß die Funktion des Notars gegenüber der eines Richters geringer einzuschätzen ist. Diese Auffassung muß überwunden werden. Auf Grund der hohen Verantwortung des Notars bei der Ausübung staatlicher Rechtspflege kann es von der Stellung her gegenüber dem Richter grundsätzlich keine Unterschiede geben. Im neuen Notariatsrecht sind auch die Grundpflichten des Notars zu bestimmen. Sie könnten wie folgt charakterisiert werden: Der Notar hat seine Tätigkeit auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des werktätigen Volkes und seines sozialistischen Staates auszuüben. Er hat in seiner Tätigkeit die Interessen der Beteiligten in vollem Umfange zu wahren, die Anregungen und Vorschläge der Bürger zu beachten und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Er muß ferner die Staatsdisziplin wahren und sich stets des durch seine Berufung ausgesprochenen Vertrauens würdig erweisen. Zu Fragen des Notariatsverfahrensrechts Der wichtigste Teil des künftigen Notariatsrechts werden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die einzelnen Sachgebiete der notariellen Tätigkeit sein. In ihm wird festzulegen sein, wann und wie das Staatliche Notariat tätig werden muß, damit die Rechte der Beteiligten geschützt und die gesellschaftlichen Beziehungen entwickelt und gefestigt werden. Das Verfahrensrecht muß ebenso wie die Aufgaben der Staatlichen Notariate weitgehend vom materiellen Recht abgeleitet werden. Da das neue Zivilgesetzbuch und ein entsprechendes Gesetz für das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen2 noch nicht fertiggestellt sind, kann hier zum gesamten Komplex des Notariatsverfahrensrechts noch nicht Stellung genommen werden. Ungeachtet dessen soll aber auf einige Probleme eingegangen werden, deren künftige Ausgestaltung nicht unmittelbar vom materiellen Recht abhängig ist und die aus der Sicht bisheriger Erfahrungen in der notariellen Tätigkeit bereits Schlußfolgerungen für die künftige Regelung zulassen. Wir halten es für erforderlich, diejenigen Formvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit einer Beurkundung oder Beglaubigung abhängt, auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die gegenwärtig geltenden Bestimmungen stellen verschiedentlich überspitzte Anforderungen an die Wirksamkeit notarieller Urkunden. So wird der Notar in § 5 NotVerfO verpflichtet, bei der Vornahme aller Notariatshandlungen besondere Sorgfalt auf die Feststellung der Person der Beteiligten zu verwenden. Das ist zweifellos eine richtige Forderung, die auch in die künftige Regelung aufzunehmen ist. Es wird aber zu prüfen sein, ob zur Feststellung der Person unbedingt der Personalausweis oder ein diesem gleichgestellter amtlicher Ausweis dienen muß oder ob nicht auch die Kenntnis der Person durch den Notar genügt. Eine solche Möglichkeit müßte künftig im Interesse der Beteiligten vor allem in dringenden und nicht auf-schiebbaren Notariatshandlungen zugelassen werden. Uns erscheint vor allem die Beibehaltung der Bestim- 2 Vgl. die Erläuterungen zum Entwurf des Verfahrensgesetzes in NJ 1970, Heft 8. mung des § 31 NotVerfO, wonach ein notariell beurkundetes Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn in der Urkunde der Nachweis der Identität der Beteiligten nicht in Form der Feststellung der Nummer des Personalausweises geführt wird, generell nicht berechtigt zu sein. Hier sollte berücksichtigt werden, daß den Beteiligten ungerechtfertigte Nachteile entstehen können, wenn der Notar versehentlich eine solche Feststellung unterläßt, zumal die Beteiligten diese Formvorschrift nur selten kennen und daher auch nicht auf ihre Einhaltung Einfluß nehmen. Unumgänglich erscheint es uns auch, einheitliche Formvorschriften für alle Beurkundungen zu schaffen. Gegenwärtig bestehen nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen. So weichen z. B. die Bestimmungen des Testamentsgesetzes für die Beurkundung letztwilliger Verfügungen erheblich von den Bestimmungen für die Beurkundung sonstiger Rechtsgeschäfte ab. Für die Errichtung letztwilliger Verfügungen gilt gegenwärtig noch das Testamentsgesetz, das in verschiedener Hinsicht (so z. B. zur Feststellung der Person und zur Hinzuziehung von Zeugen) andere Regelungen als die Notariatsverfahrensordnung enthält3. Deshalb sind für alle durch das Staatliche Notariat vorzunehmenden Beurkundungen einheitliche Formerfordernisse erforderlich. Ferner sollten wichtige Rechtsbegriffe (z. B. „notarielle Urkunde“ und „notarielle Entscheidung“) klar definiert werden. Weiterer Überlegungen bedarf es auch hinsichtlich der Regelung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Staatlichen Notariate. Unseres Erachtens ist die gegenwärtige Regelung in der Notariatsverfahrensordnung nicht in allen Fällen befriedigend. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 56, 57. Danach kann die Richtigkeit des Erbscheins oder die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins, sofern Streit über die Erbfolge besteht, nur durch Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Erbrechts beim Gericht angefochten werden. Besteht 3 Vgl. dazu OG, Urteil vom 23. April 1968 2 Zz 5/68 (NJ 1968 S. 471); ferner Tauchnitz, *Zu den Formerfordemissen der Testamentserrichtung beim Staatlichen Notar“, NJ 1968 S. 728, und Ziemann, JZu den Pflichten des Notars bei der Errichtung von Testamenten schreibbehinderter Bürger“, NJ 1969 S. 776. 297;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 297 (NJ DDR 1970, S. 297) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 297 (NJ DDR 1970, S. 297)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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