Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 29 (NJ DDR 1970, S. 29); geklagten bzw. deren Widerruf reduziert. Das Bezirksgericht hat zwar den in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichts (so Urteile vom 9. Mai 1963 1 Zst (PI) II 4/63 - NJ 1963 S. 378 und vom 29. April 1966 -3 Ust 4/66 NJ 1966 S. 416) ausgesprochenen Grundsatz als richtig anerkannt, daß ein Geständnis nicht allein durch seinen Widerruf an Beweiswert verliert, soweit es durch andere Beweismittel bekräftigt wird. Es engt jedoch diesen Grundsatz unzulässig insofern ein als es unter andere, das Geständnis bekräftigende Beweismittel im vorliegenden Fall nur solche objektiven Beweismittel wie etwa das betriebliche Beleg- oder Buchwerk verstanden wissen will. Diese Auffassung läßt außer acht, daß die Frage nach der Beweiskraft des Geständnisses danach beantwortet werden muß, inwieweit sich aus sämtlichen Umständen des Einzelfalls die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des Geständnisses herleiten läßt. Zu solchen Umständen zählen auch Anlaß und Zustandekommen, Art, Umfang und konkreter Inhalt des Geständnisses (OG, Urteil vom 29. April 1966 - 3 Ust 4/66 - NJ 1966 S.416; siehe hierzu auch Wittenbeck/Roehl/ Mörtl, NJ 1968 S. 132). Aus der einengenden Auffassung des Bezirksgerichts erklärt sich auch, daß es ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls dem Angeklagten seine Aussagen in der vertagten Hauptverhandlung vom 7. April 1969, in denen er nach anfänglichem Bestreiten ein vorsätzliches Handeln eingestanden und motiviert hat, teilweise zwar vorgehalten, jedoch nicht wie es im vorliegenden Fall zur Sachaufklärung und umfassenden Beweiswürdigung erforderlich gewesen wäre in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Das gleiche jedoch ohne daß dem Angeklagten auch nur Vorhalte gemacht worden sind trifft für die mehreren von ihm im Ermittlungsverfahren sowohl vor dem Ermittlungsorgan als auch vor dem Staatsanwalt, also vor einem unterschiedlichen Personenkreis, abgegebenen Geständnisse zu. Die Einbeziehung dieser Aussagen als Beweismittel in die Hauptverhandlung war zunächst die wichtigste Voraussetzung, um eine Beweiswürdigung vornehmen zu können. Die Ausführungen im Urteil, daß die Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nicht jedoch Aussagen aus der Voruntersuchung, die dazu ggf. im Widerspruch stehen, Grundlage der Feststellungen sein konnten, stellen sich daher in der Konsequenz als eine der Gesetzlichkeit der Beweisführung (§ 23 Abs. 2 StPO) widersprechende, im voraus vorgenommene Festlegung der Beweiskraft von Beweismitteln, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind, dar. Der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Vergehen der mehrfachen, teils vollendeten, teils versuchten Steuerverkürzung durch Bewirken von zu niedrigen Steuererklärungen gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist zuzustimmen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung trifft dies auch für die Handlungen zu, mit denen im einzelnen ein Schaden in Höhe bis zu 1 000 M bewirkt wurde. Der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts wird im Ergebnis, jedoch mit folgender anderen Begründung, zugestimmt: Es ist ein in den Grundsatzbestimmungen des StGB über die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zum Ausdruck kommendes, tragendes Prinzip unseres sozialistischen Strafrechts, eine Handlung nicht isoliert und formal nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern immer im Zusammenhang mit allen tat- und täterbezogenen Umständen nach ihrem materiellen Inhalt zu beurteilen und danach ihren materiell-rechtlichen Charakter als Straftat (Verbrechen oder Vergehen) oder als Verfehlung bzw. Ordnungswidrigkeit oder Disziplinarverstoß zu bestimmen. Der in § 176 StGB in der Tatbestandsforderung „Verursachung eines erheblichen Schadens“ konkretisierte Grundsatz des § 3 StGB erfordert daher ffir die Beurteilung, ob ein solcher Schaden verursacht worden ist und die Verkürzung von Steuern oder Abgaben eine Straftat ist, gleichermaßen die auf den materiellen Inhalt der Handlung bezogene Prüfung aller tat- und täterbezogenen Umstände. Auf den vorliegenden Fall angewandt, ergeben sich als die für den materiellen Inhalt und Charakter jeder der von dem Angeklagten begangenen Handlungen maßgebenden tat- und täterbezogenen Umstände, daß der Angeklagte nicht nur einmalig oder nur wenige Male, sondern über mehrere Jahre hindurch in einer Vielzahl von Fällen Steuerverkürzungen begangen hat, die zu einem erheblichen Schaden geführt haben. Dieser erhebliche Schaden ist Folge jeder von dem Angeklagten begangenen Verkürzung und Ausdruck der großen Intensität bei Begehung der mehrfachen Taten und seines Täterwillens sowie des Ausmaßes seiner Verantwortungslosigkeit, mithin der erheblichen objektiven Schädlichkeit und Schuldgröße jeder der mehreren Handlungen. Demnach ist festzustellen: Auch bei mehrfach begangenen Steuerverkürzungen muß jede einzelne Handlung den tatbestandsmäßigen Anforderungen des § 176 StGB, so u. a. dem Merkmal der Erheblichkeit des vorsätzlich verursachten Schadens, entsprechen (bei Preisverstößen gemäß § 170 StGB den Merkmalen „Erheblichkeit des beabsichtigten oder erlangten Mehrerlöses“ Abs. 1 oder „Erheblichkeit des erlangten oder aufrechterhaltenen Vermögensvorteils“ Abs. 2 ). Dieses Merkmal ist den im einzelnen jeweils vorsätzlich verursachten Schäden jedoch dann immanent, wenn, wie im vorliegenden Fall, als deren Resultat ein erheblicher Gesamtschaden bewirkt wurde, mithin die einzelnen Schäden Bestandteil der Erheblichkeit dieses Schadens sind. Dem steht das von der Verteidigung angeführte Urteil des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 30. September 1968 2 Ust 19/68 (NJ 1968 S. 700) nicht entgegen, weil der im entschiedenen Fall festgestellte, durch einmalige Verkürzung entstandene Schaden von unter 1 000 M nicht wie hier Bestandteil eines im Ergebnis mehrfacher Steuerverkürzungen verursachten erheblichen Schadens war. § 350 Abs. 2 StPO. 1. Ist ein gemäß § 349 StPO auf Bewährung ans der Strafhaft Entlassener in den Arbeitsprozeß ein-gegliedert, so muß wenn im konkreten Falle nicht besondere Umstände entgegenstehen an der Widerrufsverhandlung nach §350 Abs. 2 StPO ein Vertreter seines Arbeitskollektivs teilnehmen. Das gleiche gilt im Hinblick auf Vertreter der Kollektive aus anderen Lebensbereichen, sofern der Verurteilte nicht im Arbeitsprozeß steht. 2. Zur Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe, wenn sich ein auf Bewährung aus der Strafhaft Entlassener hartnäckig undiszipliniert verhält. OG, Beschl. vom 25. September 1969 lb Wst 2/69. Das Bezirksgericht hat 1962 gegen den Verurteilten eine Zuchthausstrafe von acht Jahren ausgesprochen. Nachdem dieser hiervon sechseinhalb Jahre verbüßt hatte, wurde die weitere Strafvollstreckung durch Beschluß mit Wirkung vom 12. Juni 1968 ausgesetzt und eine Bewährungszeit von drei Jahren festgelegt. Am 17. Juli 1969 hat das Bezirksgericht nach münd-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen der Beweisführung, insbesondere aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren.

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