Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 289

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 289 (NJ DDR 1970, S. 289); Bürger handelt und neben der erzieherischen Einwirkung durch das gesellschaftliche Gericht auch die Bereitschaft des Täters zur Erziehung und Selbsterziehung vorliegt. Eine Übergabe ist ausnahmsweise jedoch auch dann möglich, wenn der Täter bereits vorbestraft ist oder innerhalb eines Jahres vor der erneuten Straftat von einem gesellschaftlichen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Bei den Straftaten auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes handelt es sich überwiegend um Vergehen i. S. des § 1 StGB. Die Möglichkeit für eine Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht ist daher bei derartigen Straftaten grundsätzlich gegeben. Das wird auch dadurch unterstrichen, daß beispielsweise die Straftatbestände der §§ 187, 188 Abs. 1, 191, 193 Abs. 1 StGB u. a. ausdrücklich als eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorsehen. Aber auch bei den Vergehen, bei denen vom Straftatbestand her eine solche Maßnahme nicht vorgesehen ist (z. B. § 193 Abs. 2 StGB), kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 StGB eine Übergabe erfolgen. Bei der im Einzelfall erforderlichen Prüfung, ob eine Straftat gegen den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz für die Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht geeignet ist, kann unter genauer Beachtung aller im § 28 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen davon ausgegangen werden, daß es sich überwiegend um Ersttäter handelt. Für sie sind in der Regel eine positive Grundhaltung, hervorragende Arbeitsleistungen und Einsatzbereitschaft charakteristisch. Nicht selten wurden sie auch für gute gesellschaftliche und fachliche Tätigkeit ausgezeichnet. Diese Täter bringen zumeist alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Erziehung und Selbsterziehung mit und erfüllen damit eine wesentliche Voraussetzung für die Übergabe der Sache. Die Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Gerichte setzt darüber hinaus voraus, daß die Straftat umfassend aufgeklärt ist, die ihr zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen, die Motive bzw. Beweggründe des Täters gründlich erforscht sowie die Möglichkeiten für einen erfolgreichen Erziehungsprozeß des Täters im Verfahren exakt durch das Untersuchungsorgan herausgearbeitet sind. Unter Beachtung aller Voraussetzungen wird sich die Übergabe der Sache bei Vergehen gegen den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz insbesondere auch dann anbieten, wenn sich Arbeitskollektive, Brigaden oder andere Kollektive der Werktätigen verpflichten (z. B. durch die Bürgschaft), die Erziehung und Selbsterziehung des Rechtsverletzers zu gewährleisten, und wenn sie durch ihre Mitwirkung sichern helfen, daß die Rechte und Interessen der Bürger und der Gesellschaft gewahrt werden. Übergabe bei Straftaten gegen den Gesundheitsund Arbeitsschutz Eine Übergabe der Sache bei strafrechtlich relevanten Handlungen nach § 193 Abs. 1 StGB (Gefährdung von Leben oder Gesundheit) an die gesellschaftlichen Gerichte ist dann möglich, wenn durch die vom Täter schuldhaft begangene Rechtspflichtverletzung eine unmittelbare Gefahr für das Leben bzw. eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit einzelner Menschen herbeigeführt wurde und sonstige Folgen nicht eintraten; die Gefährdung durch geeignete Maßnahmen Dritter auf ein Mindestmaß beschränkt werden konnte; der Täter selbst ohne Erfolg alles ihm Mögliche unternahm, um den Eintritt einer unmittelbaren Gefahr zu verhindern; der verursachte Gesundheitsschaden unerheblich ist2; die Schuld des Täters infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist (z. B. bei ungenügender Einweisung in sein Aufgabengebiet, nicht exakter Abgrenzung des Verantwortungsbereichs durch übergeordnete Leiter u. ä., bis zu dem Fall, daß die Voraussetzungen des § 14 StGB, d. h. Schuldminderung infolge Affekts oder anderer außergewöhnlicher objektiver oder subjektiver Umstände vorliegen). Eine Übergabe derartiger Strafsachen ist in der Regel nicht möglich, wenn der Täter seine Rechtspflichten vorsätzlich verletzte und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben mehrerer Menschen herbeiführte; der Täter vorsätzlich oder fahrlässig seine Rechtspflichten verletzte und dadurch fahrlässig ein oder mehrere Menschen leichte Gesundheitsschäden erlitten und für weitere eine unmittelbare Gefahr für das Leben bzw. eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht wurde; die Tat Ausdruck von Rücksichtslosigkeit oder eines hartnäckig disziplinlosen Verhaltens des Täters ist und eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Gericht nicht erwartet werden kann. Der Straftatbestand des § 193 Abs. 2 StGB (erhebliche Gesundheitsschädigung oder fahrlässige Tötung eines Menschen) enthält als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht generell die Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht. Soll eine solche Sache übergeben werden, so ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dazu gehört die allseitige Einschätzung der Art und des Grades der Gesundheitsschädigung, der Motive des strafrechtlich relevanten Verhaltens, der Ursachen und Bedingungen der Straftat* der Persönlichkeit des Täters sowie des Grades seiner Schuld. Die Übergabe einer solchen Sache an ein gesellschaftliches Gericht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn solche objektiven und subjektiven Umstände vorliegen, die die strafrechtlich relevante Handlung als nicht erheblich gesellschaftswidrig charakterisieren. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der eingetretene Gesundheitsschaden zwar erheblich, die Schuld des Täters aber infolge einer Schrecksituation, des Fehlverhaltens anderer oder infolge ähnlicher Umstände außerordentlich gering ist. Dabei sind die Folgen des strafbaren Verhaltens sowie die Schuld des Täters besonders gründlich zu untersuchen und einzuschätzen. Auch Simon hält die Übergabe derartiger Straftaten grundsätzlich für möglich3. Er verneint sie jedoch, wenn der Täter leichtfertig, oberflächlich oder aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit bzw. aus Gewöhnung schuldhaft handelte. Simon nennt also alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der fahrlässigen Schuld (§§ 7 und 8 StGB), bei deren Vorliegen die Übergabe einer Strafsache nach § 193 Abs. 2 StGB an ein gesellschaftliches Gericht ausgeschlossen sein soll. ■ Das würde aber bedeuten, daß eine Übergabe bei Straf- 2 Vom Tatbestand des § 193 Abs. 1 StGB werden auch die Fälle mit unerheblichem Gesundheitsschaden umfaßt. Vgl. OG, Urt. vom 15. Mai 1969 - 2 Zst 7/69 - (NJ 1969 S. 536). 3 Vgl. Simon, „Zu Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, Sozialversicherung / Arbeitsschutz 1969, Heft 5. S. 30. 289;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 289 (NJ DDR 1970, S. 289) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 289 (NJ DDR 1970, S. 289)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit mit iimen. Die Verliinderung beziehungsweise das Nichtzulassen von Gefährdungen und Störungen der Ordnung und Sicherheit ist eine wesentliche Aufgabe der Referate Sicherung und Kontrolle lösen, ausschließlich Sicb.erun.gs- und ntro Häuf gaben. Es werden. keine Abstriche und Einschränkungen geduldet, Die hat sich bewährt und trägt zur weiteren Erhöhung der Sicherheit Ordnung und Disziplin im Verantwortungsbereich bei der Vervollkommnung der Technik der Durchsetzung ökonomischer Gesichtspunkte ist dabei verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken. Auf der Grundlage der gemeinsamen Verantwortung aller staatlichen Organe, gesellschaftliclien Kräfte und Bürger für den wirksamen Schutz unserer sozialistischen Errungenschaften ist der unmittelbar gegen das ungesetzliche Verlassen und den staatsfeindlichen Menschenhandel durch Staatssicherheit , die Deutsche Volkspolizei und andere zuständige Organe und Einrichtungen. Gewährleistung der effektiven Nutzung der Rechtshilf ebeziehungen zu den Bruder Organen.

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