Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 286 (NJ DDR 1970, S. 286); zug der anderen Strafe verwirklicht. Dann wird. bevor die zuletzt ausgesprochene Strafe voll Verbüßt ist für den Strafrest und die Strafe aus der früheren Verurteilung Strafaussetzung auf Bewährung beantragt. Die Gerichte sollten also in solchen Fällen darauf achten, daß die kürzeren vor den längeren Strafen im Wege der Zwischenvollstreckung verwirklicht werden. Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Wiederholt konnte bei den Überprüfungeh festgestellt werden, daß noch zu wenig auf die Verbindung der Arbeitskollektive zu dem Strafgefangenen orientiert wird. Diese Verbindungen ermöglichen aber gerade eine wirksamere erzieherische Einflußnahme und schaffen gute Voraussetzungen für die spätere Wiedereingliederung des Strafgefangenen5. Häufig wird bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte mit dem Abschluß des Verfahrens oder mit der Auswertung im Kollektiv beendet. Die Möglichkeiten der Mitwirkung von Kollektivvertretern, gesellschaftlichen Anklägern oder Verteidigern bei der Prüfung und Vorbereitung der Strafaussetzung werden nur begrenzt genutzt. Schon am Schluß der Hauptverhandlung sollte das Gericht in geeigneten Fällen in Aussprachen auf die weitere Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte bei der Erziehung und Wiedereingliederung des Verurteilten hinwirken. Die erzieherische Einwirkung durch das Arbeitskollektiv sollte in der Begleitakte festgelegt werden. Diese Begleitakte sollte zusammen mit dem Führungsbericht und der Stellungnahme des Staatsanwalts dem Gericht vorgelegt werden. Sie könnte eine Grundlage für die richtige Auswahl der zu treffenden Auflagen oder Maßnahmen nach § 45 Abs. 3 StGB bzw. § 349 StPO sein. Mündliche Verhandlung zur Entscheidung über Strafaussetzung Bisher haben die Gerichte von der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über eine Strafaussetzung auf Bewährung (§349 Abs. 9 StPO) selten Gebrauch gemacht. Selbstverständlich werden auch in Zukunft solche mündlichen Verhandlungen in Strafvollzugsanstalten die Ausnahme sein. Es kann sich hier nur um gut vorbereitete Verhandlungen in besonders geeigneten Fällen handeln, die eine erzieherische Einwirkung auf andere Strafgefangene haben. Dabei ist die Durch- 5 Vgl. Bendrat, „Die erzieherische Einwirkung des Arbeitskollektivs auf Strafgefangene“, NJ 1967 S. 440. führung solcher Verhandlungen wegen des großen Einzugsbereichs der Strafvollzugsanstalten unter dem Aspekt von Aufwand und Nutzen ohnehin begrenzt. Anders verhält es sich mit Verhandlungen bei der Strafaussetzung auf Bewährung im Gerichtssaal'. Wir sind der Meinung, daß sie hier aus erzieherischen Gründen u. a. immer dann genutzt werden sollten, wenn im Zusammenhang mit der Gewährung einer Strafaussetzung eine Bürgschaftsübernahme gemäß § 349 Abs. 8 StPO zu erwarten ist. Maßnahmen zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Strafaussetzung Unsere Untersuchungen haben ergeben, daß in der Vergangenheit die in § 45 Abs. 3 StGB und in § 349 StPO enthaltenen Möglichkeiten zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Strafaussetzung auf Bewährung mit Ausnahme der Arbeitsplatzverpflichtung noch zu wenig genutzt wurden. So werden beispielsweise in Vorbereitung einer Strafaussetzung auf Bewährung recht selten kollektive Bürgschaften organisiert. Aber auch Unterhaltsverpflichtungen und Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des Schaden sowie Verpflichtungen des Verurteilten, sich einer fachärztlichen Behandlung gemäß § 45 Abs. 3 Ziff. 5 StGB zu unterziehen, bilden bei der Festlegung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strafaussetzung auf Bewährung noch die Ausnahme. Ein weiteres Problem in der Praxis ist die Anwendung des § 349 Abs. 3 StPO bezüglich der Verpflichtung des Verurteilten, nach „besten Kräften“ den Schaden wiedergutzumachen. Hier wird z. T. die Meinung vertreten, daß die Auflage zur Wiedergutmachung des Schadens in der Bewährungszeit an die Voraussetzungen des § 45 StGB geknüpft sind. Dem können wir uns nicht anschließen. Die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (§ 350 Abs. 2 StPO) ist außer bei hartnäckig undiszipliniertem Verhalten nur bei böswilliger Nichterfüllung der dem Verurteilten gemäß § 45 Abs. 3 StGB auferlegten Pflichten möglich. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß selbst bei böswilliger Nichterfüllung der gerichtlichen Auflage, den Schaden während der Bewährungszeit nach besten Kräften wiedergutzumachen, der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 350 Abs. 2 StPO nicht angeordnet werden kann. ROSE KRUSE, Inspekteur am Bezirksgericht Schwerin WALTER UHLIG, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Schwerin Hauptmann des SV RUDOLF ZUCKER, Schwerin n Der vorstehende Beitrag von Kruse / Uhlig/Zuk-k e r gibt im wesentlichen richtige Hinweise für die Anwendung der Strafaussetzung auf Bewährung. Jedoch bedürfen einige Probleme aus der Sicht der Ergebnisse von Untersuchungen einer Arbeitsgruppe der zentralen Rechtspflegeorgane sowie unter Berücksichtigung der Materialien der 25. Plenartagung des Obersten Gerichts über Probleme der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte (NJ 1970 S. 36 ff.) der Ergänzung bzw. Richtigstellung. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Strafaussetzung Wie Kruse/Uhlig/Zucker richtig betonen, muß es entsprechend den unterschiedlichen Gruppen der zu Frei- heitsstrafen Verurteilten differenzierte Maßstäbe für die Prüfung der Strafaussetzung auf Bewährung geben. Auch unter den Bedingungen des Strafvollzugs kommt es darauf an, vor allem die Bereitschaft des Verurteilten zur Selbsterziehung zu wecken und positiv zu beeinflussen. Die Erfahrungen lehren, daß die Wiedereingliederung derjenigen Verurteilten, die während der Verbüßung der Freiheitsstrafe weder zu ihrem ehemaligen Arbeitskollektiv noch zu Verwandten Kontakte unterhalten, am schwierigsten ist. Deshalb bedarf es der zielstrebigen Tätigkeit aller Rechtspflegeorgane einschließlich der Organe des Strafvollzugs, um für jeden Täter rechtzeitig eine möglichst konkrete Perspektive in seinem künftigen Arbeits- und Lebensbereich festzulegen. Keinesfalls sollte also die rechtzeitige Aufnahme von Verbindungen zu gesellschaftlichen 286;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 286 (NJ DDR 1970, S. 286) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 286 (NJ DDR 1970, S. 286)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik und im sozialistischen Lager und für den Aufbau des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, besonders seines Kernstücks, des ökonomischen Systems, in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt. Es ist jedoch darauf zu verweisen, daß sie Hilfsmittel für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungs-haftvollzug sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X