Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 284 (NJ DDR 1970, S. 284); Katzentisch plazieren. Und die gleiche Regierung, die nicht genug von Menschlichkeit sprechen kann, scheut sich nicht, alles zu tun, um die Bürger der DDR und ihren Staat mit international anerkanntem Gesundheitswesen von einer so humanitären Aufgabe wie der gleichberechtigten Mitarbeit in der Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen fernzuhalten. Anmaßend und unvereinbar mit den Grundsätzen gleichberechtigter Zusammenarbeit, frei von Diskriminierung, ist es auch, wenn die Regierung der BRD eine gewisse „Duldung“ internationaler Beziehungen der DDR davon abhängig machen möchte, daß sich die DDR vorab unter innerdeutschem Vorzeichen mit einer Bonner Vormundschaft abfindet. Allein diese Denk-' konstruktion ist schon bezeichnend. Für die vage Inaussichtstellung, sich endlich völkerrechtsgemäß zu verhalten und auf Einmischungen in die Angelegenheiten unabhängiger Staaten zu verzichten, möchte die BRD auch noch ein „Honorar“ haben. Sie verlangt gewissermaßen für die Beendigung von Unrechtshandlungen eine Art „Preis“. Dabei scheut man sich nicht, der DDR zuzumuten, eine gewisse Modifizierung der einen Art von Diskriminierung durch die ausdrückliche Hinnahme anderer Diskriminierung zu „erkaufen“. Selbstverständlich kann es kein „Honorar“ für die unerläßliche vorbehaltlose Einstellung der rechtswidrigen Politik geben, die die BRD gegen die DDR in internationalen Organisationen und durch die Einmischung in souveräne Entscheidungen anderer Staaten betreibt. Wenn die BRD die selbstverständlichen Rechte der DDR auf gleichberechtigte internationale Zusammenarbeit endlich achten würde, käme sie lediglich ihren Pflichten aus dem allgemein anerkannten Völkerrecht nach. In der Auseinandersetzung mit der4 juristisch verbrämten Argumentation der Regierung der BRD eröffnet sich der Völkerrechtswissenschaft, insbesondere den Völkerrechtlern in unserer Republik, ein weites Betätigungsfeld. Sie können einen Beitrag im Dienst der europäischen Sicherheit leisten, indem sie die friedenssichernde Rolle des Völkerrechts gerade für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland herausarbeiten und belegen. Der Kampf um die Schaffung von Beziehungen der friedlichen Koexistenz zwischen der sozialistischen DDR und der kapitalistischen BRD wird hart und langwierig sein. Die DDR ist dabei in einer günstigen Lage. Auf ihrer Seite stehen Millionen friedliebender Menschen, nicht zuletzt in der westdeutschen Bundesrepublik selbst. Auch die 16 Millionen Wähler der SPD/FDP-Regierung wollten ja in ihrer überwiegenden Mehrheit eine grundlegende und nicht nur taktische Änderung der westdeutschen Politik, eine echte Abkehr vom Kurs der Kiesinger, Strauß und Barzel. Gestützt auf das brüderliche Bündnis mit der UdSSR und im Verein mit anderen uns brüderlich verbundenen sozialistischen Staaten werden Volk und Regierung der DDR ihr Bestes tun, um durch die allseitige Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik und durch beharrliche Bemühungen um die Schaffung normaler völkerrechtlicher Beziehungen zwischen der DDR und der BRD ihren Beitrag zu einem gesicherten Frieden im Herzen Europas zu leisten. Einige Gesichtspunkte für die Anwendung der Strafaussetzung auf Bewährung 1 Die Strafaussetzung auf Bewährung ist eine für das sozialistische Strafrecht typische Maßnahme zur modifizierten Realisierung der Freiheitsstrafe1. Sie geht von der differenzierten Ausgestaltung des Strafvollzugs aus, knüpft an positiven Entwicklungstendenzen des Verurteilten an und trägt dazu bei, den Verurteilten durch konkrete Bewährungssituationen auf die weitere positive Gestaltung seines Lebens stufenweise vorzubereiten. Bei den Entscheidungen über die Strafaussetzung auf Bewährung als eine Stufe der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geht es um die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und um die Beachtung der sich daraus ergebenden Voraussetzungen. Wie Untersuchungen über die Anwendung der Strafaussetzung auf Bewährung, die in drei Kreisen und in einer Srafvollzugsanstalt des Bezirks Schwerin durchgeführt wurden, ergeben haben, existieren auf diesem Gebiet bisher noch keine einheitlichen Maßstäbe*. Hierzu sollen im folgenden einige Hinweise und Anregungen gegeben werden: Allgemeine Voraussetzungen für die Strafaussetzung Da die Strafaussetzung auf Bewährung nur zulässig ist, wenn der Straf zweck ohne weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe erreicht ist, kommt es darauf an, den Erziehungsprozeß in den verschiedenen Stadien der l Vgl. dazu auch Buchholz, „Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Gerechtigkeit bei der Strafzumessung“, NJ1968 S. 449 fl. Die Untersuchungen fanden im Sommer 1969 statt. Der Beitrag gibt den Stand der Erkenntnisse von Mitte September 1969 wieder. D. Red. Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einheitlich aufzubauen, ln diesem Prozeß muß die positive Veränderung der Täterpersönlichkeit kontinuierlich gefördert werden. Außerdem bedarf die Vorbereitung einer Strafaussetzung exakt abgestimmter organisatorischer Maßnahmen bis hin zur Wiedereingliederung2. Der Schwerpunkt des erzieherischen Einflusses liegt bei dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Strafvollzug. Dieser erzieherische Einfluß sollte daher von Anbeginn auch unter dem Aspekt einer möglichen Strafaussetzung auf Bewährung ausgeübt werden. Die Strafaussetzung auf Bewährung ist ein notwendiger Bestandteil des Systems staatlicher Schutz- und Erziehungsmaßnahmen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Anwendung des § 349 StPO keine Ermessensfrage, sondern eine Pflicht der Rechtspflegeorgane3. Die positive Entwicklung des Verurteilten soll damit weiter gefördert werden. Wir sind der Meinung, daß bei allen zu Freiheitsstrafen Verurteilten zu beachten ist, in welche Vollzugsart sie auf Grund ihrer strafbaren Handlung eingestuft wurden. Daraus ergibt sich bereits, daß bei gleichermaßen vorbildlicher Erfüllung der auferlegten Pflichten ein unterschiedlicher Bewertungsmaßstab hinsichtlich des verbüßten Teils der Freiheitsstrafe (entsprechend der Art der Straftat) angelegt werden muß. Bedeutsam ist ebenfalls, welche Schlußfolgerungen der Strafgefangene aus seiner Straftat gezogen hat, insbe- 1 Vgl. Kunze, „Das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz - ein wichtiger Bestandteil des sozialistischen Strafrechts“, NJ 1968 S. 302 ff. 3 vgL auch „Zur Anwendung der Strafaussetzung auf Bewährung“, NJ 1968 S. 550 f. 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 284 (NJ DDR 1970, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 284 (NJ DDR 1970, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

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