Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 282 (NJ DDR 1970, S. 282); Schaftsordnung gerichteten Kurs festhält. Es zeigte sich der enge Zusammenhang zwischen der Politik der Regierung Brandt und der Politik der Regierung Nixon. Die Ostpolitik der Regierung Brandt ist, wie die jüngste USA-Reise des westdeutschen Bundeskanzlers erneut bestätigte, eingebettet in die unter globalen Gesichtspunkten angelegte amerikanische Strategie, die u. a. mit flexiblen Mitteln der Differenzierung und der Unterwanderung versucht, in sozialistische Staaten einzudringen. Im dritten Jahrzehnt des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland als souveräne Subjekte des Völkerrechts, die beide internationale Beziehungen zu anderen Staaten in aller Welt unterhalten, war es enttäuschend, daß sich Bundeskanzler Brandt noch nicht bereit fand, mit der überkommenen CDU/CSU-Politik zu brechen und auf gleichberechtigte völkerrechtliche Beziehungen zur DDR einzugehen. Herr Brandt nahm vielmehr ausdrücklich auf die Pariser Verträge bezug, deren sog. Deutschlandvertrag im Art. 7 Abs. 2 vorsieht, daß die DDR in das Verfassungssystem der westdeutschen Bundesrepublik einbezogen und in das westliche Paktsystem integriert werden soll. Herr Brandt lehnte auch die Anerkennung der Souveränität und der Völkerrechtssubjektivität der DDR ab. Er brachte zum Ausdruck, daß Völkerrecht und Nichteinmischung nicht auf die Beziehungen zur DDR anwendbar seien. Indirekt wird die Alleinvertretungsanmaßung heute in neuer Form unter dem Deckmantel „innerdeutscher Sonderbeziehungen“ konserviert. Dieses „innerdeutsche Sonderverhältnis“ soll der Bundesrepublik die Möglichkeit der Einmischung in innere Angelegenheiten der DDR offenhalten. Auch dann, wenn Bundeskanzler Brandt in Worten Grundsätze wie Nichtdiskriminierung, Gleichberechtigung und dgl. erwähnte, schränkte er sofort ein: dies geschehe nur unter dem Vorbehalt, daß sich diese Begriffe auf ein „innerdeutsches Sonderverhältnis“ beziehen und somit keine völkerrechtliche Verbindlichkeit beanspruchen können. Gelegentlich wird dabei von westdeutscher Seite auch der Begriff „zwischenstaatliches Recht“ verwandt, aber nicht, wie jeder Jurist, jeder Politiker erwarten würde, als Synonym für Völkerrecht. Im Gegenteil, es wird ausdrücklich bestritten, daß dieses „zwischenstaatliche Recht“ Völkerrechtscharakter haben soll. Das Bonner „zwischenstaatliche Recht“ ist mithin nur als gefälligeres Pseudonym für Staatsrecht gedacht. Nun hieße es Eulen nach Athen tragen, wenn man sich noch um den Nachweis bemühen wollte, daß es selbstverständlich zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht keine irgendwie geartete rechtliche Zwitterkategorie gibt, etwa im Sinne des von der Sozialdemokratie propagierten „dritten Weges“. Entweder geht es um Beziehungen innerhalb eines Staates, die vom Staatsrecht geregelt werden, oder es geht um die Gestaltung der Beziehungen zwischen unabhängigen souveränen Staaten, die nur vom Völkerrecht erfaßt werden können. Das Staatsrecht regelt, ausgehend von der jeweiligen Verfassung des Staates, innerstaatliche Verhältnisse, z. B. die Beziehungen zwischen zentralen und örtlichen Staatsorganen, ihr Unterstellungsverhältnis, die Beziehungen zwischen den Bürgern und staatlichen Organen oder in einem Bundesstaat wie der BRD auch das Verhältnis der einzelnen Bundesländer zur zentralen Staatsgewalt. Das Völkerrecht dagegen, das können Herr Brandt und seine Berater in jedem einschlägigen Lehrbuch oder Kommentar nachlesen, regelt die Beziehungen zwischen souveränen Staaten, die ent- sprechend dem Prinzip der souveränen Gleichheit rechtlich einander gleichgestellt sind1. Das Völkerrecht schließt wesensnotwendig ein Über- oder Unterordnungsverhältnis oder eine sonstwie geartete Unterstellung eines Staates unter einen anderen aus. Wer also leugnet, daß es zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, deren Völkerrechtssubjektivität außer Zweifel steht, und der Bundesrepublik Deutschland, deren Völkerrechtssubjektivität die DDR nie bestritten hat, nur völkerrechtliche Beziehungen geben kann und darf, der will die souveräne Gleichheit der DDR leugnen, will die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik in ein irgendwie „innerdeutsch“ getarntes Abhängigkeitsverhältnis bringen. Selbstverständlich ist es absurd zu glauben, die Deutsche Demokratische Republik würde eine solche Zumutung hinnehmen. Hier geht es nicht, wie die Regierung Brandt glauben machen möchte, um irgendwelchen juristischen Formelkram, den man beiseite lassen solle. Hier geht es um ein eminent politisches Thema, nämlich um die Grundfrage der Gestaltung der Beziehungen zwischen der DDR und der BRD. Es ist auch einfach nicht zutreffen, wenn Herr Brandt behauptet, der Terminus „völkerrechtliche Anerkennung“ müsse als Begriff erst weiter geklärt werden2. Was völkerrechtliche Anerkennung besagt, kann ebenfalls jedem Völkerrechtslehrbuch und -kommentar entnommen werden. Es geht ganz einfach darum, die souveränen Rechte der Deutschen Demokratischen Republik als gleichberechtigtes Subjekt des Völkerrechts zu achten und sich ihr gegenüber völkerrechtsgemäß und friedensfördernd zu verhalten. Wer die Verbindlichkeit völkerrechtlicher Normen für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der DDR und BRD leugnet, will eben offenbar nicht, daß beide Staaten als gleichberechtigte Völkerrechtssubjekte friedfertig miteinander verkehren können, daß es zwischen ihnen ein geregeltes Nebeneinander gibt. Wer sich so verhält, will offenbar nicht, daß die DDR und die BRD in ihrem gegenseitigen Verhältnis die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts angefangen vom Grundsatz der souveränen Gleichheit über das Verbot der Drohung mit und der Anwendung von Gewalt, das Verbot der Einmischung und der Diskriminierung bis hin zur Verpflichtung zum Nichtangriff, zur Achtung der territorialen Integrität und Unantastbarkeit der Grenzen und zur Gewährleistung des gegenseitigen Vorteils uneingeschränkt und verbindlich anwenden. Er will mithin auch nicht, daß sich die DDR bei Verletzung der erwähnten Prinzipien auf den Schutz des Völkerrechts berufen kann. Niemandem soll hier irgendetwas unterstellt werden Aber mit den Begriffen „gesamtdeutsch“, „großdeutsch“, „alle Deutschen“, „innerdeutsch“ usw. gibt es doch sehr bezeichnende geschichtliche Erfahrungen. Derartige Begriffe wurden vom deutschen Imperialismus immer dann strapaziert, wenn es galt, irgendwelche Rechtsanmaßungen durchzusetzen oder abzusichern. Niemand kann von der Deutschen Demokratischen Republik erwarten, daß sie angesichts der seit zwei Jahrzehnten von der Bundesrepublik gegenüber unserem Staat betriebenen feindseligen Politik auf die Anwendung des Völkerrechts verzichtet. Oder soll die DDR selbst irgendeiner Regierung Westdeutschlands auch noch den Vorwand liefern, zu irgendeinem Zeitpunkt 1 Zur Definition des Völkerrechts vgl. u. a. Lewin/Kaljush-naja, Völkerrecht (Lehrbuch), Berlin 1967, S. 18; Koschewnikow u. a., Lehrbuch des Völkerrechts, Moskau 1967, Bd. 1, S. 38 (russ.). 2 Willy Brandt in einem Interview mit dem II. westdeutschen Fernsehen am 29. März 1970. 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 282 (NJ DDR 1970, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 282 (NJ DDR 1970, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Gewährleistung ihrer Konspiration und Arbeitsfähigkeit eine Reihe spezifischer Bedingungen zu beachten. Bekanntlich kennt dort jeder jeden. Alles was von der Norm abweicht, wird aufmerksam registriert.

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