Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 28 (NJ DDR 1970, S. 28); sierte Grundsatz des $3 StGB zur Abgrenzung der Nichtstraftat von der Straftat erfordert daher für die Beurteilung, ob ein erheblicher Schaden verursacht worden ist und die Verkürzungshandlung eine Straftat darstellt, gleichermaBen diese auf den materiellen Inhalt bezogene Prüfung. 7. Ergibt die Prüfung aller tat- und täterbezogenen Umstände, daB der Angeklagte mehrfach Verkürzungen von Steuern pp. begangen hat, die zu einem erheblichen Schaden geführt haben, so ist dieser erhebliche Schaden Folge jeder Verkürzungshandlung und Ausdruck einer großen Intensität bei Begehung der mehrfachen Taten sowie des Täterwillens und des Ausmaßes der Verantwortungslosigkeit, mithin Ausdruck der erheblichen objektiven Schädlichkeit und Schuldgröße jeder der Handlungen. OG, Urt. vom 30. Oktober 1969 - 2 Ust 20/69. Während seiner Tätigkeit als Steuerhelfer bewirkte der Angeklagte vorsätzlich, daß für den Zeitraum von 1962 bis 1966 für seinen eigenen Betrieb sowie mehrere von ihm steuerlich betreute Betriebe die von ihm bzw. den jeweiligen Betriebsinhabern zu berechnenden und abzuführenden Steuern im Gesamtumfang von 192 614 M zu niedrig erklärt und an den Staatshaushalt verkürzt afbgeführt wurden. Außerdem erklärte er weitere 71524 M Steuern in einer für das Jahr 1966 erarbeiteten Steuererklärung zu niedrig; die Realisierung dieser Verkürzung konnte verhindert werden. Diese Handlungen beging der Angeklagte dadurch, daß er in den von ihm für seinen eigenen Geschäftsbetrieb abgegebenen bzw. für seine Kunden erarbeiteten jährlichen Steuererklärungen an den Rat der Stadt, Abteilung Finanzen, Referat Steuern, die für die Steuerberechnungen maßgeblichen Betriebseinnahmen und -ergebnisse zu niedrig aüswies. So nahm er entweder schon während des jeweiligen Erklärungszeitraums in den Buchführungsunterlagen bewußt nicht oder nur teilweise gebuchte Betriebseinnahmen in die Steuererklärung nicht mit auf, oder er brachte in den Buchungsunterlagen überhöht ausgewiesene Betriebskosten in Ansatz bzw. legte den Erklärungen gefälschte Bilanzen zugrunde. (Wird im einzelnen ausgeführt.) Der Angeklagte ist vom Bezirksgericht u. a. wegen Vergehens der mehrfachen, teils vollendeten, teils versuchten Verkürzung von Steuern verurteilt worden. Der gegen das Urteil des Bezirksgerichts gerichtete Protest des Staatsanwalts hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Die Überprüfung des Urteils hat ergeben, daß der vom Bezirksgericht festgestellte Umfang der für den eigenen Betrieb des Angeklagten und im Falle R. vorsätzlich bewirkten Steuerverkürzung die vom Rat der Stadt, Abteilung Finanzen, Referat Steuern, durch Berichtigungsbescheid festgestellte Verkürzung übersteigt. Diese sich zuungunsten des Angeklagten ergebenden Differenzen werden ausgewiesen durch die mit der Anklage als Beweismittel überreichten Steuerakten sowie die Durchschriften der rechtskräftigen Steuerbescheide als Resultat des Vergleichs mit den vom Angeklagten zur Tatzeit verkürzt abgegebenen bzw. erarbeiteten Steuererklärungen und den danach abgeführten Steuerbeträgen. Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung hat das Bezirksgericht diese Beweismittel in die Beweisaufnahme nicht einbezogen. Diese im Hinblick auf Umfang und Inhalt der Beweisaufnahme kritikwürdige Unterlassung erfordert erneut den folgenden Hinweis: In Strafverfahren wegen Verkürzung von Steuern, Abgaben und anderen Abführungen an den Staatshaushalt und Beiträgen zur Sozialversicherung sind die Gerichte bei der Sachverhaltsaufklärung und -fest- 28 Stellung an die durch rechtskräftigen Bescheid des staatlichen Finanzorgans getroffenen objektiven Feststellungen über die Art sowie den zeitlichen und betragsgemäßen Umfang der Verkürzung gebunden. Entsprechend den sachlich abgegrenzten Verantwortungsbereichen der staatlichen Organe unterliegen diese Feststellungen allein der Kompetenz des jeweils zuständigen staatlichen Finanzorgans. Den Gerichten obliegt daher zunächst die Prüfung und zwar auch schon bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens , ob derartige rechtskräftige Bescheide des Finanzorgans ergangen sind. Dies hat in der Hauptverhandlung entsprechend dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch Vorlage und Einbeziehung dieser Dokumente in die Beweisaufnahme zu geschehen. Auf der Grundlage dieser Bescheide hat das Gericht aufzuklären und festzustellen, ob, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Angeklagte die vom Finanzorgan objektiv nach Art, Zeit und Betrag festgestellte Verkürzung vorsätzlich begangen hat, ob dadurch ein erheblicher Schaden eingetreten und dieser von dem Angeklagten gleichfalls vorsätzlich verursacht worden ist bzw. ob der Angeklagte bereits wegen Verkürzung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt oder von Beiträgen zur Sozialversicherung bestraft oder innerhalb des letzten Jahres mit einer Ordnungsstrafe oder von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen worden ist. In Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß das Bezirksgericht, obwohl von dem Steuersachverständigen die Verkürzung für den eigenen Betrieb des Angeklagten sowie für den Betrieb R. mit 12144 M bzw. 4 320 M beziffert worden ist und der Angeklagte insoweit die Vorsätzlichkeit seines Handelns erklärt hat, den Tat- und Schadensumfang nur in Höhe der sich nach den Steuerbescheiden ergebenden betragsmäßigen Verkürzungen hätte feststellen dürfen. Diese Prüfung und Feststellung hat das Bezirksgericht in der erneuten Hauptverhandlung unter Einbeziehung der Steuerakten und rechtskräftigen Berichtigungsbescheide in die Beweisaufnahme nachzuholen. Soweit dem Angeklagten mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß in bezug auf den Betrieb K. zur Last gelegt worden ist, auch für den Zeitraum des Jahres 1962 in der von ihm erarbeiteten Steuererklärung die Umsatz- und Einkommenssteuer in den vom staatlichen Finanzorgan durch Berichtigungsbescheid festgestellten Umfang von 37 320 M zu niedrig erklärt und in dieser Höhe eine Steuerverkürzung bewirkt zu haben, hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Angeklagte für diesen Zeitraum keine vorsätzliche Steuerverkürzung bewirkt habe. Es hat sich dabei, weil für das Jahr 1962 Geschäfts- und Buchungsunterlagen bei der Firma nicht mehr vorhanden sind, allein auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt,. mit denen er unter Widerruf früherer Geständnisse bestritten hat, für diese Zeit bewußt Steuern zu niedrig erklärt zu haben. Dazu hat es weiter angeführt, daß keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Unwahrheit und im Ermittlungsverfahren die Wahrheit gesagt habe. Diese Auffassung des Bezirksgerichts kann nach dem bisherigen Stand der Sachaufklärung nicht anerkannt werden. Richtig ist, daß die Sachaufklärung und Beweisführung durch das Fehlen objektiver Beweismittel in Form des betrieblichen Belegwesens besonders erschwert ist und sich die Beweiswürdigung zum genannten Anklagekomplex letztlich auf die Frage nach der Beweiskraft der früheren Geständnisse des An-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Hcrausarböitung der Potenzen, und Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Recht im erforderlichen Umfang zu den zu bekämpfenden Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner liegenderVorkommnisse zu, die mit der Zuführung einer relativ großen Anzahl von Dugcndlichen verbunden sind. Ferner sind die Kräfte der Linie Untersuchung kurzfristig auf die Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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