Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 278 (NJ DDR 1970, S. 278); müssen, daß er durch sein Handeln gerade das Gegenteil von dem bewirken kann, was er beabsichtigte, doch hat er sich diese Erkenntnis nicht bewußt gemacht. Der Verklagte hat den Schaden fahrlässig verursacht. Nach der in der Arbeitsrechtsprechung im allgemeinen vertretenen Auffassung handelt ein Werktätiger in bezug auf die Schadensverursachung i. S. des § 113 Abs. 1 GBA dann fahrlässig, wenn er in Verletzung seiner Arbeitspflichten ungewollt einen Schaden herbeiführt, obwohl er dessen Eintritt bei verantwortungsvoller Prüfung aller bei der Erfüllung seiner Arbeitspflichten für sein Handeln maßgebenden Umstände hätte voraussehen und vermeiden können und müssen. Soweit der Kläger die Nichtanwendung des § 113 Abs. 2 Buchst, c durch das Stadtbezirksgericht rügt, konnte auch dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Nach § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA ist der direkte Schaden zwar bis zum vollen Umfange zu ersetzen, jedoch nur bei Schäden, die durch Straftaten, die unter Alkoholeinfluß begangen wurden, entstanden sind. Daß " der Schaden von dem Verklagten unter Alkoholeinfluß verursacht wurde, trifft zu. Der Senat ist auch der Auffassung, daß der Wortlaut des § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA in dem Sinne zu verstehen ist, daß die unter Alkoholeinfluß begangene, den Schaden verursachende Tat zugleich als Arbeitspflichtverletzung in Erscheinung treten muß. Die Arbeitspflichtverletzung liegt im gegebenen Fall vor. Die Handlung des Verklagten ist jedoch nach Auffassung der Rechtspflegeorgane nicht als Straftat zu charakterisieren, da gemäß § 6 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 StGB niemand als einer Straftat schuldig behandelt werden darf, bevor nicht seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nachgewiesen und in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt ist. Diese Voraussetzungen fehlen aber im Falle des Verklagten. Gegeh den Verklagten hat kein Strafverfahren mit dem Ergebnis einer rechtskräftigen Feststellung, daß er eine Straftat begangen hat, stattgefunden. Die Handlung des Verklagten wurde als Ordnungswidrigkeit behandelt. Nach der von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren abgegebenen Erklärung steht ferner fest, daß an eine Strafverfolgung auch in Zukunft nicht gedacht ist. Damit aber entfällt die Möglichkeit der Anwendung des §113 Abs. 2 Buchst. 2 c GBA; die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten richtet sich somit nach § 113 Abs. 1 GBA. Nach § 113 Abs. 1 GBA ist ein Werlstätiger, der einen Schaden - fahrlässig verursacht, für den direkten Schaden materiell verantwortlich, jedoch höchstens bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohns. Da der vom. Verklagten fahrlässig verursachte Schaden den Betrag seines monatlichen Tariflohns bei weitem übersteigt, war unter Anwendung der Grundsätze der Differenzierung zu prüfen, ob die Verurteilung des Verklagten zur Schadenersatzleistung in Höhe seines monatlichen Tariflohns durch das Stadtbezirksgericht zu Recht erfolgt ist. Der Senat ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts im Ergebnis zutreffend ist und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 113 Abs. 4 i. Verb, mit § 109 Abs. 2 GBA steht, nach denen bei der Festlegung der Schadenersatzsumme die Gesamtheit aller Umstände einschließlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens zu berücksichtigen ist, insbesondere die Schwere des Disziplinverstoßes, der Grad des Verschuldens, die Leistungen des Werktätigen und ggf. die bisherigen erzieherischen Maßnahmen. Dabei kam es darauf an, jede isolierte Betrachtung der einzelnen Umstände und eine Überbetonung eines bestimmten Umstands zu vermeiden, sondern die Umstände des Schadensfalls als Komplex aufzufassen. Das schließt nicht aus, daß je nach dem konkreten Sachverhalt die einzelnen Umstände unterschiedliches Gewicht haben können. So hat sich der Senat bei seiner Entscheidung nicht isoliert von der Höhe des eingetretenen Schadens leiten lassen. Diese zum alleinigen Kriterium für die Festsetzung der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes zu nehmen, würde bedeuten, die Prüfung weiterer Umstände bei hohen oder relativ hohen Schäden überhaupt auszuschließen. Der Senat hat daher ferner berücksichtigt, daß der Verklagte den Schaden im Zustand erheblicher alkoholischer Beeinflussung von 2 Promille verursacht hat, obwohl insbesondere jeder Berufskraftfahrer weiß und in jeder Situation berücksichtigen muß, wie gefährlich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinwirkung ist. Die Gefährlichkeit seines Verhaltens wird nicht dadurch geringer, daß der Verklagte an seine Pflichten in der Absicht, weitere Schäden am Fahrzeug zu verhindern, nicht gedacht haben will. Sicherlich ist das Motiv des Handelns des Verklagten nicht gleichzusetzen mit dem eines Kraftfahrers, der aus rein persönlichem Anlaß im Zustand alkoholischer Beeinflussung ein Kraftfahrzeug führt. Diese Einschätzung ist in Verbindung mit seinem bisherigen positiven Verhalten und seinen guten Leistungen durchaus ein rechtlicher und moralischer Umstand, der für den Verklagten spricht. Sie kann jedoch unter Abwägung der Gesamtumstände des Falles und der vorrangigen Notwendigkeit der Vermeidung von Verkehrsunfällen unter Alkoholeinwirkung nicht dazu führen, seine Schadenersatzpflicht weiter zu reduzieren und nur einen Betrag unterhalb seines monatlichen Tariflohns festzusetzen. Somit war das Urteil des Stadtbezirksgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu bestätigen. §113 Abs. 2 Buchst, c GBA. Wie bei jeder fahrlässigen Schadensverursachung ist auch bei der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nach §113 Abs. 2 Buchst, c GBA der von dem Werktätigen zu leistende Schadenersatz gemäß § 113 Abs. 4 GBA in Verbindung mit § 109 Abs. 2 GBA differenziert festzusetzen. KrG Prenzlau, Urt. vom 22. Oktober 1969 KA 10/69. Der Verklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Am 23. April 1969 trank er während der Arbeitszeit Alkohol und verursachte einen Verkehrsunfall mit einem Sachschaden von 16 060,13 Mark. Durch die Strafkammer des Kreisgerichts wurde er wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit zur Bewährung verurteilt. Auf Antrags der Klägerin verpflichtete die Konfliktkommission den Verklagten, 500 Mark Schadenersatz zu zahlen. Gegen diesen Beschluß der Konfliktkommission hat der Staatsanwalt des Kreises Einspruch eingelegt, mit dem die Nichtanwendung des § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA gerügt wurde. In der Verhandlung vor dem Kreisgericht beantragte der Vertreter des Betriebes, den Beschluß der Kon- 278;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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