Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 277 (NJ DDR 1970, S. 277); Schaltern vorsah, so daß ein sehr großer Andrang am Schalter der Verklagten herrschte und die Postkunden z. T. sehr ungehalten waren. Durch die Beschwerde eines Postkunden war der Anlernling sehr aufgeregt und brauchte einige Zeit, um sich wieder zu beruhigen. Auch dadurch war eine Fehlhandlung des Anlernlings nicht ausgeschlossen. Ausgehend von diesem Sachverhalt kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß sich die Tätigkeit und die objektiven Arbeitsbedingungen der Verklagten ändern, wenn sie einen Lehrling oder Anlernling am Schalter praktisch auszubilden bzw. anzulernen hat. Sie ist in diesem Falle nicht mehr allein in ihrem Arbeitsbereich tätig, und es ist ein tatsächliches Einwirken eines anderen Werktätigen, hier des Anlernlings, in diesen Bereich möglich. Daraus folgt, daß die an sich ordnungsgemäß zustande gekommene Vereinbarung über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit der Verklagten, die sich jedoch nur auf ihre Tätigkeit als alleintätige Schalterkraft bezieht, keine rechtlichen Wirkungen herbeiführen konnte. Der Kläger konnte deshalb von der Verklagten keine Rechenschaft fordern und die materielle Verantwortlichkeit ihr gegenüber nicht auf § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA stützen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Parteien am 30. April 1964 eine weitere Vereinbarung abgeschlossen haben, nach der die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit der Verklagten auch dann eintreten soll, wenn während der Ausbildung eines Mitarbeiters (auch eines Lehrlings) ein Fehlbetrag auftritt. Diese zusätzliche Vereinbarung widerspricht den klaren Bestimmungen der Ziff. 1.7. Abs. 2 des RKV. (Es folgen Ausführungen, warum auch die Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit nach §113 Abs. 1 GBA in diesem Fall nicht vorliegen.) §113 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst, c GBA; Art. 4 StGB; §6 Abs. 2 StPO. 1. Die unter Alkoholeinfluß begangene, den Schaden verursachende Straftat i. S. des § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA muß zugleich eine Arbeitspflichtverletzung sein. 2. Die erweiterte materielle Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA kann erst dann geltend gemacht werden, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch rechtskräftige Entscheidung einer Strafkammer oder einer Konfliktkommission festgestellt wurde. 3. Ist das arbeitspflichtverletzende Verhalten nicht zugleich eine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, so liegen die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA nicht vor. 4. Entsprechend den Grundsätzen der Differenzierung ist bei materieller Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 1 GBA auch bei Schäden, die den Betrag des monatlichen Tariflohns des Werktätigen um ein Vielfaches fibersteigen, zu prüfen, ob die Gesamtumstände des Falles es rechtfertigen bzw. erfordern, daß der Werktätige Schadenersatz im Umfang seines monatlichen Tariflohns zu leisten hat oder ob eine Scha- - denersatzpflicht unterhalb dieser Grenze in Betracht kommt. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 6. Februar 1970 - 1 StAG 86/69. Der Verklagte ist bei dem Kläger als Kraftfahrer beschäftigt. Am 18. August 1968 fuhr er nach Erledigung eines Auftrags gegen 19.30 Uhr zu seiner Woh- nung, um dort die Fahrt zu beenden und den Pkw abzustellen. Der Verklagte unterbrach jedoch die Fahrt, um in einer Gaststätte ein Erfrischungsgetränk zu sich zu nehmen. Dort traf er Bekannte und trank mit diesen Bier und andere alkoholische Getränke. Er hatte die Absicht, den Weg zu seiner Wohnung zu Fuß zurückzulegen und den Wagen am nächsten Tage abzuholen; deshalb schaltete er die Parkleuchte ein. Als der Verklagte später darauf hingewiesen wurde, daß sich fremde Personen am Wagen zu schaffen machen, und er feststellte, daß eine Parkleuchte gestohlen worden war, entschloß er sich, mit dem Pkw zu seiner Wohnung zu fahren. Auf der Fahrt dorthin verursachte er einen Unfall mit einem Sachschaden am Pkw von 14 500 M. Der Grad der alkoholischen Beeinflussung lag bei dem Verklagten bei 2 Promille. Die Verkehrspolizei entzog ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von sechs Monaten und legte ihm eine Ordnungsstrafe von 150 M auf. Da eine Konfliktkommission im Bereich des Klägers nicht bestand, machte dieser die materielle Verantwortlichkeit unmittelbar durch Klage beim Stadtbezirksgericht geltend. Er beantragte, den Verklagten zur Schadenersatzleistung in Höhe von 10 000 M zu verurteilen. Wegen des Restbetrags erklärte der Kläger, daß er auf Grund der bisherigen guten Arbeitsleistungen des Verklagten von der Geltendmachung absehe, obwohl dieser den Schaden bedingt vorsätzlich verursacht hätte. Der Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Stadtbezirksgericht verurteilte den Verklagten zur Schadenersatzleistung in Höhe eines Monatsgehalts und wies den Kläger mit der Mehrforderung ab. Eine vorsätzliche Schadensverursachung wurde verneint. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, in der u. a. ausgeführt wurde, daß das Stadtbezirksgericht die Vorschrift des § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA zu Unrecht nicht angewandt habe, obwohl die Handlung des Verklagten i. S. des §200 StGB als eine unter Alkoholeinfluß begangene Straftat zu qualifizieren sei. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Stadtgericht mit, daß sie nicht mehr beabsichtige, Maßnahmen zu treffen, um durch die Konfliktkommission bzw. die Strafkammer des zuständigen Stadtbezirksgerichts feststellen zu lassen, ob eine Straftat gemäß § 200 StGB im Zusammenhang mit § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA vorliegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Stadtbezirksgericht erkannt, daß der Verklagte den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Der Verklagte hat sich zwar in Verletzung seiner Arbeitspflichten entschlossen, im Zustand erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung den Pkw von der Gaststätte bis zu seiner Wohnung zu fahren. Das hat er jedoch entgegen seiner ursprünglichen Absicht ausschließlich deshalb getan, um wegen des Diebstahls einer Parkleuchte weitere Schäden am Pkw zu verhindern. Dieses Motiv entschuldigt zwar das Verhalten des Verklagten nicht, der sich zur Abwendung weiterer Schäden anderer Mittel hätte bedienen können und müssen insbesondere der Hilfe und Unterstützung der Deutschen Volkspolizei oder seines Betriebes , doch erklärt es die Zielrichtung seines Handelns. Der Verklagte handelte nicht in der Absicht, einen Schaden an seinem Fahrzeug zu verursachen, und war auch nicht mit einem Schaden als der von ihm vorausgesehenen Folge seines arbeitspflichtverletzenden Verhaltens einverstanden. Zwar hätte der Verklagte bei pflichtbewußter Prüfung aller Umstände des Falles voraussehen können und 277;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 277 (NJ DDR 1970, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 277 (NJ DDR 1970, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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