Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 276 (NJ DDR 1970, S. 276);  GBA geregelten Mindestfrist abweichenden längeren Abberufungsfrist angesehen werden. Unter dieser Voraussetzung hätte der Verklagte den Kläger erst zum 31. Dezember 1968 abberufen können und ihn bis dahin weiter beschäftigen müssen. Das Außerachtlassen der vereinbarten Frist bei der Abberufung wäre dann eine Pflichtverletzung des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, die auf schuldhaftem Handeln beruhte. Für den hierdurch entstandenen Schaden wäre der Verklagte dem Kläger gemäß § 116 GBA ersatzpflichtig. §113 Abs. 2 Buchst, b GBA; Ziff. 1.7. des Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der Deutschen Post. Eine ordnungsgemäß zustande gekommene Vereinbarung über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA (hier: mit einer Schalterangestellten der Deutschen Post) hat dann keine rechtliche Wirkung, wenn sich die Tätigkeit und die Arbeitsbedingungen in dem selbständigen Arbeitsbereich des Werktätigen so verändern, daß eine Einwirkung in diesen Bereich durch andere Personen (hier: durch einen Anlernling) möglich ist. BG Leipzig, Urt. vom 16. Mai 1969 - 7 BA 23/69. Die Verklagte ist bei der Klägerin (Deutsche Post) als Schalterangestelbe tätig. Die Parteien haben schriftlich eine Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit der Verklagten gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA abgeschlossen. Die Verklagte wird auch als Lehrfacharbeiter eingesetzt und mit der Ausbildung von Lehrlingen und Anlernlingen betraut. Am 19. August 1968 hatte sie am Sparkassenschalter einen Anlernling mit den dort zu verrichtenden Aufgaben vertraut zu machen. Der Anlernling nahm zum ersten Mal am Schalter selbst Platz, und die Verklagte saß daneben, um seine Arbeit zu beaufsichtigen. Das Bargeld wurde von der Verklagten selbst verwaltet. Bei Bargeldabhebungen oder Einzahlungen würde von dem Anlernling die Bearbeitung der Belege, die Kontrolle der Personalausweise usw. vorgenommen. Sofern Geld ausgezahlt werden mußte, wurde dies von der Verklagten dem Anlernling vorgezählt und übergeben. Dieser hat es nachgezählt und dann dem Kunden ausgehändigt. Bei Geldeinnahmen wurde in umgekehrter Reihenfolge verfahren. Eine unvermutete Kassenprüfung zu Beginn der Dienstzeit ergab, daß die Kassenbestände vollständig waren. Nach Beendigung der Schicht wurde ein Fehlbetrag von 800 M festgestellt. Auf Antrag der Klägerin hat die Konfliktkommission die Verklagte verpflichtet, 350 Mark Schadenersatz zu leisten. Gegen diese von den Parteien nicht angefochtene Entscheidung hat der Staatsanwalt beim Kreisgericht fristgemäß Einspruch eingelegt. In dem Einspruch wird dargelegt, daß die Voraussetzungen für die erweiterte materielle Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 2 Buchstabe b GBA nicht gegeben seien. Die Klägerin hat beantragt, den Einspruch des Staatsanwalts abzuweisen. Seiner Auffassung, bei der Ausbildung von Lehrlingen oder Anlernlingen im Schalterdienst sei die Anwendung der Bestimmungen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit nicht möglich, könne nicht gefolgt werden. Mit der Verklagten sei am 30. April 1964 zur bereits bestehenden Vereinbarung über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit eine weitere Vereinbarung abgeschlossen worden, nach der die erweiterte materielle Verantwortlichkeit auch während der Ausbildung eines Mitarbeiters (auch eines Lehrlings) gelte. Das Kreisgericht hat durch Urteil den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und die Klägerin mit ihrer Forderung abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin beim Bezirksgericht fristgemäß Einspruch (Berufung) eingelegt, der nicht begründet war. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Verklagte zu den Werktätigen gehört, mit denen gemäß Ziff. 1.7. des Rahmenkollektivvertrags über die Arbeits- und Lohnbedingungen für die Mitarbeiter der Deutschen Post schriftlich eine Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA abgeschlossen werden kann. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung geht von der Tätigkeit der Verklagten als S'chalterangestellte aus. Die Arbeitsaufgabe einer Schalterangestellten umfaßt u. a. die Entgegennahme, Verwaltung, Ausgabe oder Beförderung von Geldern, Wertzeichen oder Wertsendungen. Als Schalterangestellte besitzt die Verklagte die alleinige Verfügungsmöglichkeit über Geld und Sachwerte im Rahmen eines abgeschlossenen und klar abgegrenzten Arbeits- und Verantwortungsbereichs, und sie übt diese Tätigkeit auch allein aus. Damit ist ein tatsächliches Einwirken anderer Werktätiger oder nicht dem Betrieb angehörender Personen auf diesen selbständigen Arbeits-, Ver-antwortungs- und Verfügungsbereich ausgeschlossen (vgl. OG, Urteil vom 9. April 1968 - Za 15/67 - NJ 1968 S. 382). Nach Auffassung des Senats ist das eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Anwendung der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 2 Buchst b GBA. Im vorliegenden Falle war deshalb zu prüfen, ob diese Voraussetzungen auch dann vorliegen, wenn die Verklagte am Schalter als Lehrfacharbeiterin Lehrlinge oder Anlernlinge ausbildet. Dabei war zu klären, ob sich dadurch die Art der Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitspflichten und die der Verklagten obliegende Verantwortung so geändert haben, daß die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und hie damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit berührt wird. Der Staatsanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Hauptaufgabe der Verklagten am 19. August 1968 darin bestanden hat, den Anlernling auszubilden und anzulernen, und zwar durch die unmittelbare praktische Tätigkeit am Schalter. Ihr oblag auch die Aufsichtspflicht. Die Kasse hat die Verklagte selbst verwaltet. Das Belegwesen wurde von dem Anlernling abgewickelt. Wenn dies auch unter Aufsicht der Verklagten geschah, so ist doch festzustellen, daß die Verklagte nicht mehr allein in ihrem Arbeits- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. Beim Abzählen der Geldbeträge, die vereinnahmt wurden oder zur Auszahlung gelangen sollten, konnte sich die Verklagte nur auf diese Tätigkeit konzentrieren. Während dieser Zeit war es ihr nicht möglich, die Tätigkeit des Anlernlings zu kontrollieren. Es bestand somit durchaus die Möglichkeit, daß in dieser Zeit durch eine Unachtsamkeit des Anlernlings ein als Auszahlungsquittung dienender Beleg dem Postkunden mit dem Sparbuch oder anderen von ihm vor gelegten Unterlagen wieder zurückgegeben wurde. Ferner war zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Anlernling um eine Jugendliche handelte, und es ist dem Kreisgericht zu folgen, daß diese einem Lehrling gleichzustellen ist. Nicht unbeachtlich war auch die Tatsache, daß am 19. August 1968 nur ein Sparkassenschalter geöffnet war, obwohl der Dienstplan die Öffnung von zwei 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 276 (NJ DDR 1970, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 276 (NJ DDR 1970, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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