Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 275 (NJ DDR 1970, S. 275); der Schadenersatzforderung an die Konfliktkommission des verklagten Betriebes. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch (Berufung) an das Bezirksgericht. Durch Urteil hob das Bezirksgericht die Beschlüsse des Kreisgerichts auf und wies die Klage als unbegründet zurück. Dazu führte es aus, daß es sich um einen Streitfall aus dem Einzelvertrag handele, für den die Zuständigkeit des Gerichts gegeben sei. Die Entscheidung des Kreisgerichts über die Verweisung des Streitfalls sei fehlerhaft. Allerdings beurteile der Kläger die Vereinbarung in § 7 des Einzelvertrags falsch. Sie beziehe sich nur auf die Kündigung dieses Vertrags und sei im übrigen „vor der Berufung abgeschlossen worden, so daß sie für die Bestimmung der Abberufungsfrist nicht in Betracht komme. Hierüber hätte eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen werden können. Davon sei aber kein Gebrauch gemacht worden. Der Einzelvertrag sei nur in Verbindung mit der Berufung wirksam. Bei der Abberufung werde er gegenstandslos. Das gelte auch hinsichtlich der Kündigungsfrist. Deshalb sei der Antrag des Klägers, den Fortbestand des Arbeitsrechtsverhältnisses bis zum 31. Dezember 1968 festzustellen, unbegründet. Damit entfalle auch der Schadenersatzanspruch, der unmittelbar mit dem Feststellungsanspruch verbunden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nachdem das Kreisgericht in der Annahme seiner Unzuständigkeit das Verfahren durch Beschlüsse gemäß § 28 AGO beendete, mit denen es den Streitfall an andere Organe verwies, hatte das Bezirksgericht die mit. dem Einspruch (Berufung) angefochtenen Entscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit zu überprüfen (§ 48 Abs. 1 AGO). In Erfüllung dieser Aufgabe stellte es zutreffend fest, daß die Gerichte für Streitfälle der vorliegenden Art zuständig sind. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Einzelvertrag geltend, der bei seiner Berufung zum Direktor des verklagten Betriebes ausdrücklich übernommen wurde und die Arbeits- und Lohnbedingungen des Arbeitsrechtsverhältnisses näher ausgestaltet. Gemäß § 2 der VO über das Verfahren bei der Berufung und Abberufung von Werktätigen vom 15. Juni 1961 (GBl. II ■ S. 235) sind derartige Vereinbarungen, auch in Gestalt von Einzelverträgen, über die Arbeits- und Lohnbedingungen zulässig, und sie können für den Fall der Abberufung eine längere Frist als einen Monat ■ festlegen. Sofern sich aus der Vereinbarung oder dem Einzelvertrag Streitigkeiten ergeben, entscheiden hierüber gemäß § 5 Abs. 3 der genannten Verordnung die Konfliktkommissionen und Gerichte. Deshalb durfte das Kreisgericht den ' Streitfall zunächst nicht in zwei Komplexe trennen und sodann einen von ihnen an den Rat der Stadt, den anderen an die Konfliktkommission verweisen. Vielmehr hätte es in der Sache selbst verhandeln und entscheiden müssen, obwohl keine Sachentscheidung der Konfliktkommission erging. Das ergibt sich aus den Grundgedanken des Beschlusses des 18. Plenums des Obersten Gerichts zur Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf dem ’ Gebiet des Arbeitsrechts vom 27. März 1968 (NJ 1968 S. 261)*. Die Verweisungs- * Der" Beschluß vom 27. März 1968 erhielt durch Beschluß des 22. Plenums des Obersten Gerichts vom 19. März, 1969 (NJ 1969 S. 249) eine Neufassung. Durch die Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts vom 25. März 1970 (NJ-Bei-lage 1/70 zu Heft 9) wurde der Beschluß inzwischen aufgehoben. D. Red. beschlüsse des Kreisgerichts wurden folglich auf den Einspruch (Berufung) des Klägers vom Bezirksgericht zutreffend aufgehoben. Allerdings hätte das Bezirksgericht hierauf den Streitfall an das Kreisgericht zurückverweisen müssen. Nachdem sich die Konfliktkommission und das Kreisgericht fehlerhaft nicht für zuständig hielten und lediglich verfahrensrechtliche Entscheidungen trafen, lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Bezirksgericht nicht vor. Das durch den Einspruch (Berufung) eingeleitete Verfahren vor dem Bezirksgericht diente allein der Überprüfung der Verweisungsbeschlüsse des Kreisgerichts, selbst wenn die Parteien mit ihren Anträgen nicht nur diese Überprüfung, sondern auch eine Entscheidung über den Klageantrag begehrten. Die dem Bezirksgericht gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 AGO gegebene Möglichkeit, einen Streitfall mit „eigener Entscheidung zu beenden, wenn eine Zurückweisung nicht sachdienlich ist, bedarf der sinnvollen und den Prinzipien des arbeitsrechtlichen Verfahrens entsprechenden Handhabung. Zu den Prinzipien gehört das Recht der Parteien, Urteile und Beschlüsse, die ein' Verfahren in erster Instanz beenden, mit dem Einspruch (Berufung) anzufechten (§ 47 Abs. 1 AGO), sofern nicht gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen (z. B. bei Beschlüssen der Kreisgerichte über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen) . Dieses Recht wurde dem Kläger insoweit entzogen, als über seinen Klageantrag in erster Instanz nicht verhandelt wurde und damit auch keine Sachentscheidung des Kreisgerichts erging, die er hätte anfechten können. Das Bezirksgericht hätte deshalb nach der Aufhebung der Verweisungsbeschlüsse durch die Zurückverweisung des Streitfalls an das Kreisgericht die Möglichkeit zu einer Sachentscheidung in erster Instanz schaffen müssen, selbst wenn es den Sachverhalt als Voraussetzung für eine eigene Entscheidung für ausreichend geklärt hielt. Zutreffend stellt der Generalstaatsanwalt in seinem Kassationsantrag fest, daß die Sachentscheidung des Bezirksgerichts in der hier vorliegenden Prozeßsituation die Rechte einer Prozeßpartei schwerwiegend beinträchtigt. Das Urteil des Bezirksgerichts war aus diesem Grunde, soweit mit ihm die Klage des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde, wegen Verletzung des § 48 Abs. 1 AGO aufzuheben. In entsprechender Anwendung des §9 Abs. 2 AGO war der Streitfall zur Verhandlung und Entscheidung über die Sache selbst an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Über den Schadenersatzanspruch des Klägers war im Kassationsverfahren nicht zu entscheiden, weil sonst der Streitfall wiederum ohne erstinstanzliche Verhandlung in der Sache selbst und ohne darauf beruhende,, mit dem Einspruch (Berufung) anfechtbare Entscheidung beendet worden Wäre. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung hat das Kreisgericht selbständig und eigenverantwortlich die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Klagebegehren des Klägers zu prüfen. Hierbei wird es zu erwägen haben, daß die in § 7 des Einzelvertrags vereinbarte Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres bis zur Berufung des Klägers für die Beendigung seines auf dem Einzelvertrag beruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses durch Kündigung galt. Mit der Übernahme des Einzelvertrags in das durch Berufung begründete Arbeitsrechtsverhältnis kann der Vereinbarung über die Frist eine andere Bedeutung beigemessen werden. Sie könnte nunmehr als zulässige Vereinbarung einer von der in §37 Abs. 2 275;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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