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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 274 (NJ DDR 1970, S. 274); des Kollektivs der Fleischbeschauer und damit der Klägerin in das betriebliche Prämiensystem zu erarbeiten. Hierzu war er nicht nur durch die sachlich zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch durch den in der Weisung vom 25. Juni 1968 enthaltenen Hinweis auf das Teterower Beispiel verpflichtet (vgl. § 5 Abs. 2 der Vereinbarung). Genau genommen trifft diese Feststellung der Sache nach für alle Beschäftigten des Verklagten zu. Die Betriebsprämienordnung des Verklagten für das Jahr 1968 enthält außer allgemeinen Festlegungen über die Bedingungen der Zuführung zum Betriebsprämienfonds (Abschn. II), die zweckgebundene Aufteilung der Prämienmittel (Abschn. III) und die Verwendung der Prämienmittel in Form der Grundprämie und Wettbewerbsprämie (Abschn. IV) keinerlei konkrete Kriterien für die Erart eitung und Festsetzung der individuellen Jahresendprämie. Demgemäß hätte das Problem, wie die Höhe der (anteiligen) Jahresendprämie der Klägerin zu bestimmen ist, in jedem beliebigen anderen Streitfall irgendeines Betriebsangehörigen über den Anspruch auf Jahresendprämie auftreten und grundsätzlich auch nur in gleicher Weise gelöst werden können, wie es das Bezirksgericht getan hat. Das Bezirksgericht hatte dem Verklagten aufgegeben, unter Zugrundelegung der im Betrieb üblichen Bedingungen den der Klägerin zustehenden Betrag der anteiligen Jahresendprämie zu errechnen. Der vom Verklagten mit 140,84 M angegebene Betrag, der als Grundprämie den auf das 2. Halbjahr 1968 entfallenden Anteil von V3 des monatlichen Bruttoverdienstes der Klägerin und eine leistungsabhängige Prämie in gleicher Höhe enthält, ist nach den aus der Betriebsprämienordnung zu entnehmenden allgemeinen Anhaltspunkten nicht zu beanstanden. Auf Grund der vom Senat eingeholten Leistungseinschätzung der Klägerin steht fest, daß vom Kollektiv der Fleischbeschauer im 2. Halbjahr 1968 die im Rahmen von Arbeitsplatzstudien ermittelte Leistungskennziffer mit 104 % erfüllt wurde und die Leistungen der Klägerin mitbestimmend für die Leistungsspitze waren. Damit ist das Berufungsvorbringen des Verklagten widerlegt, das Bezirksgericht habe mit seiner Entscheidung über die Höhe der anteiligen Jahresendprämie zu Unrecht unterstellt, daß die Klägerin tatsächlich eine dem leistungsabhängigen Prämienanteil entsprechende Leistung erbracht habe. Vielmehr ist jetzt geklärt, daß der Verklagte selbst bei der Festsetzung der anteiligen Jahresendprämie der Klägerin auf Grund ihrer Leistungen den leistungsabhängigen Prämienanteil weitestgehend hätte ausschöpfen müssen. Insoweit entspricht daher die Entscheidung des Bezirksgericht der Sach- und Rechtslage. Das Bezirksgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß die Klägerin bei der Aufteilung des auf den THD entfallenden Prämienfonds der VHI für das Jahr 1968 am 18. März 1969 einen Betrag von 59 M als Prämie erhalten hat. Die Mittel dieses Prämienfonds waren bis dahin selbständig verwaltet worden. Sie hätten bei ordnungsgemäßer Durchführung der Weisung vom 25. Juni 1968 ähnlich wie die Mittel des Lohnfonds der VHI dem Verklagten zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Klägerin hat somit für das Jahr 1968 eine Prämie erhalten, deren auf das 2. Halbjahr 1968 entfallender Anteil von 29,50 M auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses nur vom Verklagten gewährt werden konnte und daher der Sache nach in der mit 140,84 M errechneten anteiligen Jahresendprämie der Klägerin enthalten ist. Bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hätte das Bezirksgericht demgemäß den der Klägerin aus den Mitteln des Prämienfonds der VHI gezahlten Prämienanteil für das 2. Halbjahr 1968 in Höhe von 29,50 M von der mit 140,84 M festgesetzten anteiligen Jahresendprämie absetzen müssen, so daß ihr ein Betrag von 111,34 M zuzusprechen gewesen wäre. Da insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war, hatte der Senat auf die Berufung des Verklagten hierüber gemäß § 51 Abs. 1 AGO selbst abschließend zu entscheiden und das Urteil des Bezirksgerichts entsprechend abzuändern. Anmerkung: Für die Jahre 1969 und 1970 ist zu beachten, daß § 8 Abs. 1 Buchst, f der 1. DB zur PrämienVO durch die 2. DB vom 23. Dezember 1969 (GBl. 1970 11 S.5f.) neu gefaßt wurde. Danach gilt u. a. als begründete Ausnahme für die anteilige Zahlung der Jahresendprämie die „Begründung bzw. Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses während des Planjahres, sofern dies im gesellschaftlichen Interesse liegt“. L. Red. §37 GBA; §§2, 5 Abs. 3 VO über das Verfahren bei der Berufung und Abberufung von Werktätigen vom 15. Juni 1961 (GBl. II S.235); §§28, 48 Abs.l, 50 Abs. 2 Satz 2 AGO. 1. Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus einer Vereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen oder einem Einzelvertrag bei einem durch Berufung begründeten Arbeitsrechtsverhältnis sind die Konfliktkommissionen und Gerichte zuständig. 2. Hat sich das Kreisgericht in der Sache als nicht zuständig angesehen und den Streitfall durch Beschluß gemäß § 28 AGO an ein anderes Organ verwiesen, so dient das hierauf durch Einspruch (Berufung) eingeleitete Verfahren vor dem Bezirksgericht allein der Überprüfung der Entscheidung über die Verweisung. Stellt sich dabei die Zuständigkeit des Kreisgerichts heraus, ist der Streitfall nach Aufhebung des Verweisungsbeschlusses an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Für eine Entscheidung des Bezirksgerichts in der Sache selbst ist kein Raum. OG, Urt. vom 23. Januar 1970 Za 9/69. Der Kläger war auf Grund eines Berufungsaktes vom 1. Januar 1968 an als Direktor des verklagten Betriebes tätig. Mit der Berufung in die Funktion wurde zur Regelung der Arbeits- und Lohnbedingungen der am 1. April 1952 abgeschlossene Einzelvertrag unverändert übernommen. Am 14. Mai 1968 wurde der Kläger fristlos abberufen. Auf seinen Einspruch änderte das zuständige Organ diese Entscheidung in eine Abberufung zum 15. Juni 1968 ab. Hierauf wandte sich der Kläger an die Konfliktkommission. Er vertrat die Auffassung, daß die Abberufung mit einer Frist von vier Wochen gegen die Festlegung in § T- des Einzelvertrags verstoße, wonach die normale Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses allein unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen könne. Die Konfliktkommission teilte dem Kläger mit, daß sie für die Entscheidung über Berufungen und Abberufungen nicht zuständig sei. Nunmehr erhob der Kläger vor dem Kreisgericht Klage. Unter Berufung auf die im Einzelvertrag geregelte Frist zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und das in seiner neuen Tätigkeit erzielte niedrigere Gehalt beantragte er, den Zeitpunkt der Abberufung auf den 31. Dezember 1968 festzulegen und den Verklagten zu verpflichten, an ihn 986,05 M Schadenersatz zu zahlen. Durch Beschlüsse verwies das Kreisgericht den Streitfall hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunktes der Abberufung an den Rat der Stadt und hinsichtlich 274;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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