Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 273 (NJ DDR 1970, S. 273); vertrag wird hiermit die Anwendung und Verwirklichung des ergänzenden Grundsatzes aus § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 in das pflichtgemäße Ermessen des Betriebsleiters gestellt, der hierbei in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu handeln hat. Der Sinn der Bestimmung besteht erkennbar darin, auf zweckmäßige Weise die Feststellung und Anerkennung begründeter Ausnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 als Voraussetzung für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie zu sichern, weil eine erschöpfende Aufzählung der Ausnahmefälle im Gesetz oder im Betriebskollektivvertrag angesichts der mannigfaltigen Gründe für den Betriebswechsel von Werktätigen während des Planjahres nicht möglich ist. Dennoch ist Rechtsgrundlage des Anspruchs eines Werktätigen auf anteilige Jahresendprämie nicht die vom Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung getroffene Regelung, sondern das Gesetz. Dieses bildet daher auch die Grundlage für die den Konfliktkommissionen und Gerichten im Streitfall obliegende Prüfung und Entscheidung darüber, ob ein Anspruch des Werktätigen auf anteilige Jahresendprämie besteht. Die Auffassung des Verklagten, in § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 werde dem Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung eine verfahrensmäßig nicht nachprüfbare Entscheidung über den Anspruch eines Werktätigen auf anteilige Jahresendprämie übertragen, geht daher fehl. Das Gesetz enthält auch eindeutige Maßstäbe dafür, welche Fälle des Betriebs Wechsels von Werktätigen während des Planjahres als begründete Ausnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 anzuerkennen sind. In § 8 Abs. 1 Buchst, f der 1. DB wird zur Anwendung des § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 nicht nur bestimmt, daß begründete Ausnahmen für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren sind, sondern es werden darin auch Beispiele solcher Ausnahmen angeführt. Aus dem ausdrücklichen Hinweis auf den beispielhaften Charakter der Aufzählung ergibt sich, daß auch durch Vereinbarung im Betriebskollektivvertrag bzw. durch Entscheidung des Betriebsleiters in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung solche begründeten Ausnahmen nur beispielhaft und nicht erschöpfend geregelt werden können. Angesichts der Vielfalt der Gründe für den Betriebswechsel von Werktätigen während des Planjahres kann es demgemäß weitere, weder durch § 8 Abs. 1 Buchst, f der 1. DB noch durch eine Vereinbarung im Betriebskollektivvertrag geregelte oder eine Entscheidung des Betriebsleiters in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung anerkannte Ausnahmen geben, die im Streitfall von den Konfliktkommissionen und Gerichten durch eine dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung entsprechende Auslegung festzustellen sind. Dabei ist aus den Eigenarten der in § 8 Abs. 1 Buchst, f der 1. DB auf geführten Beispiele zugleich der grundlegende Gesichtspunkt für die Auslegung des Gesetzes abzuleiten. Er läßt sich dahin zusammenfassen, daß eine begründete Ausnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 vorliegt, wenn der Betriebswechsel des Werktätigen während des Planjahres bei Abwägen der persönlichen Interessen, der betrieblichen Verhältnisse und der überbetrieblichen Bedeutung und Auswirkungen gesellschaftlich gerechtfertigt ist. Durch die in § 8 Abs. 1 Buchst, f der 1. DB aufgeführten Beispiele wird außerdem klargestellt, daß ggf. nicht nur das Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb, sondern auch die Arbeitsaufnahme des Werktätigen in einem Betrieb während des Planjahres als begründete Ausnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 anzuerkennen ist. Die Auffassung des Verklagten, ein Anspruch der Klägerin sei schon aus dem Grunde merit gegeben, weil nach den gesetzlichen Bestimmungen eine ausnahmsweise Zahlung der anteiligen Jahresendprämie nur bei Ausscheiden des Werktätigen aus dem Betrieb während des Planjahres zulässig sei, geht daher fehl. Auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ist das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit den sachlich zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangt, der Betriebswechsel der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1968 sei als begründete Ausnahme für die Zahlung einer anteiligen Jahresendprämie anzuerkennen. Die vom Bezirksgericht hierfür gegebene Begründung, die Klägerin habe den Betrieb nicht auf eigenen Wunsch gewechselt, sondern aus Anlaß strukturverändernder Maßnahmen mit Rationalisierungscharakter und nach Maßgabe der hierfür von dem zuständigen staatlichen Organ gegebenen Weisungen, trifft zu und bedarf keiner weiteren Erläuterung unter dem Gesichtspunkt der richtigen Gesetzesanwendung und -auslegung. Ausgehend von der offenkundigen Tatsache, daß die allgemeinen Voraussetzungen für die Zahlung einer Jahresendprämie im verklagten Betrieb für das Jahr 1968 erfüllt sind, hat das Bezirksgericht daher mit Recht den Anspruch der Klägerin auf anteilige Jahresendprämie f ür die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1968 bejaht. Als Konsequenz daraus hat es zulässigerweise auch über die Höhe des Anspruchs entschieden. Der Anspruch auf (anteilige) Jahresendprämie besteht, wie grundsätzlich jeder andere Leistungsanspruch, stets nur als dem Inhalt und Umfang nach bestimmter Anspruch. Die den Konfliktkommissionen und staatlichen Gerichten gesetzlich übertragene Aufgabe, über den Anspruch von Werktätigen auf Jahresendprämie zu entscheiden, schließt daher notwendig die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs in sich ein. Der in einem Streitfall bei der Feststellung der Höhe des Anspruchs anzuwendende Maßstab ergibt sich aus dem Gesetz und den hiernach vom Betrieb zu schaffenden Voraussetzungen für eine richtige und gerechte Festsetzung der individuellen Jahresendprämie. Hierdurch wird die Höhe des Anspruchs auf Jahresendprämie weitestgehend objektiv bestimmt, worin ein von den Konfliktkommissionen und Gerichten zu beachtender Entscheidungs- und Ermessensspielraum für den Betrieb bei der Festlegung und Bewertung der für die Gewährung der Jahresendprämie ausschlaggebenden Kriterien eingeschlossen ist. Infolgedessen müssen die Konfliktkommissionen und Gerichte bei der Entscheidung über den Anspruch eines Werktätigen auf Jahresendprämie grundsätzlich zu dem gleichen Ergebnis gelangen, zu dem auch der Betrieb gelangt wäre, wenn er die sachlich zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und die von ihm selber festgelegten Kriterien für die Gewährung der Jahresendprämie in dem streitigen Fall richtig angewendet hätte. Aus diesem Grunde sind die vom Verklagten im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit der Entscheidung des Bezirksgerichts über die Höhe des Anspruchs der Klägerin sachlich und rechtlich unbegründet. Dennoch hat das vom Verklagten im Berufungsverfahren vorgetragene Argument, das Bezirksgericht habe mit seiner Entscheidung über die Höhe der anteiligen Jahresendprämie der Klägerin nachträglich Kriterien aufgestellt, die es für sie während des 2. Halbjahres 1968 gar nicht gegeben habe, einen rationellen Kern. Er besteht darin, daß es der Verklagte selbst unterlassen hat, rechtzeitig Kriterien für die Einbeziehung 273;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 273 (NJ DDR 1970, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 273 (NJ DDR 1970, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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