Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 272 (NJ DDR 1970, S. 272); die Entwicklung und Festigung des Vertrauens der Werktätigen zu unserer sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, sondern auch aiuf den Erfolg solcher Maßnahmen unmittelbar Einfluß genommen. Die Bedeutung der den verantwortlichen Leitern hiermit gestellten Aufgabe geht daraus hervor, daß sie in neueren Regelungen vergleichbarer Sachverhalte ihren Aus druck als verbindlicher Rechtsgrundsatz gefunden hat, wie in §§ 3 und 7 der VO über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben vom 16. Oktober 1968 (GBl. II S. 965). Gemäß der Weisung vom 25. Juni 1968 waren die an der Eingliederung sachlich beteiligten Leiter somit verpflichtet, nach vorbereitenden Aussprachen mit Wirkung vom 30. Juni 1968 das Arbeitsrechtsverhältnis der Klägerin zur VHJI durch Aufhebungsvertrag zu beenden und mit Wirkung vom 1. Juli 1968 durch Abschluß eines Arbeitsvertrags ein Arbeitsrechtsverhältnis zum Verklagten zu begründen. So hat die VHI die Weisung auch verstanden und rechtzeitig die Übernahme der Klägerin in den VEB BKF nach dem Teterower Beispiel im Sinne tatsächlicher (und rechtlicher Zugehörigkeit zum Beitrieb vorbereitet. Durch das Einverständnis der Klägerin mit ihrer Übernahme in den Betrieb und die Aufnahme und Verrichtung ihrer Arbeit unter den aucji für den Verklagten durch die Weisung vom 25. Juni 1968 verbindlich festgelegten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen wurde die Eingliederung mit Wirkung vom 1. Juli 1968 als arbeitsrechtlich geregelter und gestalteter Vorgang vollzogen. Das indifferentej Verhalten, des Verklagten konnte daher zwar das Zustandekommen eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden schriftlichen Aufhebungsvertrags und Arbeitsvertrags mit der Klägerin, nicht aber den Eintritt der sich aus der Weisung vom 25. Juni 1968 ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen überhaupt verhindern. Der in dem Übernahme-Vorgang enthaltene Abschluß eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien mit Wirkung vom 1. Juli 1968 ist überdies dadurch wiederholt und bestätigt worden, daß der Verklagte der Klägerin einen vom 7. Mai 1969 datierten schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegte, in dem der Beginn des Arbeitsrechtsverhältnisses der wirklichen Sachlage gemäß auf den 1. Juli 1968 festgesetzt ist. Das hierin enthaltene Vertragsangebot hat die Klägerin angenommen. Ihre Weigerung, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, hat nach ihren ausdrücklichen Erklärungen lediglich die Bedeutung eines Vorbehalts gegenüber der darin enthaltenen unzulässigen Verzichtsklausel. Dadurch wird jedoch die Wirksamkeit des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags nicht beeinträchtigt. Der Arbeitsvertrag weist allerdings noch immer einen Mangel das Fehlen der Schriftform auf, den der Verklagte alsbald zu beheben verpflichtet ist. Für das hiermit festgestellte Ergebnis ist es als das Arbeitsrechtsverhältnis nur mittelbar berührender Vorgang ohne Bedeutung, aus welchen Fonds die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1968 entlohnt wurde, wie bereits das Bezirksgericht zutreffend fest-gestellt hat. Die eingehende Analyse der Sach- und Rechtslage ergibt, daß die Weisung vom 25. Juni 1968 dazu bestimmt und geeignet war, von Anfang an nämlich seit dem 1. Juli 1968 Klarheit über die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander zu schaffen. In diesem Sinne ist der Auffassung des Verklagten zuzustimmen, daß für ihn eine eindeutige Weisung des Leiters des übergeordneten Organs Vorgelegen habe. Die in der Folge tatsächlich aufgetretenen Unklarheiten, die u. a. zu diesem Arbeitsstreitfall führten. haben ihre wesentlichen Ursachen nicht in der Weisung, sondern vielmehr gerade darin, daß sie der Verklagte nicht konsequent durchführte und ihr darüber hinaus nachträglich einen anderen Sinn unterzulegen suchte (wird ausgeführt). Ausgehend von der Feststellung, daß zwischen den Parteien seit dem 1. Juli 1968 ein Arbeitsrechtsverhältnis besteht, war über den Anspruch der Klägerin auf anteilige Jahresendprämie für das 2. Halbjahr 1968 zu entscheiden. Hierbei war nicht die VO über die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und WB für das Jahr 1968 vom 2. Februar 1967 PrämienVO 1967 (GBl. II S. 103) anzuwenden, wie das Bezirksgericht fälschlich angenommen hat, sondern die VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 26. Juni 1968 - PrämienVO 1968 - (GBl. II S 490), deren §§ 2, 8 Absätze 3 und 4, 9 bis 12 gemäß § 13 der 1. DB vom 15. August 1968 (GBl. II S. 775) bereits für das Planjahr 1968 gelten. Hierzu gehören auch die Bestimmungen in § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 und § 8 der 1. DB, in deinen die Voraussetzungen für die Gewährung einer anteiligen Jahresendprämie geregelt sind. Da die PrämienVO 1967 und die PrämienVO 1968 hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage sachlich übereinstimmen, ergibt sich aus der Anwendung der zutreffenden rechtlichen Regelung für sich allein kein anderes Verfahrensergebnis. Insoweit war die Klarstellung der zutreffenden Rechtsgrundlage erforderlich und ausreichend. Da es sich bei dem Rechtsstreit zwischen den Parteien über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf anteiligle Jahresendprämie um einen Streitfall zwischen einem Werktätigen und dem Betrieb über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis handelt, gehört die Entscheidung hierüber gemäß § 144 GBA in Verbindung mit §§ 146,148 Abs. 1 GBA zum Aufgabengebiet der Konfliktkommissionen und Gerichte. Die Entscheidung über derartige Streitfälle ist auch nicht durch spezielle gesetzliche Bestimmungen den Konfliktkommissionen und Gerichten entzogen und anderen Organen übertragen worden. Vielmehr wird in § 24 Abs. 2 KKO als der gegenüber dem GBA spezielleren gesetzlichen Regelung ausdrücklich bestimmt, daß die Entscheidung von Streitfällen über den Rechtsanspruch des Werktätigen auf Jahresendprämie zum Aufgabengebiet der Konfliktkommissionen gehört. Da gegen ihre Entscheidung gemäß § 58 Abs. 1 KKO der Einspruch an das Kreisgericht zulässig ist, haben auch die Gerichte über derartige Streitfälle zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Verklagten ist daher für diese Streitfälle der Gerichtsweg im Sinne eines gesetzlich geregelten Verfahrens vor den Konfliktkommissionen und Gerichten gegeben. Die unzutreffende Auffassung des Verklagten beruht ersichtlich auf einer Verkennung des Inhalts der für die Gewährung von Jahresendprämien maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmung in § 9 Abs. 3 PrämienVO 1968 enthält den Grundsatz, daß der Werktätige als eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie während des gesamten Planjahres dem Betrieb angehört haben muß. Als ergänzenden Grundsatz sieht sie die Berücksichtigung begründeter Ausnahmen durch Vereinbarung im Betriebskollektivvertrag bzw. durch eine vom Betriebsleiter in Übereinstimmung mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung zu treffenden Regelung vor. Abgesehen von der Vereinbarung im Betriebskollektiv- 272;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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