Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 27 (NJ DDR 1970, S. 27); gelegt werden. Bei den Sachkomplexen handelt es sich u. a. um den Anwendungsbereich und die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, den Schadensbegriff, die Arbeitspflichten und die Arbeitspflichtverletzung, die Kausalität und das Verschulden, die erweiterte materielle Verantwortlichkeit, die Höhe des Schadenersatzes und letztlich um verfahrensrechtliche Fragen. Erste Gedanken wurden ferner darüber ausgetauscht, ob die strafrechtlichen Schuldgrundsätze und -defini-tionen (§§ 5 ff. StGB) auf das Gebiet des Arbeitsrechts übertrajgen werden können. Elin einheitlicher Standpunkt zu dieser bereits von G. Müller in „Arbeit und Arbeitsrecht“ 1969, Heft 8, S. 245 f., und Heft 14, S. 433 f., aufgeworfenen Fragen wurde noch nicht erzielt. Abschließend erörterte der Konsultativrat Probleme der materiellen Verantwortlichkeit von Kollektiven im Sinne des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA. * Ende November 1969 fand im Kreis Borna ein Erfahrungsaustausch zwischen leitenden Mitarbeitern des Ministeriums für Grundstoffindustrie und des Obersten Gerichts zu Fragen der Durchsetzung der Grundprinzipien des sozialistischen Familienrechts in Betrieben und wirtschaftsleitenden Organen der Grundstoffindustrie statt. An diesem Erfahrungsaustausch nahmen auch Vertreterinnen der Frauenkommission der SED-Bezirksleitung Leipzig teil. Der Vprsitzende des Kollegiums für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht, Oberrichter Dr. Strasberg, berichtete über den Stand der Verwirklichung des Familiengesetzbuchs. Daran schloß sich eine mehrstündige Aussprache mit dem Direktor des Braunkohlenkombinats Lobstädt, Betriebsleitern und Schöffen an, in der erörtert wurde, welche Aufgaben die Leiter bei der aktiveren Durchsetzung des Familienrechts haben, um den sozialistischen Charakter der Beziehungen im Betrieb, im Arbeitskollektiv und in der Familie in ihrer Wechselseitigkeit ausprägen zu helfen. Grundlegender Gedanke der Aussprache war die ziel- strebige Nutzung der Kraft der Brigäden-bei der Gestaltung der sozialistischen Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern und deren Familien. Dabei wurden Hinweise gegeben, wie auch die Gerichte bei familienrechtlichen Konflikten die Möglichkeiten zur Einbeziehung der Kollektive besser nutzen können, z. B. durch eine rechtzeitige Information des Schöffenkollektivs und der Brigaden Und durch eine differenzierte Mitwirkung von Vertretern des Kollektivs am Eheverfahren. * Die Sektion Kriminalitätsbekämpfung beim Zentralvorstand der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands und die Bezirksgrupne Groß-Berlin der VDJD veranstalteten am 3. Dezember 1969 einen Erfahrungsaustausch über Probleme der komplexen Einschätzung der Persönlichkeit des jugendlichen Beschuldigten im Strafverfahren. In einem einführenden Vortrag legte Staatsanwältin Donath (Stadtbezirk Berlin-Pankow) dar, daß sich die Methode der kollektiven Elinschätzung des Jugendlichen, insbesondere seiner Entwicklung und seiner Erziehungsverhältnisse, im Ermittlungsverfahren bewährt hat, wobei sie die Bedeutung der guten Vorbereitung der Beratung des Staatsanwalts und des Untersuchungsorgans mit den entscheidenden Erziehungsträgern hervorhob. Der Erfahrungsaustausch der Sektion ergab, daß noch zahlreiche Probleme in der Praxis und von der Wissenschaft gelöst werden müssen, damit durch die Methode der komplexen Einschätzung des Jugendlichen die allseitige, unvoreingenommene Wahrheitsforschung gefördert, eine der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit entsprechende gerichtliche Entscheidung ermöglicht und eine richtige Ausgangsposition für die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gewonnen wird. Insgesamt wurde festgestellt, daß in dieser für das Jugendstrafverfahren entwickelten Methode Elemente der weiteren Vervollkommnung des sozialistischen Strafverfahrens überhaupt liegen. Rechtsprechung Strafrecht §§176, 63 Abs. 2; §3 StGB; §§222, 8, 22, 23 StPO. 1. Die objektive Feststellung fiber die Art, den zeitlichen und betragsmäßigen Umfang der Verkürzungen von Steuern pp. obliegt allein dem jeweils zuständigen staatlichen Finanzorgan. Die Gerichte haben daher in solchen Verfahren zunächst festzustellen und zwar schon bei der Entscheidung fiber die Eröffnung des Hauptverfahrens , ob über die von der Anklage umfaßten Verkürzungen ein rechtskräftiger Bescheid des Finanzorgans ergangen ist. Der Bescheid ist in die Beweisaufnahme einzubeziehen. 2. In der Beweisaufnahme eines Verfahrens wegen Verkürzung von Steuern pp. ist in objektiver und subjektiver Hinsicht aufzuklären und festzustellen, ob, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Angeklagte die von der Anklage umfaßte und im Bescheid des Finanzorgans nach Art, Zeit und Höhe festgestellte Verkürzung vorsätzlich bewirkt und im Falle der Tatbestandsalternative der Schadensverursachung ob er dadurch einen erheblichen Schaden vorsätzlich verursacht hat. 3. Das Gericht darf seinen Feststellungen zum Umfang der Verkürzungen von Steuern pp. auch dann keinen höheren als den im Bescheid des Finanzorgans rechtskräftig festgestellten Verkfirzungsbetrag zugrunde legen, wenn dieser in einem Sachverständigengutachten höher beziffert worden ist. 4. Die Prüfung, ob und inwieweit in der Hauptverhandlung widerrufene frühere Geständnisse vor dem Ermittlungsorgan und dem Staatsanwalt beweiskräftig sind, erfordert, die früheren Aussagen als Beweismittel in die Beweisaufnahme einzubeziehen; anderenfalls werden die Prinzipien der Feststellung der Wahrheit (§ 8 StPO), der Beweisführungspflicht (§ 22 StPO) und der Gesetzlichkeit der Beweisführung (§23 StPO) verletzt. 5. Die Beurteilung mehrfacher Gesetzesverletzungen (Tatmehrheit) setzt voraus, daß jede einzelne der mehrfach begangenen Handlungen einen Straftatbestand erfüllt. Bei mehrfach begangenen Verkürzungshandlungen 1. S. des § 176 StGB ist daher zu prüfen, ob der Straftatbestand (so auch das Merkmal „vorsätzliche Verursachung eines erheblichen Schadens“) verwirklicht ist. 6. Es ist ein in den Grundsatzbestimmungen des StGB über die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zum Ausdruck kommendes, tragendes Prinzip des sozialistischen Strafrechts, eine Handlung nicht isoliert und formal nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern immer im Zusammenhang mit allen tat- und täterbezogenen Umständen nach Ihrem materiell-rechtlichen Charakter als Straftat oder als Verfehlung bzw. Ordnungswidrigkeit oder Disziplinar-verstoß zu bestimmen. Der u. a. in § 176 StGB in der Tatbestandsforderung „Verursachung eines erheblichen Schadens“ konkreti- 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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