Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 269 (NJ DDR 1970, S. 269); Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung ist die Frage gestellt worden, ob ein Werktätiger, der unter Alkoholeinwirkung eine Straftat begangen und dadurch seinem Betrieb fahrlässig Schaden zugefügt hat, für diesen nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA einstehen muß, wenn die Straftat nur auf Antrag verfolgt, ein Antrag aber nicht gestellt wird, oder wenn der Staatsanwalt das Verfahren nach § 148 Ziff. 3 oder 4 StPO einstellt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Werktätige unter Alkoholeinfluß ein betriebseigenes Kfz. unbefugt benutzt und dabei fahrlässig einen Schaden verursacht, der Schaden jedoch nicht hoch ist und der Werktätige bereits Schlußfolgerungen für ein verantwortungsbewußtes Verhalten gezogen hat, so daß von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird (§ 148 Ziff. 3 StPO). Die Richtlinie Nr. 29 bestimmt in Ziff. 6.6.1., daß die materielle Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA nur geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, wenn in einer strafgerichtlichen Entscheidung bzw. in einem Beschluß eines gesellschaftlichen Gerichts festgestellt worden ist, daß eine unter Alkoholeinfluß begangene Straftat vorliegt. Diese Regelung hat auch Auswirkungen auf die gegenwärtige Praxis der Untersuchungsorgane und der Staatsanwaltschaft. Bei der Bearbeitung von Straftaten, die unter Alkoholeinwirkung begangen wurden und zum Schaden am sozialistischen Eigentum geführt haben, ist daher folgendes zu beachten: Bei Straftaten, die nur auf Antrag des Geschädigten strafrechtlich verfolgt werden (§ 2 StGB), hat der Staatsanwalt, falls der Geschädigte keinen Strafantrag stellt, zu prüfen, ob die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse in Betracht kommt. Kann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht werden und wird die Sache daher weder der Konflikt- kommission zur Beratung übergeben noch Anklage gegen den Täter erhoben, so entfällt die materielle Verantwortlichkeit des Täters nach § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA. Der geschädigte Betrieb kann in einem solchen Fall gegen den Schädiger die materielle Verantwortlichkeit nur nach § 113 Abs. 1 GBA geltend machen. Wurde der Schaden jedoch durch eine Straftat unter Alkoholeinwirkung vorsätzlich verur sacht, dann ist der Schädiger für den gesamten Schaden nach § 114 GBA materiell verantwortlich. Liegen bei der unter Alkoholeinfluß begangenen Straftat, die zum Schaden am sozialistischen Eigentum geführt hat, an und für sich die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 148 Ziff. 3 oder 4 StPO vor, dann sollte der Staatsanwalt davon nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch machen. Um dem Geschädigten die Möglichkeit zur Durchsetzung des direkten Schadens bis zum vollen Umfang zu geben, ist es erforderlich, daß die Sache der Konfliktkommission als Straftat zur Beratung übergeben wird. Ist der Schadensverursacher auf Grund einer anderen Straftat inhaftiert, so ist zur Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit Anklage zu erheben. In diesem Fall hat das Gericht die Möglichkeit, gemäß § 243 StPO von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, das Verfahren gemäß § 247 Ziff. 2 StPO vorläufig einzustellen und zum gegebenen Zeitpunkt die vorläufige Einstellung gemäß § 249 Ziff. 2 StPO in eine endgültige Einstellung umzuwandeln. Die Erfahrungen werden zeigen, ob und inwieweit eine Änderung der gesetzlichen Bestimmung erforderlich ist, um die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Straftaten, die unter Alkoholeinwirkung begangen wurden und zum Schaden am sozialistischen Eigentum geführt haben, zu gewährleisten. CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht Die Einigung der Parteien in Verfahren wegen materieller Verantwortlichkeit Die Verwirklichung der Richtlinie Nr. 29 stellt hohe Anforderungen an die gerichtliche Tätigkeit. Noch nicht alle Entscheidungen der Gerichte zur materiellen Verantwortlichkeit entsprechen diesen Anforderungen. Das trifft insbesondere für Beschlüsse zur Bestätigung von Einigungen gemäß § 41 AGO zu. Dabei geht es keineswegs etwa nur um die Durchsetzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften; vielmehr werden die Anforderungen an die aktive Rolle des Gerichts beim Abschluß von Einigungen nicht voll erkannt und verwirklicht. Die Einigung an sich beendet das Verfahren nicht. Sie bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Der Beschluß zur Bestätigung einer Einigung ist eine verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung. Für ihn gelten die gleichen Maßstäbe, die auch an andere gerichtliche Entscheidungen gestellt werden, d. h., die rechtliche Würdigung ist auf der Grundlage ausreichender tatsächlicher Feststellungen vorzunehmen; Die Entscheidung muß überzeugend begründet sein, damit sie zur Durchsetzung der Funktion der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen beiträgt. Welche Mängel bei Beschlüssen nach § 41 AGO gegenwärtig noch auftreten, sollen folgende Beispiele verdeutlichen : Ein Kreisgericht hat eine Einigung bestätigt, der ein Anerkenntnis der vom Betrieb erhobenen Forderung durch den Werktätigen zugrunde lag, obwohl aus der Klageschrift ersichtlich war, daß das Arbeitsrechtsverhältnis vor mehreren Monaten aufgelöst worden war und somit begründete Zweifel an der Einhaltung der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit bestehen mußten. In der mündlichen Verhandlung wurden diese Fragen nicht erörtert. Die Einigung wurde bestätigt, weil sie nach Ansicht des Gerichts der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprach, was durchaus nicht der Fall war. Dieses Beispiel ist natürlich besonders kraß; die unzureichende Begründung von Bestätigungsbeschlüssen ist jedoch kein Einzelfall. So hat ein Kreisgericht die Verpflichtung eines Ehepaares, das gemeinsam eine Gaststätte bewirtschaftete, zur Zahlung des vom Betrieb gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit geforderten Schadenersatzes bestätigt, obwohl der Ehemann während des etwa fünf Monate umfassenden Inventurzeitraumes nur einen Monat lang im Betrieb anwesend und während der übrigen Zeit in stationärer Behandlung war. Die allein aus dieser Tatsache herzuleitenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Vereinbarung hat das 269;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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