Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 268 (NJ DDR 1970, S. 268); halb auch keine Veranlassung, seinen Arbeitsstil zu ändern und den Schutz des sozialistischen Eigentums zu gewährleisten. Später stellten die Rechtspflegeorgane fest, daß die Mängel in der Leitungstätigkeit eine Anzahl von Straftaten verschiedener Täter begünstigt hatten. Trotz dieser eindeutigen Feststellungen war der Betriebsleiter der Ansicht, daß zwischen seiner Unterlassung, die materielle Verantwortlichkeit gegen den Leiter der Materialversorgung geltend zu machen, und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten kein Zusammenhang besteht. Von einer Ursachenforschung habe er abgesehen, weil der Arbeitsaufwand in keinem Verhältnis zum ökonomischen Nutzen gestanden hätte. Die Ansicht des Betriebsleiters lief darauf hinaus, daß für die Bekämpfung der Kriminalität allein die Rechtspflegeorgane zuständig seien. Dieses Beispiel zeigt, daß immer noch einzelne Leiter nicht erkennen, daß sie in dem ihnen unterstellten Bereich auch für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit verantwortlich sind, obwohl diese Verantwortung in § 1 Abs. 3 GBA sowie in Art. 3 Abs. 1 und 2 StGB festgelegt ist. Bei der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie bei der Kriminalitätsvorbeugung werden die Leiter von den Rechtspflegeorganen jederzeit unterstützt (Art. 3 Abs. 3 StGB). So nimmt z. B. der Staatsanwalt durch die Analyse der vielfältigen Probleme und ihre Aufbereitung, durch Informationen an die Volksvertretungen, die Gewerkschaften und die Leiter der Staatsund Wirtschaftsorgane Einfluß auf die vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung. Wenn ein Leiter z. B. auf Empfehlungen der Konfliktkommission zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit nicht reagiert, macht der Staatsanwalt von seinem Recht Gebrauch, gemäß § 38 StAG Protest einzulegen. Dadurch stärkt er die Autorität der Konfliktkommission. Leider ist immer noch festzustellen, daß einzelne Leiter ihrer Pflicht, aus § 22 Abs. 2 KKO, der Konfliktkommission inner-halb von 2 Wochen mitzuteilen, was auf deren Empfehlung hin veranlaßt wird oder aus welchen Gründen sie dieser nicht folgen, nicht nachkommen. Solche Leiter unterschätzen die Kraft und die Hilfe der Konfliktkommissionen und negieren Grundprinzipien unserer sozialistischen Demokratie. Sie verkennen, daß Mängel in der Leitungstätigkeit bei der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und bei der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit den Kampf gegen Straftaten und andere Rechtsverletzungen hemmen, insbesondere die Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen verhindern. Wenn insgesamt gesehen die materielle Verantwortlichkeit noch nicht im erforderlichen Umfange durchgesetzt wird, dann liegt das u. a. daran, daß in vielen Bereichen der Volkswirtschaft die Aufgaben und Pflichten der Werktätigen nicht immer exakt festgelegt und abgegrenzt sind und Unklarheiten bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit bestehen. Hinweise der wirtschaftsleitenden Organe, vor allem der VVBs und der Wirtschaftsräte der Bezirke, fehlen fast völlig. Die übergeordneten Organe haben auch wenig Übersicht, wie die materielle Verantwortlichkeit in den Betrieben durchgesetzt wird. Das ist u. E. eine entscheidende Ursache dafür, daß die materielle Verantwortlichkeit vor allem gegenüber leitenden Mitarbeitern nur selten geltend gemacht wird, was sich wiederum auf die politisch-ideologische Bewußtseinsbildung der Betriebskollektive negativ auswirkt und zu weiterer Mißachtung von Ordnung und Sicherheit führen kann. Die übergeordneten Leitungen sollten daher in Zukunft der konsequenten Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit in den ihnen unterstehenden Betrieben ein besonderes Augenmerk widmen. Zur Überprüfung der Beschlüsse der Konfliktkommissionen durch den Staatsanwalt In dem Abschlußbericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer zu Problemen der komplexen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in territorialen Bereichen wird festgestellt, daß die Entscheidungen der Konfliktkommissionen, die den Staatsanwälten zugehen, zuwenig auf sichtbar gewordene Tendenzen, Erfahrungen und Hinweise für die staatliche Leitungstätigkeit hin ausgewertet und noch weniger den Leitungsorganen des FDGB und örtlichen Volksvertretungen zur Kenntnis gebracht werden1. Diese Feststellungen decken sich mit unseren Erfahrungen und erfordern, daß die Staatsanwälte die Beschlüsse der Konfliktkommisionen qualitativ besser überprüfen. Es genügt nicht mehr, nur festzustellen, ob der Einzelfall richtig entschieden worden ist Gerade aus den Beschlüssen der Konfliktkommissionen über Streitfälle der materiellen Verantwortlichkeit lassen sich wertvolle Schlußfolgerungen für die vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung ziehen. Wenn z. B. festgestellt wird, daß ein Verkaufskollektiv Arbeitspflichtverletzungen des Verkaufsstellenleiters, die zu Inventurdifferenzen führen und Warenverluste durch Verderb verursachen, kritiklos hinnimmt und selbst so arbeitet, dann müssen die Ursachen für dieses Verhalten des Kollektivs, für seine falsche Einstellung gegenüber dem Schutz des sozialistischen Eigentums aufgedeckt, die Leitungstätigkeit des HO-Kreisbetriebes im konkreten Einzelfall eingeschätzt und die notwendigen Maßnahmen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber den Verantwortlichen eingeleitet werden. In diesem speziellen Fall reichte allein die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber dem Verkaufsstellenleiter zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Verkaufsstelle und zur Verhinderung von Straftaten nicht aus. Es war auch zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 GBA vorliegen, wonach bei Schäden, die durch mehrere Werktätige verursacht worden sind, jeder nach Art und Umfang seiner Beteiligung und dem Grad des Verschuldens materiell verantwortlich ist. Das wurde nicht beachtet. Dadurch fühlte sich der Leiter der Verkaufsstelle ungerecht behandelt. Er erhob beim Kreisgericht Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission, durch den er zum Schadenersatz verpflichtet worden war. Das Kreisgericht wies den Einspruch als unbegründet zurück. Dieses Beispiel zeigt, daß es auch der betreffende HO-Kreisbetrieb bisher nicht verstanden hat, die materielle Verantwortlichkeit richtig durchzusetzen und sie für die vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung sowie zur Einhaltung von Ordnung und Disziplin zu nutzen. Insbesondere wurde nicht beachtet, daß die Wirksamkeit der materiellen Verantwortlichkeit entscheidend davon abhängt, wie sie im Zusammenwirken mit anderen moralischen und ökonomischen Stimuli durchgesetzt wird. Zur Strafverfolgung bei unter Alkoholeinfluß begangenen Straftaten i. S. des § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA Die gesetzliche Regelung in § 113 Abs. 2 Buchst, c GBA macht den engen Zusammenhang, der zwischen der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit und der Zurückdrängung der Kriminalität besteht, besonders sichtbar2. 1 Vgl. „Komplexe Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in territorialen Bereichen“, NJ 1970 S. 9 ff., insb. S. 12. Vgl. dazu auch Siegelt in diesem Heft. 3 Vgl. hierzu Ziff. 6.6. der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA (NJ-Beilage 2/70); ferner Strasberg in diesem Heft. 268;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 268 (NJ DDR 1970, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 268 (NJ DDR 1970, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den sind reale Grundlagen für zu treffende Entscheidungen zur weiteren Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage im eigenen Verantwortungsbereich und den konkreten politisch-operativen Aufgaben haben die Leiter der operativen Diensteinheiten, mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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