Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 267 (NJ DDR 1970, S. 267); fliktkommissionen und Gerichte, die den Schutz des sozialistischen Eigentums und die Festigung der sozialistischen Staats- und Arbeitsdisziplin allseitig unterstützt. Dazu gehört die richtige, differenzierte und überzeugende Entscheidung des Streitfalles ebenso wie die analytische Verwertung und Verallgemeinerung von Erkenntnissen aus den Verfahren für die Tätigkeit der Volksvertretungen, ihrer Räte, wirtschaftsleitender Organe und Betriebe, die Arbeit mit Gerichtskritiken, Hinweisen usw. Dem Schutz des sozialistischen Eigentums würde es vor allem dienen, wenn alle Betriebe ihre Maßnahmen zur Festigung von Sicherheit und Ordnung auch auf die Feststellung, Erfassung, Untersuchung und Auswertung der Schadensfälle erstreckten, wie das § 112 Abs. 1 GBA fordert. Zugleich müßte generell gewährleistet sein, daß die Arbeitskollektive und Werktätigen hierbei mitwirken. Entscheidend für den Schutz des sozialistischen Eigentums ist also nicht eine mehr oder weniger große Anzahl von Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit, sondern die Gewißheit bei allen Leitern und Werktätigen, daß kein Schadensfall unentdeckt und unaufgeklärt bleibt, daß der sorgsame Umgang mit dem sozialistischen Eigentum unabdingbarer Bestandteil der Leitungstätigkeit ist, so daß Unordnung und Disziplinlosigkeit gar nicht erst um sich greifen können, und daß auf jeden Fall schuldhafter Schadensverursachung richtig und gerecht reagiert wird. Hierauf haben die Gerichte ausgehend von den zu ihnen gelangenden Verfahren hinzuwirken. Durch die gerichtliche Tätigkeit ist weiterhin darauf Einfluß zu nehmen, daß im Vergleich zur gegenwärtigen Praxis viel differenzierter rechtlich-erzieherisch auf die Schadensverursacher eingewirkt wird. Ist durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln ein Schaden verursacht worden, so muß der Betrieb mit einer nach den konkreten Umständen des Schadenseintritts und der Persönlichkeit des Schadensverursachers bemessenen Maßnahme reagieren. Daraus ergibt sich schon, daß die materielle Verantwortlichkeit nicht zwangsläufig geltend zu machen ist. Zur Verfügung stehen z. B. auch Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 109 ff. GBA oder erzieherische Verfahren vor den Konfliktkommissionen (§§ 28, 29 KKO). Bei schuldhafter Qualitätsminderung oder schuldhaft verursachtem Ausschuß ist, sofern es sich um Werktätige handelt, deren Lohn nach der Qualität des Arbeitsergebnisses differenziert wird, zunächst die Nichtgewährung bzw. Minderung des Arbeitslohnes gemäß §§ 40 ff. GBA die geeignete Maßnahme. Ferner kann die Behebung des Schadens durch eigene Arbeit in Betracht kommen, wie das in § 112 Abs. 3 und § 115 Abs. 3 GBA geregelt ist. Der Betrieb kann auch auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ganz oder teilweise verzichten (§115 Abs. 4 GBA). Im Unterschied zur überwiegenden Praxis, das stillschweigend zu tun, verlangt das Gesetz jedoch schriftliche und begründete Entscheidungen der Betriebsleiter, wodurch eine erzieherische Einflußnahme im bereits dargelegten Sinne möglich wird. Wenn auch die Auswahl der geeigneten Maßnahmen und insbesondere die differenzierte Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit dem Betriebsleiter obliegt, so wird doch das Betätigungsfeld der gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte dadurch nicht eingeschränkt. Vielmehr können sie durch ihre Tätigkeit wesentlich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht beitragen, das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren (Art. 10 Abs. 2). HERBERT JABLONOWSKI, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR RUTH SORGE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Cottbus Arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit und Kriminalitätsvorbeugung Die 26. Plenartagung des Obersten Gerichts hat deutlich gemacht, daß die Beratung, Entscheidung und Auswertung von Streitfällen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen hohe Anforderungen an die staatlichen Gerichte und die Konfliktkommissionen stellen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Leiter und leitenden Mitarbeiter der Staats- und Wirtschaftsorgane für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und damit auch für die richtige Anwendung der Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen in ihrem Bereich verantwortlich sind. Zwar wird in den Werkleiteranordnungen vieler Betriebe auch auf die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit orientiert, jedoch hat sich diese richtige Leitungsmethode noch nicht überall entwickelt. Zur Verantwortung der Leiter und der übergeordneten Organe für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit Untersuchungen der Praxis haben ergeben, daß zwischen Anzahl und Umfang verursachter Schäden einerseits und der konsequenten Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit andererseits häufig eine Differenz besteht. Im Bezirk Cottbus bezogen sich beispielsweise im vergangenen Jahr im produktiven Bereich (einschließlich Transportwesen) 53 Prozent aller Anträge wegen materieller Verantwortlichkeit auf Ran- gier-, Havarie- und Verkehrsunfallschäden; lediglich 6,7 Prozent der Anträge, die bei den Konfliktkommissionen eingingen, hatten Arbeitspflichtverletzungen anderer Art zum Inhalt. Die Leiter von Produktionsbetrieben machen die materielle Verantwortlichkeit vorwiegend dort geltend, wo die schuldhafte Arbeitspflichtverletzung offensichtlich ist. Diese Praxis ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Selbstverständlich ist es richtig, in solchen Fällen die materielle Verantwortlichkeit gegenüber den betreffenden Werktätigen geltend zu machen. Darauf darf man sich jedoch nicht beschränken, denn das hätte zur Folge, daß die Bestimmungen des GBA über die materielle Verantwortlichkeit nur ungenügend wirksam würden. Dadurch würde auch der Erziehung des Werktätigen, der den Schaden verursachte, und seines Arbeitskollektivs entgegengewirkt, würden die Ursachen von Gesetzes- und Disziplinverletzungen nicht aufgedeckt. Das aber kann leicht zu Unordnung, Duldsamkeit gegenüber Schluderei und schließlich zu materiellen Schäden führen, die mit Straftaten verbunden sind. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Der Betriebsleiter eines VEB hatte die unkorrekte Arbeit in der Materialversorgung geduldet und nicht untersucht, wo die Ursachen dafür lagen, daß ständig Gerät und Material abhanden kamen. Die materielle Verantwortlichkeit wurde gegenüber dem Leiter der Materialversorgung nicht durchgesetzt. Dieser sah des- 267;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen - noch wesentlich stärker als bisher - die Grundfrage, die ent-scheidend die Effektivität unserer gesamten politischoperativen Arbeit beeinflußt und bestimmt.

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