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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 267 (NJ DDR 1970, S. 267); fliktkommissionen und Gerichte, die den Schutz des sozialistischen Eigentums und die Festigung der sozialistischen Staats- und Arbeitsdisziplin allseitig unterstützt. Dazu gehört die richtige, differenzierte und überzeugende Entscheidung des Streitfalles ebenso wie die analytische Verwertung und Verallgemeinerung von Erkenntnissen aus den Verfahren für die Tätigkeit der Volksvertretungen, ihrer Räte, wirtschaftsleitender Organe und Betriebe, die Arbeit mit Gerichtskritiken, Hinweisen usw. Dem Schutz des sozialistischen Eigentums würde es vor allem dienen, wenn alle Betriebe ihre Maßnahmen zur Festigung von Sicherheit und Ordnung auch auf die Feststellung, Erfassung, Untersuchung und Auswertung der Schadensfälle erstreckten, wie das § 112 Abs. 1 GBA fordert. Zugleich müßte generell gewährleistet sein, daß die Arbeitskollektive und Werktätigen hierbei mitwirken. Entscheidend für den Schutz des sozialistischen Eigentums ist also nicht eine mehr oder weniger große Anzahl von Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit, sondern die Gewißheit bei allen Leitern und Werktätigen, daß kein Schadensfall unentdeckt und unaufgeklärt bleibt, daß der sorgsame Umgang mit dem sozialistischen Eigentum unabdingbarer Bestandteil der Leitungstätigkeit ist, so daß Unordnung und Disziplinlosigkeit gar nicht erst um sich greifen können, und daß auf jeden Fall schuldhafter Schadensverursachung richtig und gerecht reagiert wird. Hierauf haben die Gerichte ausgehend von den zu ihnen gelangenden Verfahren hinzuwirken. Durch die gerichtliche Tätigkeit ist weiterhin darauf Einfluß zu nehmen, daß im Vergleich zur gegenwärtigen Praxis viel differenzierter rechtlich-erzieherisch auf die Schadensverursacher eingewirkt wird. Ist durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln ein Schaden verursacht worden, so muß der Betrieb mit einer nach den konkreten Umständen des Schadenseintritts und der Persönlichkeit des Schadensverursachers bemessenen Maßnahme reagieren. Daraus ergibt sich schon, daß die materielle Verantwortlichkeit nicht zwangsläufig geltend zu machen ist. Zur Verfügung stehen z. B. auch Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 109 ff. GBA oder erzieherische Verfahren vor den Konfliktkommissionen (§§ 28, 29 KKO). Bei schuldhafter Qualitätsminderung oder schuldhaft verursachtem Ausschuß ist, sofern es sich um Werktätige handelt, deren Lohn nach der Qualität des Arbeitsergebnisses differenziert wird, zunächst die Nichtgewährung bzw. Minderung des Arbeitslohnes gemäß §§ 40 ff. GBA die geeignete Maßnahme. Ferner kann die Behebung des Schadens durch eigene Arbeit in Betracht kommen, wie das in § 112 Abs. 3 und § 115 Abs. 3 GBA geregelt ist. Der Betrieb kann auch auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ganz oder teilweise verzichten (§115 Abs. 4 GBA). Im Unterschied zur überwiegenden Praxis, das stillschweigend zu tun, verlangt das Gesetz jedoch schriftliche und begründete Entscheidungen der Betriebsleiter, wodurch eine erzieherische Einflußnahme im bereits dargelegten Sinne möglich wird. Wenn auch die Auswahl der geeigneten Maßnahmen und insbesondere die differenzierte Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit dem Betriebsleiter obliegt, so wird doch das Betätigungsfeld der gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte dadurch nicht eingeschränkt. Vielmehr können sie durch ihre Tätigkeit wesentlich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht beitragen, das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren (Art. 10 Abs. 2). HERBERT JABLONOWSKI, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR RUTH SORGE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Cottbus Arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit und Kriminalitätsvorbeugung Die 26. Plenartagung des Obersten Gerichts hat deutlich gemacht, daß die Beratung, Entscheidung und Auswertung von Streitfällen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen hohe Anforderungen an die staatlichen Gerichte und die Konfliktkommissionen stellen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Leiter und leitenden Mitarbeiter der Staats- und Wirtschaftsorgane für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und damit auch für die richtige Anwendung der Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen in ihrem Bereich verantwortlich sind. Zwar wird in den Werkleiteranordnungen vieler Betriebe auch auf die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit orientiert, jedoch hat sich diese richtige Leitungsmethode noch nicht überall entwickelt. Zur Verantwortung der Leiter und der übergeordneten Organe für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit Untersuchungen der Praxis haben ergeben, daß zwischen Anzahl und Umfang verursachter Schäden einerseits und der konsequenten Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit andererseits häufig eine Differenz besteht. Im Bezirk Cottbus bezogen sich beispielsweise im vergangenen Jahr im produktiven Bereich (einschließlich Transportwesen) 53 Prozent aller Anträge wegen materieller Verantwortlichkeit auf Ran- gier-, Havarie- und Verkehrsunfallschäden; lediglich 6,7 Prozent der Anträge, die bei den Konfliktkommissionen eingingen, hatten Arbeitspflichtverletzungen anderer Art zum Inhalt. Die Leiter von Produktionsbetrieben machen die materielle Verantwortlichkeit vorwiegend dort geltend, wo die schuldhafte Arbeitspflichtverletzung offensichtlich ist. Diese Praxis ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Selbstverständlich ist es richtig, in solchen Fällen die materielle Verantwortlichkeit gegenüber den betreffenden Werktätigen geltend zu machen. Darauf darf man sich jedoch nicht beschränken, denn das hätte zur Folge, daß die Bestimmungen des GBA über die materielle Verantwortlichkeit nur ungenügend wirksam würden. Dadurch würde auch der Erziehung des Werktätigen, der den Schaden verursachte, und seines Arbeitskollektivs entgegengewirkt, würden die Ursachen von Gesetzes- und Disziplinverletzungen nicht aufgedeckt. Das aber kann leicht zu Unordnung, Duldsamkeit gegenüber Schluderei und schließlich zu materiellen Schäden führen, die mit Straftaten verbunden sind. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Der Betriebsleiter eines VEB hatte die unkorrekte Arbeit in der Materialversorgung geduldet und nicht untersucht, wo die Ursachen dafür lagen, daß ständig Gerät und Material abhanden kamen. Die materielle Verantwortlichkeit wurde gegenüber dem Leiter der Materialversorgung nicht durchgesetzt. Dieser sah des- 267;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 267 (NJ DDR 1970, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 267 (NJ DDR 1970, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung operativer Aktionen und Sicherungseinsätze gewährleistet. Die längerfristige Planung bestimmt grundsätzliche, über ein Jahr hinaus geltende politisch-operative Ziele und Aufgaben, die Festlegung der Hauptrichtungen des Einsatzes und der Entwicklung der Kollektive in der Linie erfordern, die klassenmäßige Erziehung der Angehörigen weiter zu verstärken und beharrlich an der umfassenden Realisierung der in den Beschlüssen der Partei, den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat über dessen Ausschluß geschaffen werden kann, vor allem aber noch keine begründeten Aussagen über Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens getroffen werden können.

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