Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 267 (NJ DDR 1970, S. 267); fliktkommissionen und Gerichte, die den Schutz des sozialistischen Eigentums und die Festigung der sozialistischen Staats- und Arbeitsdisziplin allseitig unterstützt. Dazu gehört die richtige, differenzierte und überzeugende Entscheidung des Streitfalles ebenso wie die analytische Verwertung und Verallgemeinerung von Erkenntnissen aus den Verfahren für die Tätigkeit der Volksvertretungen, ihrer Räte, wirtschaftsleitender Organe und Betriebe, die Arbeit mit Gerichtskritiken, Hinweisen usw. Dem Schutz des sozialistischen Eigentums würde es vor allem dienen, wenn alle Betriebe ihre Maßnahmen zur Festigung von Sicherheit und Ordnung auch auf die Feststellung, Erfassung, Untersuchung und Auswertung der Schadensfälle erstreckten, wie das § 112 Abs. 1 GBA fordert. Zugleich müßte generell gewährleistet sein, daß die Arbeitskollektive und Werktätigen hierbei mitwirken. Entscheidend für den Schutz des sozialistischen Eigentums ist also nicht eine mehr oder weniger große Anzahl von Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit, sondern die Gewißheit bei allen Leitern und Werktätigen, daß kein Schadensfall unentdeckt und unaufgeklärt bleibt, daß der sorgsame Umgang mit dem sozialistischen Eigentum unabdingbarer Bestandteil der Leitungstätigkeit ist, so daß Unordnung und Disziplinlosigkeit gar nicht erst um sich greifen können, und daß auf jeden Fall schuldhafter Schadensverursachung richtig und gerecht reagiert wird. Hierauf haben die Gerichte ausgehend von den zu ihnen gelangenden Verfahren hinzuwirken. Durch die gerichtliche Tätigkeit ist weiterhin darauf Einfluß zu nehmen, daß im Vergleich zur gegenwärtigen Praxis viel differenzierter rechtlich-erzieherisch auf die Schadensverursacher eingewirkt wird. Ist durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln ein Schaden verursacht worden, so muß der Betrieb mit einer nach den konkreten Umständen des Schadenseintritts und der Persönlichkeit des Schadensverursachers bemessenen Maßnahme reagieren. Daraus ergibt sich schon, daß die materielle Verantwortlichkeit nicht zwangsläufig geltend zu machen ist. Zur Verfügung stehen z. B. auch Disziplinarmaßnahmen gemäß §§ 109 ff. GBA oder erzieherische Verfahren vor den Konfliktkommissionen (§§ 28, 29 KKO). Bei schuldhafter Qualitätsminderung oder schuldhaft verursachtem Ausschuß ist, sofern es sich um Werktätige handelt, deren Lohn nach der Qualität des Arbeitsergebnisses differenziert wird, zunächst die Nichtgewährung bzw. Minderung des Arbeitslohnes gemäß §§ 40 ff. GBA die geeignete Maßnahme. Ferner kann die Behebung des Schadens durch eigene Arbeit in Betracht kommen, wie das in § 112 Abs. 3 und § 115 Abs. 3 GBA geregelt ist. Der Betrieb kann auch auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ganz oder teilweise verzichten (§115 Abs. 4 GBA). Im Unterschied zur überwiegenden Praxis, das stillschweigend zu tun, verlangt das Gesetz jedoch schriftliche und begründete Entscheidungen der Betriebsleiter, wodurch eine erzieherische Einflußnahme im bereits dargelegten Sinne möglich wird. Wenn auch die Auswahl der geeigneten Maßnahmen und insbesondere die differenzierte Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit dem Betriebsleiter obliegt, so wird doch das Betätigungsfeld der gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte dadurch nicht eingeschränkt. Vielmehr können sie durch ihre Tätigkeit wesentlich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht beitragen, das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren (Art. 10 Abs. 2). HERBERT JABLONOWSKI, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR RUTH SORGE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Cottbus Arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit und Kriminalitätsvorbeugung Die 26. Plenartagung des Obersten Gerichts hat deutlich gemacht, daß die Beratung, Entscheidung und Auswertung von Streitfällen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen hohe Anforderungen an die staatlichen Gerichte und die Konfliktkommissionen stellen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Leiter und leitenden Mitarbeiter der Staats- und Wirtschaftsorgane für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und damit auch für die richtige Anwendung der Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen in ihrem Bereich verantwortlich sind. Zwar wird in den Werkleiteranordnungen vieler Betriebe auch auf die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit orientiert, jedoch hat sich diese richtige Leitungsmethode noch nicht überall entwickelt. Zur Verantwortung der Leiter und der übergeordneten Organe für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit Untersuchungen der Praxis haben ergeben, daß zwischen Anzahl und Umfang verursachter Schäden einerseits und der konsequenten Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit andererseits häufig eine Differenz besteht. Im Bezirk Cottbus bezogen sich beispielsweise im vergangenen Jahr im produktiven Bereich (einschließlich Transportwesen) 53 Prozent aller Anträge wegen materieller Verantwortlichkeit auf Ran- gier-, Havarie- und Verkehrsunfallschäden; lediglich 6,7 Prozent der Anträge, die bei den Konfliktkommissionen eingingen, hatten Arbeitspflichtverletzungen anderer Art zum Inhalt. Die Leiter von Produktionsbetrieben machen die materielle Verantwortlichkeit vorwiegend dort geltend, wo die schuldhafte Arbeitspflichtverletzung offensichtlich ist. Diese Praxis ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Selbstverständlich ist es richtig, in solchen Fällen die materielle Verantwortlichkeit gegenüber den betreffenden Werktätigen geltend zu machen. Darauf darf man sich jedoch nicht beschränken, denn das hätte zur Folge, daß die Bestimmungen des GBA über die materielle Verantwortlichkeit nur ungenügend wirksam würden. Dadurch würde auch der Erziehung des Werktätigen, der den Schaden verursachte, und seines Arbeitskollektivs entgegengewirkt, würden die Ursachen von Gesetzes- und Disziplinverletzungen nicht aufgedeckt. Das aber kann leicht zu Unordnung, Duldsamkeit gegenüber Schluderei und schließlich zu materiellen Schäden führen, die mit Straftaten verbunden sind. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Der Betriebsleiter eines VEB hatte die unkorrekte Arbeit in der Materialversorgung geduldet und nicht untersucht, wo die Ursachen dafür lagen, daß ständig Gerät und Material abhanden kamen. Die materielle Verantwortlichkeit wurde gegenüber dem Leiter der Materialversorgung nicht durchgesetzt. Dieser sah des- 267;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die Unter-euchungsabteilungen nach gewissenhafter Prüfung der Umstände des konkreten Verfahrens alles tun, damit die Öffentlichkeit zuerst von uns informiert wird. Deshalb sind schon während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und hierin eingeordnet auch eines wesentlichen Teiles solcher Handlungen, die in Form von Staatsverbrechen und anderen vom Gegner inspirierten Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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