Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 266 (NJ DDR 1970, S. 266); Die Grundsätze der Richtlinie Nr. 29 zum Verschulden gemäß §§ 112 fl. GBA erhellen, daß versucht wurde, die Schuldgrundsfitze des neuen Strafrechts zu berücksichtigen. Oberrichter Dr. Neumann (Oberstes Gericht) unterstützte diesen Versuch, machte aber auf die Problematik der Unterscheidung zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und schuldhafter Herbeiführung des Schadens aufmerksam. In seinen Schlußbemerkungen wies Vizepräsident Ziegler darauf hin, daß in Vorbereitung der Plenartagung über die Schuldproblematik ausführlich diskutiert worden sei. Die Richtlinie spiegele den jetzigen Erkenntnisstand wider und behandle die Schuldproblematik auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in den §§ 112 Abs. 2, 113 Abs. 1 und 114 Abs. 1 GBA, wie dies Strasberg in seinem Referat erläutert habe11. Soweit es um eine nähere Bestimmung der Fahrlässigkeit in bezug auf die Arbeitspflichtverletzung 11 Vgl. Ziff. 5.1. der Richtlinie Nr. 29 und hierzu die Darlegungen im Referat von Strasberg in diesem Heft. Vgl. ferner die Diskussion über das Verschulden im Arbeitsrecht ln: Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 2, S. CI, und die dort angegebene Literatur. gehe, müsse die von Neumann aufgeworfene Frage ebenso wie alle anderen Fragen, die durch die Richtlinie bzw. die Beratung in der Plenartagung noch nicht endgültig beantwortet werden konnten, weiter untersucht und erörtert werden. Ziegler hob hervor, daß die Ergebnisse der 26. Plenartagung für die Entwicklung des sozialistischen Rechis-bewußtseins und die Förderung der Staats- und Arbeitsdisziplin der Werktätigen von großer Bedeutung seien. Deshalb müßten konkrete Maßnahmen festgelegt werden, die eine planmäßige Auswertung der Ergebnisse durch die Gerichte in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft gewährleisten. Die Durchsetzung der beiden neuen Leitungsdokumente, zwischen denen ein enger Zusammenhang besteht, werden zu einer größeren Effektivität der gerichtlichen Tätigkeit beitragen. Zum Abschluß seiner Beratung beschloß das Plenum die Richtlinien Nr. 28 und 29 und bestätigte einen von Oberrichter Dr. B i e b 1, Leiter der Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts vorgetragenen Bericht des Präsidiums über die Durchsetzung der Richtlinie Nr. 27 zur Haftbefehlspraxis. Ta. Oberrichter WALTER RUDELT, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zur Verantwortung der Betriebsleiter und zum Beitrag der Gerichte bei der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit Die objektiven Erfordernisse der gesellschaftlichen Entwicklung, die großen Aufgaben des Planes 1970 und die Vorbereitung des Perspektivplanes für die Jahre 1971 bis 1975 bedingen auch, das sozialistische Arbeitsrecht in den Betrieben richtig zu handhaben, um die Haupttriebkraft des gesellschaftlichen Fortschritts, die grundlegende Übereinstimmung der gesellschaftlichen mit den persönlichen Interessen, voll wirksam werden zu lassen. Die Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA knüpft an das hohe Verantwortungsbewußtsein der Werktätigen als Produzenten und kollektive Eigentümer der Produktionsmittel an, wie es im Wettbewerb zu Ehren des 100. Geburtstags W. I. Lenins im 25. Jahr der Befreiung weithin sichtbar wird. Sozialistische Disziplin und Moral, in der Hauptsphäre menschlicher Tätigkeit, der Produktion, entwickelt, sind wichtige Elemente des Schutzes des sozialistischen Eigentums. Deshalb müssen auch alle Bemühungen der Konfliktkommissionen und der Gerichte so orientiert werden, daß sie einen optimalen Beitrag zur Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin, zur Entwicklung der Unduldsamkeit gegenüber Mängeln, die zu Schäden am sozialistischen Eigentum führen, und zur Gestaltung sozialistischer Leitungstätigkeit und Menschenführung leisten können. Wichtige Voraussetzungen für den wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums ist die Tätigkeit der Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter in strikter Übereinstimmung mit den Forderungen des sozialistischen Arbeitsrechts. Zunächst muß dort reagiert werden, wo Schäden am sozialistischen Eigentum aufgetreten sind. Von der Art und Weise der Erfassung, der Untersuchung und der Auswertung der Schadensfälle und von der Wahl der im einzelnen Fall notwendigen Maßnahmen rechtlicher wie moralisch-politischer Natur hängt es wesentlich ab, ob künftig dem Entstehen von Schäden wirksamer begegnet werden wird. Untersuchungen der Praxis zeigen, daß noch nicht durchgängig ein solches Niveau der Leitungstätigkeit besteht, das die richtige und vor allem differenzierte Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts zur Bekämpfung und Vorbeugung von Schäden am sozialistischen Eigentum gewährleistet. Eine Reihe von Betrieben hat z. B. bisher noch kein System zur Erfassung von Schäden am sozialistischen Eigentum geschaffen, das eine ständige Übersicht bietet und ein schnelles und richtiges Reagieren der Leiter gestattet. Andere Betriebe haben zwar eine Übersicht über die Schäden, organisieren aber nicht die Untersuchung der Schadensursachen unter Teilnahme der Werktätigen. Damit werden wichtige Möglichkeiten vorbeugenden Wirkens vergeben, abgesehen von der dadurch selbst hervorgerufenen Schwierigkeit, die Umstände des einzelnen Falles so zu erfassen, daß das Fortbestehen begünstigender Bedingungen verhindert werden kann. Schließlich gibt es noch Unklarheiten über die zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Erziehungsmaßnahmen und die Voraussetzungen für ihre Anwendung, und zwar generell wie auch hinsichtlich bestimmter Werktätiger, z. B. solcher mit Leitungsfunktionen. Insgesamt betrachtet, steht die Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts in keinem richtigen Verhältnis zu den Fällen, in denen Werktätige durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln dem sozialistischen Eigentum einen Schaden zufügen. Hieraus haben einige Gerichte abgeleitet, daß es darauf ankomme, die Betriebsleiter nachdrücklich auf ihre Pflicht hinzuweisen, in j e d e m Schadensfall die materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen, um eine Änderung des unbefriedigenden Zustandes einzuleiten. Diese Auffassung wird auf § 7 Abs. 3 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II S. 121) gestützt. Dieser undifferenzierten Schlußfolgerung muß jedoch widersprochen werden. Das Anliegen der Richtlinie Nr. 29 darf nicht so verstanden werden, daß im Ergebnis ihrer Durchsetzung eine größere Anzahl von Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen zu den Konfliktkommissionen und Gerichten gelangen soll. Es geht vielmehr um eine solche Arbeitsweise der Kon- 266;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 266 (NJ DDR 1970, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 266 (NJ DDR 1970, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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