Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 265 (NJ DDR 1970, S. 265); tungen berichtete der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts, Mierow. Da die meisten Verfahren wegen materieller Verantwortlichkeit den Bereich Handel betreffen, sei die Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit der Ständigen Kommission Handel und Versorgung, den entsprechenden Fachabteilungen des Rates des Kreises und den Handelsorganen besonders eng. Die Gerichte bemühten sich, sowohl Analysen als auch Feststellungen aus einzelnen Verfahren nach deren Abschluß zu übermitteln. Kritisch stellte Mierow fest, daß die Mitwirkung von Vertretern der Ausschüsse und Beiräte der Handelsorgane in arbeitsrechtlichen Verfahren im vergangenen Jahr nachgelassen habe. Das sei u. a. darauf zurückzuführen, daß einige Handelsfunktionäre die Bedeutung der Ausschüsse und Beiräte unterschätzen und ihnen keine genügende Anleitung geben. Deshalb hätte das Bezirksgericht Erfurt in einer Plenartagung im November 1969 entsprechende Empfehlungen an die dort anwesenden Vertreter der Handelsorgane des Bezirks und einiger Kreise gerichtet. Im Mittelpunkt der weiteren Diskussion standen Fragen der Erforschung der objektiven Wahrheit im Verfahren, der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit und der differenzierten Festsetzung des Schadenersatzes. Ausgehend von den Ergebnissen einer Plenartagung des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt im Juni 1969°, berichtete der amtierende Direktor des Bezirksgerichts, Lang, daß sich die Gerichte bei der Erforschung der Ursachen des Rechtsstreits häufig auf die materiellen Umstände beschränkten und die in der Person der am Streitfall Beteiligten liegenden bewußtseinsmäßigen Ursachen nur unzureichend aufdeckten. Die Feststellung dieser Ursachen und Bedingungen sei jedoch für die Zusammenarbeit der Gerichte mit den anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen außerordentlich bedeutsam. Wie wichtig eine exakte Ursachenforschung und Beweisführung ist, schilderte Kollegin G ö t h e 1, Mitglied des Präsidiums des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß, an einem Beispiel, in dem ein Kreisgericht in einem Verfahren wegen einer Inventurdifferenz Hinweise beider Parteien auf mögliche technische Fehlerquellen nicht beachtet hatte. Ausgehend von der Mitwirkung der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß in arbeitsrechtlichen Verfahren beim Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, legte sie ferner dar, wie die Gewerkschaft diese Verfahren auswertet, um auf die Verbesserung der Leitungstätigkeit der Handelsorgane Einfluß zu nehmen und um die gewerkschaftliche Interessenvertretung zu qualifizieren. Dr. Adler, Justitiar der Bezirksdirektion Dresden der Deutschen Post, wies darauf hin, daß die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit im Bereich der Post mit seiner Vielzahl von Kassen besonders große Bedeutung habe. Dabei handele es sich fast ausschließlich um Fälle der Rechenschaftspflicht und damit verbundener erweiterter materieller Verantwortlichkeit. Adler unterstrich die Notwendigkeit, auch in diesen Fällen zu einer differenzierten Festsetzung des Schadenersatzbetrages nach § 113 Abs. 4 in Verbindung mit , § 109 Abs. 2 GBA zu kommen. Allerdings sei dies hier recht problematisch, weil die Arbeitspflicht gewisse Besonderheiten aufweist, die eine Bewertung nach dem 9 9 Vgl. den Auszug aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt am 20. Juni 1969 (NJ 1970 S. 150); ferner Hezel / F. Kaiser, „Me Feststellung der Wahrheit durch das Gericht Im arbeitsrechtlichen Verfahren“, Arbeit und Arbeitsrecht 1969, Heft 20, S. 627 ff. Grad des Verschuldens erschweren. Könne der Werktätige nämlich seiner Rechenschaftspflicht nicht nach-kommen, so liege dem meist eine nicht aufzuklärende Pflichtverletzung zugrunde, die vom menschlichen Versagen bis zur vorsätzlichen Straftat reichen kann. Die schuldhafte Verletzung der Rechenschaftspflicht entziehe sich also weitgehend der Bewertung. Wenn auch bei der Differenzierung noch andere Kriterien zu beachten seien, so fehle aber doch ein sehr wesentliches Merkmal. Auch die richtige Anwendung der Bestimmungen über den Verzicht auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach § 115 Abs. 4 GBA hat wie Adler darlegte große erzieherische Bedeutung. Im Bereich der Bezirksdirektion Dresden der Deutschen Post habe es sich bewährt, den Teilverzicht zu nutzen, um Werktätige künftig zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Arbeitspflichten und damit zum Schutz des sozialistischen Eigentums anzuhalten. Adler empfahl, die rechtliche Regelung des Teilverzichts in ihrer Wirkung auf Arbeitsdisziplin und Bewußtseinsbildung eingehender zu untersuchen. Die Praxis einiger Betriebsleiter, insbesondere im Bereich des Handels, im Falle der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit den Betrag von sechs Monatsgehältern zu fordern, kritisierte der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Suhl, Herzog. Nachdrücklich sprach er sich dafür aus, auch im Falle der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit sowohl im sog. Regelfall bis zu drei Monatsgehältern als auch im sog. Ausnahmefall von drei bis sechs Monatsgehältern entsprechend den Maßstäben der §§ 113 Abs. 4 in Verb, mit 109 Abs. 2 GBA differenzierte Schadenersatzbeträge festzusetzen. Der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Leipzig, Tischer, beschäftigte sich mit verschiedenen Differenzierungsmerkmalen des § 109 Abs. 2 GBA, auf den § 113 Abs. 4 GBA verweist. Er bejahte die Möglichkeit, hierbei u. a. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die soziale Lage des in Anspruch genommenen Werktätigen zu berücksichtigen. Sowohl Herzog als auch Tischer wandten sich ferner Problemen zu, die mit der Entscheidung der Konfliktkommissionen und der Instanzgerichte über die Höhe des vom Betriebsleiter geltend gemachten Anspruchs Zusammenhängen. Diese Fragen bedürfen der weiteren theoretischen Durchdringung. Richter Ch. Kaiser (Oberstes Gericht) erörterte die Praxis der Bestätigung von Einigungen in Verfahren wegen materieller Verantwortlichkeit10. Auf die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schuldhaften, arbeitspflichtverletzenden Handeln des Werktätigen und dem Eintritt des Schadens ging Bezirksgerichtsdirektor Lehmann (Dresden) ein. Diese Prüfung bereite den Kreisgerichten oft Schwierigkeiten. Deshalb sei die klare Orientierung in der Richtlinie Nr. 29 zu begrüßen. Sie bedürfe jedoch der weiteren theoretischen Vertiefung; insbesondere komme es darauf. an, zu zeigen, wie auf diesem speziellen Gebiet die marxistisch-leninistische Kausalitätsauffassung schöpferisch anzuwenden ist. Auf jeden Fall setze die Prüfung des Kausalzusammenhangs bei der materiellen Verantwortlichkeit eine exakte Sachverhaltsaufklärung voraus, um beurteilen zu können, ob unter den zum Schaden führenden Umständen das arbeitspflichtverletzende Handeln wirklich der für den Eintritt des Schadens notwendige, wesentliche und bestimmende Umstand war. 19 Ein Auszug aus dem Mskussionsbeitrag von Ch. Kaiser ist ln diesem Heft veröffentlicht. 265;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 265 (NJ DDR 1970, S. 265) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 265 (NJ DDR 1970, S. 265)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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