Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 264 (NJ DDR 1970, S. 264); Bericht über die 26. Plenartagung des Obersten Gerichts Auf der Tagesordnung der 26. Plenartagung des Obersten Gerichts am 25. März 1970 stand die Beratung über die Entwürfe zweier bedeutsamer Leitungsdokumente: über die Richtlinie Nr. 28 zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen und über die Richtlinie Nr. 29 zur Anwendung der §§112 ff. GBA1. In seinem Referat zum Entwurf der Richtlinie Nr. 28 ging Vizepräsident S i e g e r t davon aus1 2, daß das Oberste Gericht in Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Leitung der Rechtsprechung durch mehrere Leitungsdokumente des Plenums und Präsidiums kontinuierlich auf die Vervollkommnung der Arbeit der Konfliktkommissionen Einfluß genommen habe Er verwies u. a. auf die Richtlinie Nr. 19 zur Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen3 und auf den Beschluß zur Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts4. Diese Dokumente haben wie Siegert darlegte dazu beigetragen, Grundsätze und Maßstäbe für die Tätigkeit der Kreis-und Bezirksgerichte zu entwickeln, und seien zugleich Richtschnur für die Zusammenarbeit der für die Anleitung der Konfliktkommissionen verantwortlichen Organe gewesen. Da sie jedoch nur einzelne Rechtsgebiete erfaßten, seien Freier Deutscher Gewerkschaftsbund und Oberstes Gericht im Ergebnis der Beratung des Informationsberichts des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des FDGB-Bundesvorstandes am 7. Mai 19695 gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, eine Richtlinie zu schaffen, die sich auf alle Tätigkeitsgebiete der Konfliktkommissionen erstreckt und somit die Aufdeckung und Überwindung der Ursachen von Konflikten und Rechtsverletzungen als komplexe Aufgabe betrachtet. Der Entwurf der Richtlinie Nr. 28, der in Gemein-■ schaftsarbeit zwischen dem Obersten Gericht und der Gewerkschaft entstanden sei, habe allen Bezirksgerichten, Bezirksstaatsanwälten und FDGB-Bezirksvorstän-den zur Diskussion Vorgelegen. Bei fast allen Bezirksgerichten seien auch Mitglieder von Konfliktkommissionen und Schöffen in die Beratung einbezogen worden. Zahlreiche Vorschläge und Hinweise hätten zur Änderung und Ergänzung des Entwurfs geführt. Die dem Plenum des Obersten Gerichts vorliegende Fassung sei also wie Siegert betonte das Ergebnis einer umfassenden Diskussion und ein Beispiel dafür, wie die Erfahrungen der Werktätigen unmittelbar bei der Ausarbeitung einer Richtlinie des Obersten Gerichts verwertet wurden. Der Entwurf sei seiner Zielsetzung und Anlage nach nicht eine bloße Zusammenfassung bisheriger Materialien, sondern ein qualitativ neues Leitungsdokument. Kollege H e i n t z e, Mitglied des Präsidiums und Sekretär des FDGB-Bundesvorstandes, der die Zustimmung der Gewerkschaften zum Entwurf erklärte, charakterisierte die Richtlinie Nr. 28 als ein wichtiges Dokument zur weiteren Entfaltung der sozialistischen De- 1 Me Richtlinien sind in den Beilagen 1 und 2 zu diesem Heft veröffentlicht. 2 Das Referat von Siegert ist auszugsweise in diesem Heft abgedruckt. 3 Richtlinie Nr. 19 in der Fassung des Plenarbeschlusses vom 19. Dezember 1968 (NJ 1969 S. 84). Mese Richtlinie ist nunmehr durch die Richtlinie Nr. 28 aufgehoben worden. 4 Beschluß der 22. Plenartagung vom 19. März 1969 zur Neufassung des Beschlusses des 18. Plenums vom 27. März 1968 (NJ 1969 S. 249). Meser Beschluß ist ebenfalls durch die Richtlinie Nr. 28 aufgehoben worden. 5 Vgl. „Leitung der Arbeitsrechtsprechung und Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts“, NJ 1969 S. 325 ff. mokratie in den Betrieben und Einrichtungen sowie zur Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Werktätigen. Gerichte, Konfliktkommissionen und Gewerkschaftsleitungen erhielten damit ein wertvolles Arbeitsmittel, das ihnen helfen werde, ihrer Verantwortung für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit noch besser als bisher gerecht zu werden. Deshalb sollten die Rechtskommissionen bei den Bezirksund Kreisvorständen des FDGB bereits in Vorbereitung der Wahlen zu den Konfliktkommissionen im Juni 1970 die Ergebnisse der 26. Plenartagung des Obersten Gerichts gründlich auswerten. Ferner sollten die Gewerkschaften gemeinsam mit Richtern und Staatsanwälten beraten, wie die Konfliktkommissionen systematisch mit dem Inhalt der Richtlinie vertraut gemacht werden können. Abschließend brachte Heintze zum Ausdruck, daß mit der Verwirklichung der Richtlinie Nr. 28 die Autorität der Konfliktkommissionen gestärkt und die Gemeinschaftsarbeit zwischen Gerichten, Konfliktkommissionen und Gewerkschaften weiterentwickelt werde. Der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Wendland, der ebenfalls dem Entwurf der Richtlinie Nr. 28 zustimmte, unterstrich die Notwendigkeit, die Erkenntnisse und Erfahrungen der Konfliktkommissionen aus allen Bereichen ihrer Tätigkeit in weit größerem Maße als bisher in die Leitungstätigkeit der Betriebe einfließen zu lassen. Folgerichtig orientiere der Entwurf auf eine komplexe Betrachtungsweise. Auch der Entwurf der Richtlinie Nr. 29 zur Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen entspricht wie Oberrichter Dr. Strasberg, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des pbersten Gerichts in seinem Referat ausführte6 einem gemeinsamen Anliegen der Rechtspflegeorgane und der Gewerkschaften. Der Ausarbeitung seien umfangreiche Untersuchungen des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts gemeinsam mit Bezirks- und Kreisgerichten sowie Gewerkschaftsfunktionären, Mitgliedern von Konfliktkommissionen und Betriebsleitern vorausgegangen. Die Untersuchungen hätten in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Vertretern des Generalstaatsanwalts der DDR, des Ministeriums der Justiz sowie des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne stattgefunden7. In der sich an das Referat anschließenden Aussprache betonte Oberrichter R u d e 11, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, die prinzipielle Bedeutung, die die Entscheidung von Streitfällen über die materielle Verantwortlichkeit für den Schutz des sozialistischen Eigentums und die Festigung der sozialistischen Staatsund Arbeitsdisziplin der Werktätigen hat. Deshalb müßten Konfliktkommissionen und Gerichte der richtigen, differenzierten und überzeugenden Entscheidung des Einzelfalls ebenso wie der analytischen Verallgemeinerung für die Tätigkeit der Volksvertretungen, der wirtschaftsleitenden Organe und der Betriebe große Aufmerksamkeit zu wenden8. Über die Gestaltung der Informationsbeziehungen der Kreisgerichte des Bezirks Erfurt zu den Volksvertre- 0 Das Referat von Strasberg ist auszugsweise in diesem Heft veröffentlicht. 7 Vgl. Rudelt / F. Kaiser, „Zur Entwicklung der Leitung der Rechtsprechung auf dem Gebiete der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen“, NJ 1970 S. 133 ff. 8 Ein Auszug aus dem Diskussionsbeitrag von Rudelt ist in diesem Heft abgedruckt. 264;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 264 (NJ DDR 1970, S. 264) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 264 (NJ DDR 1970, S. 264)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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