Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 262 (NJ DDR 1970, S. 262); Einsprüche gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen führten bezogen auf alle von den Konfliktkommissionen durchgeführten Verfahren wegen materieller Verantwortlichkeit in weniger als 5 Prozent der Fälle zu Korrekturen durch die Kreisgerichte. Das zeigt, daß die Konfliktkommissionen ihre Aufgaben mit hoher Qualität erfüllen und im Prinzip nur problematische Fälle zu den Kreisgerichten gelangen. Hinsichtlich der Häufigkeit der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit steht der Handel mit Abstand an der Spitze (51 % aller untersuchten gerichtlichen Verfahren). Es folgen das Post- und Fernmeldewesen mit 7,2 Prozent und die Bereiche Kraftverkehr, Bauwesen, Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie die Leichtindustrie mit je 5 Prozent. So bedeutende Industriezweige wie Bergbau, Energiewirtschaft, Reichsbahn und Chemie treten hingegen im Gerichtsverfahren nur in Einzelfällen in Erscheinung. Wenn auch in diesen wie in den anderen Zweigen der Volkswirtschaft zahlreiche Fälle durch die gesellschaftlichen Gerichte geklärt werden, so erhebt sich doch die Frage, ob in allen Zweigen mit den Mitteln der materiellen Verantwortlichkeit als Bestandteil der materiellen Interessiertheit in gleichem Maße gearbeitet wird wie im Bereich Handel (obwohl es auch in diesem Bereich wie die Untersuchungen gezeigt haben noch Mängel bei der Durchsetzung der entsprechenden Bestimmungen des GBA gibt). Dabei geht es nicht nur um die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, sondern um die volle Nutzung aller Möglichkeiten der differenzierten materiellen, bewußtseinsmäßigen und disziplinarischen Einwirkung in Schadensfällen unter breiter Einbeziehung der Arbeitskollektive zur Aufdeckung, Überwindung und Vorbeugung von Schadensursachen6. Die gesetzlichen Pflichten zur Aufdeckung der Schadensursachen unter Mitwirkung der Werktätigen werden noch zu einem beträchtlichen Teil nicht wahrgenommen. So gab es in 31 Prozent der untersuchten Fälle nicht einmal eine betriebliche Anweisung an die Leitung der einzelnen Bereiche über die Feststellung von Schäden und die Aufdeckung ihrer Ursachen. Da es im Handel allein 21 Prozent sind, liegt dieser Prozentsatz in allen übrigen Bereichen weit über 31 Prozent. In 15 Prozent der Verfahren sind die Ursachen des Schadens durch den Leiter bzw. einen leitenden Mitarbeiter nicht untersucht worden. Besonders kritisch zu vermerken ist, daß entgegen der Bestimmung des § 112 Abs. 1 GBA in 34 Prozent aller Fälle die Werktätigen nicht in die Untersuchungen über die Ursachen von Schäden einbezogen worden sind. Hier wird eine entscheidende Aufgabe zur wirksamen Vorbeugung von Schäden am sozialistischen Eigentum nicht erfüllt. In 21 Prozent der Fälle haben die Betriebe keine exakten Feststellungen über die tatsächliche Höhe des Schadens getroffen; meistens stellte sich bei der gerichtlichen Nachprüfung heraus, daß die Angaben der Betriebe höher waren als der tatsächliche Schaden. Die Analyse der häufigsten Schadensursachen spiegelt den hohen Anteil des Handels in allen untersuchten Verfahren wegen materieller Verantwortlichkeit wider. Zu 47,5 Prozent sind Minusdifferenzen und zu 8,6 Prozent Warenverderb als Schadensursachen festgestellt worden. In 15 Prozent der Fälle sind Fahrzeugschäden und bei 7,3 Prozent Schäden an Maschinen und Anlagen Gegenstand der materiellen Verantwortlichkeit. 6 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es der erzieherischen Rolle der materiellen Verantwortlichkeit widerspricht, wenn zwischen Kenntnis des Schadens sowie des Verursachers und der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit in mehr als der Hälfte aller Fälle acht Wochen und mehr verstrichen sind. Ein Überblick über die Dauer der beruflichen Tätigkeit der Werktätigen, gegen die die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht wird, ergibt folgendes Bild: Berufsjahre: Prozent: bis 1 Jahr 15,8 1 5 Jahre 36,5 5 10 Jahre 25 10 25 Jahre 19 über 25 Jahre 3,7 Nahezu die Hälfte aller Fälle betrifft also Werktätige, die bereits mehr als 5 Jahre in ihrem Beruf tätig sind, d. h. bei denen ungenügende Erfahrung ausscheidet. Wenn man ferner berücksichtigt, daß z. B. im Handel über ein Drittel aller wegen materieller Verantwortlichkeit in Anspruch genommenen Verkaufsstellenleiter über 40 Jahre alt waren, so zwingt das insgesamt zu der Überlegung, der systematischen Weiterbildung und dem Kampf gegen routinemäßiges Herangehen an die Erfüllung der Arbeitsaufgaben auch unter den spezifischen Gesichtspunkten des wirksamen Schutzes des sozialistischen Eigentums größere Beachtung zu schenken. Über die statistische Erhebung hinaus haben Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssacher. des Obersten Gerichts Untersuchungen zur Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen in 12 Betrieben bzw. Kombinaten zu einem großen Teil strukturbestimmenden mit insgesamt 42 500 Beschäftigten vorgenommen. Dieses Material ist jedoch nur begrenzt aussagefähig, da in manchen Betrieben kein verwertbarer Überblick über die Schadensfälle, die Schadenshöhe und die rechtlichen Maßnahmen zur Einwirkung auf die Schadensverursacher bestand. Die betrieblichen Systeme orientieren zwar auf die Feststellung der Schadensfälle, eine genaue Erfassung und Auswertung erfolgt jedoch nur selten. Die wirksame Bekämpfung der Schäden am sozialistischen Eigentum erfordert aber gerade, daß besonders die verschiedenen Formen der Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung des Betriebes, z. B. das Produktionskomitee und die Ständige Produktionsberatung, genutzt werden, um die Schadensfälle systematisch zu analysieren und aus den Feststellungen über ihre Ursachen Schlußfolgerungen zur Verbesserung der betrieblichen Leitungstätigkeit zu ziehen. Da in einigen Betrieben die materielle Verantwortlichkeit im Verhältnis zu den erfaßten Schadensfällen nur selten geltend gemacht wurde, hätten die Betriebe gemäß § 115 Abs. 4 GBA in den anderen Fällen schriftlich auf die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs verzichten müssen. Das ist jedoch wie die Untersuchungen zeigen nicht geschehen Dabei kann ein begründeter Verzicht u. U. ebenso erzieherisch wirksam sein wie die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit in anderen Fällen. Im Zusammenhang mit den Erklärungen zur Wiedergutmachung kleiner Schäden i. S. des § 115 Abs. 2 GBA ist darauf hinzuweisen, daß man unter kleinen Schäden Beträge bis zu etwa 10 Prozent des monatlichen Tariflohnes verstehen muß. Davon geht auch die Richtlinie Nr. 29 in Ziff. 8.1.2. aus. Die Praxis zeigt jedoch, daß in verschiedenen- Betrieben Beträge bis zu 1 000 M erfaßt werden.'Damit wird eindeutig das Gesetz verletzt. Die Untersuchungen der Schöffen gaben in mehreren Betrieben Veranlassung, daß sich leitende Mitarbeiter zum Teil erstmalig mit Fragen der materiellen Verantwortlichkeit beschäftigten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Schadensursachen festlegten. 262;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 262 (NJ DDR 1970, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 262 (NJ DDR 1970, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus Westberlin; Erkenntnisse über feindliche Pläne und Absichten sowie Maßnahmen gegen die Volkswirtschaft der DDR; Angriffe von Bürgern gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von kriminellen Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der feindlichen Organe besitzen. Er muß besonders gründlich auf die Berührung mit dem Feind und auf das Verhalten vor feindlichen Organen vorbereitet werden.

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