Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 254 (NJ DDR 1970, S. 254); den Mitarbeiter der Hauptzweigstelle haben die Auszahlungen pflichtwidrig entgegen dem Vermerk auf der Kontenkarte vorgenommen. Deshalb hat die Verklagte für den daraus entstehenden Schaden einzustehen, ohne sich darauf berufen zu können, der Schaden wäre womöglich aus anderen Gründen später ohnehin entstanden. Bei einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung hätte der Konteninhaber selbst wenn entgegen der oben erörterten Auffassung eine Eintragung des Sperrvermerks in das Sparbuch nicht vorgenommen worden wäre über die Sperre belehrt und ihm die Auszahlung verweigert werden müssen. Deshalb ist es unrichtig, davon auszugehen, der Inhaber werde in unlauterer Weise die Abhebung im Freizügigkeitsverkehr versuchen und dort wahrheitswidrig die Erklärung abgeben, er sei in seiner Verfügungsbefugnis über sein Konto nicht beschränkt. Damit erweist sich die Tatsache, daß der Klägerin in der späteren Vermögensauseinandersetzung nur etwa die Hälfte des ursprünglich durch Arrest gesicherten Betrags zugesprochen wurde, als rechtlich unerheblich so daß die Berufung zurückzuweisen war. (Mitgeteilt von Dr. Willy Kulaszewski, Berlin) §§ 947, 1007, 952 ZPO. 1. Bei einem Aufgebot von Urkunden hat der Sekretär das Aufgebot erst dann zu erlassen, wenn der Antrag zulässig ist und die Voraussetzungen des §1007 ZPO (Angabe des Inhalts der Urkunde, Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung und des Verlustes der Urkunde) vorliegen. 2. Der Erlaß des Aufgebots durch den Sekretär entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, vor Erlaß des beantragten Ausschlußurteils die Behauptungen des Antragstellers nacfazuprüfen. Erforderlichenfalls sind Ermittlungen von Amts wegen anzuordnen (§ 952 Abs. 3 ZPO). BG Erfurt, Urt. vom 30. Juni 1969 - Kass. C 7/69. Der Antragsteller hat den Erlaß eines Aufgebots beantragt und dazu angeführt, im Grundbuch von G., Bd. E, Bl. 1313, sei in Abt. III eine Aufwertungshypothek von 2 675 M für ihn eingetragen. Er hat eidesstattlich versichert, daß der hierfür gebildete Hypothekenbrief verloren gegangen sei. Es sei deshalb der Hypothekenbrief zwecks Kraftloserklärung aufzubieten und ein Ausschlußurteil zu erlassen. Der Sekretär des Kreisgerichts hat daraufhin durch Beschluß das Aufgebot erlassen. Nachdem sich im bekanntgegebenen Aufgebotstermdn niemand meldete, hat das Kreisgericht auch das beantragte Ausschlußurteil erlassen Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe den Verlust des Hypothekenbriefs sowie die Tatsachen glaubhaft gemacht, von denen die Berechtigung abhänge, das Aufgebot zu beantragen. Der Antrag sei nach § 1162 BGB zulässig. Rechte Dritter seien vor dem Erlaß des Aus-schlußurteiils nicht angemeldet worden. Gegen den Beschluß und das Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem Verletzung der Verfahrensvorschriften und mangelnde Sachaufklärung gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist seiner Verpflichtung, unter Beachtung zivilprozessualer Vorschriften den Sachverhalt vollständig aufzuklären, nicht nach gekommen. Der Antragsteller hatte behauptet, für ihn sei im Grundbuch eine Aufwertungshypothek eingetragen, für die ein- Hypothekenbrief gebildet worden sei; dieser Brief sei abhanden gekommen. Der Sekretär des Kreis- gerichts hatte deshalb unter Beachtung der §§ 947, 1003 ff. ZPO zu prüfen, ob diese Behauptung richtig und der Antrag auf Erlaß des Aufgebots zulässig ist. Das hat er jedoch unterlassen. Er hat ohne Prüfung über den Erlaß des Aufgebots entschieden und dem Antrag stattgegeben. Nach § 947 ZPO hat der Sekretär das Aufgebot aber erst dann zu erlassen, wenn der Antrag zulässig ist, d. h. wenn die in § 1007 ZPO festgelegten Voraussetzungen varliegen. § 1007 ZPO schreibt vor, daß der Antragsteller den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen hat, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen. Der Sekretär des Kreisgerichts hat sich jedoch mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers begnügt, der Hypothekenbrief müsse als verlorengegangen angesehen werden, da er sich trotz eifrigen Suchens nicht habe finden lassen. Die Berechtigung zur Antragstel-lumg durch Glaubhaftmachung der primären rechtserheblichen Tatsache, daß nämlich für den Antragsteller überhaupt eine Aufwertungshypothek im Grundbuch eingetragen gewesen und darüber ein Hypothekenbrief gebildet worden sei, hat das Kreisgericht nicht aufgeklärt. Da die Prüfung durch den Sekretär des Kreisgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß des Aufgebots ungenügend war, weil die Berechtigung des Antragstellers zur Antragstellung nicht nachgewiesen ist, waren der Erlaß des Aufgebots und die Bestimmung des Aufgebotstermins unrichtig. Aber auch das Verfahren beim Erlaß des Ausschlußurteils im Aufgebotstermin weist erhebliche Mängel auf. Nach dem Terminsprotokoll ist lediglich das Ausschlußurteil verkündet worden. Das Kreisgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens Vorlagen und ob eine Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten durch Dritte erfolgt ist. Eine solche Überprüfung ist. aber nach dem Gesetz erforderlich. Der Erlaß des Aufgebots durch den Sekretär entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Behauptungen des Antragstellers zu überprüfen und falls erforderlich Ermittlungen von Amts wegen anzustelien (§ 952 Abs. 3 ZPO). Erst wenn das Gericht bei der Überprüfung keine Mängel feststeilt, hat es das Ausschlußurteil zu erlassen. Hätte das Kreisgericht dieser Pflicht genügt, so. hätte es die Mangelhaftigkeit des Aufgebots erkennen und von Amts wegen nähere Ermittlungen über die Berechtigung des Antragstellers, ein solches Verfahren in Gang zu setzen, anstellen müssen. Der Beschluß und das Urteil waren deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Der Sekretär des Kreisgerichts wird nunmehr den Antragsteller zu veranlassen haben, seinen Antrag entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen zu begründen, und danach erneut entscheiden müssen. Dazu wird der Sekretär zunächst dem Antragsteller aufzugeben haben, einen Grundbuchauszug vorzulegen, der die von ihm behaupteten Eintragungen über die Aufwertungshypothek und die Bildung des Hypothekenbriefs enthält. Erweist sich, daß die vom Antragsteller behaupteten Eintragungen im Grundbuch nicht vorhanden sind, so fehlt seine Berechtigung zum Antrag auf Erlaß des Aufgebots. Der Antrag wäre dann durch beschwerdefähige Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen, und die Prüfung weiterer Fragen entfiele. Erweist sich der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt als gegeben, so hat der Sekretär zu prüfen, ob die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über 254;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 254 (NJ DDR 1970, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 254 (NJ DDR 1970, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schlußbestimmunqen. Zur konsequenten Durchsetzung der in dieser Anweisung getroffenen Festlegungen sind in allen Kreis- und Objektdienststellen unter Einbeziehung der Beauftragten des Leiters der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X