Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 253 (NJ DDR 1970, S. 253); Aufhebung und Ersetzung lediglich der Begründung des Urteils möglich ist. Dabei geht das Präsidium davon aus, daß dem Antrag auf Änderung des Urteilstenors der Antrag auf Änderung der Urteilsgründe iti dem durch den Kassationsantrag gegebenen Umfang immanent ist, es sei denn, in dem Antrag wird die alleinige Änderung der Gründe ausdrücklich ausgenommen oder diese widerspräche dem konkreten Sinn des Kassationsantrags. Daraus ergibt sich m.E., daß im Kassationsverfahren die entsprechende Anwendung des § 563 ZPO, wonach eine Revision dann zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgrunde zwar eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen richtig ist, generell abzülehnen ist. § 563 ZPO hatte nur im Hinblick auf den Charakter der Revision als Rechtsmittel Bedeutung, während die Kassation ja kein Rechtsmittel ist. Liegen die sachlichen Voraussetzungen einer Gründekassation vor, dann kann schließlich die Form der Korrektur der Begründung, d.h. ob die Korrektur im Tenor oder in den Gründen des Kassalionsurteils vor genommen wird, nicht davon abhängig sein, ob der Kassationsantrag auf die Begründung beschränkt ist oder im obigen Sinne weiterreicht. Das Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts stellt in seinem hier nicht veröffentlichten Tenor klar, daß die Kassation der Entscheidungsgründe durch Anspruch im Urteilstenor zu erfolgen hat. Es verwendet dafür die Formulierung: „Die Begründung des Urteils . wird aufgehoben. Sie wird durch die aus diesem Urteil ersichtliche Begründung ersetzt.“ Oberrichter Dr. Werner Strasberg, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts § 823 BGB. Werden Auszahlungen von einem gepfändeten Sparkonto durch Mitarbeiter der Sparkasse pflichtwidrig entgegen dem Sperrvermerk auf der Kontenkarte vorgenommen, so ist die Sparkasse dem Gläubiger des Konteninhabers schadenersatzpflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Sparkonto zum Freizügigkeitsverkehr zugelassen worden war. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom ll.-April 1968 -2 BCB 6/68. Die Klägerin hatte am 17. September 1963 einen Arrestbefehl zur Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen ihren Ehemann erwirkt und ließ dessen Sparguthaben pfänden. Der Pfändungsbeschluß wurde der verklagten Sparkasse am 26. September 1963 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. Oktober und 25. Dezember 1963 bestätigte die kontenführende Hauptzweigstelle der Verklagten, daß dieses Konto wegen des behaupteten Anspruchs von 4 000 M gesperrt sei. Im nachfolgenden Scheidungsverfahren wurde der Vermögensausgleichsanspruch der Klägerin mit 1 920 M festgestellt. Trotz der Pfändung hob der geschiedene Ehemann der Klägerin am 20. Januar, 13. Februar und 14. Februar 1964 Beträge von 157,12 M, 2 000 M, 1 000 M und 995 M ab. Die beiden ersten Auszahlungen nahm die kontenführende Hauptzweigstelle vor, die weiteren andere Zweigstellen. Mit der Begründung, die verklagte Sparkasse habe ihre Pflichten verletzt, hat die Klägerin beantragt, die Verklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 400 M zu verurteilen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Bestätigungsschreiben der Hauptzweigstelle seien in einer für den Prozeßbevöllmächtigten der Klägerin offenbaren Weise rechtlich unhaltbar gewesen. Die besonderen Bedingungen des Freizügigkeitsverkehrs machten Abhebungen außerhalb der kontenführenden Stelle möglich. Die Hauptzweigstelle habe, zwar irrtümlich die ersten beiden Beträge ausgezahlt, trotzdem sei der Kontenstand immer noch ausreichend gewesen, um die der Klägerin später zuerkannte Forderung von 1 920 M zu befriedigen. Das Stadtbezirksgericht hat der Klage stattgegeben, weil eine Schadenersatzpflicht nach § 823 BGB begründet sei. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie hat noch dargelegt, daß Gründe für eine Kontensperre im Freizügigkeitsverkehr nicht Vorgelegen hätten; die Abhebung bei einer anderen als der kontenführenden Sparkasse sei von ihr nicht zu vertreten und eine Schadensverursachung durch sie daher ausgeschlossen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Dem angefochtenen Urteil ist darin zuzustimmen, daß die Nichtbeachtung der Pfändungsmaßnahme zu einem Schadenersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB führt. Wenn die kontenführende Hauptzweigstelle in aller Eindeutigkeit und wiederholt dem Vertreter der Arrestgläubigerin die durchgeführte Pfändung und Kontensperre schriftlich bestätigte, so ist für die Behauptung, ein Außenstehender habe die Unsinnigkeit einer solchen Versicherung erkennen müssen, keinerlei Raum. Im Gegenteil mußte die Klägerin darauf vertrauen können, daß die Verklagte alle erdenkliche Sorgfalt auf eine im Rahmen ihrer Möglichkeiten wirksame Sperre richten würde. Diese Möglichkeiten sind wegen des bestehenden Freizügigkeitsverkehrs allerdings eingeschränkt. In jedem Fall hätte aber die Auszahlung in der kontenführenden Stelle selbst verweigert werden müssen. Das wäre zweckmäßigerweise mit einem Hinweis auf die Arrestpfändung und darauf zu verbinden gewesen, daß der Konteninhaber über das Konto in Höhe des gesperrten Betrags nicht mehr verfügen durfte, weil er bei etwaigen Abhebungen im Freizügigkeitsverkehr ausdrücklich bestätigen muß, daß er in der Verfügung über sein Konto nicht beeinträchtigt ist. Darüber hinaus teilt der Senat aber auch nicht die Bedenken der Verklagten gegen die Handhabung, bei der Vorlage des Sparbuchs den auf der Kontenkarte enthaltenen Sperrvermerk in das Sparbuch zu übertragen. Aus anderen Anlässen z. B. bei der Vorlage des gepfändeten Sparbuchs durch den Gerichtsvollzieher wird ein derartiger Vermerk ohne weiteres eingetragen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb nicht die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kontensperre auch im Sparbuch selbst kenntlich gemacht werden sollte, sobald gleichgültig, aus welchem Anlaß das Sparbuch vorgelegt wird. Da keine gegenteiligen Vorschriften bestehen, ist eine solche Handhabung um so mehr geboten, als die Sparkasse im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet ist, bei der Durchsetzung gerichtlicher Maßnahmen mitzuwirken. Sie verletzt damit keinerlei Rechte ihrer Kunden und leistet zugleich einen Beitrag zur Sicherheit des Rechtsverkehrs. \ Unabhängig von diesen Erörterungen ist der Schadenersatzanspruch aber bereits aus der Nichteinhaltung der gegebenen Zusicherung und den Auszahlungen im Betrage von 2157,12 M durch die kontenführende Hauptzweigstelle begründet. Der Meinung, diese Zahlung sei nicht ursächlich für den entstandenen Schaden, weil selbst bei Verweigerung der Auszahlung an dieser Stelle die Abhebungen im Freizügigkeitsverkehr hätten erfolgen können, ist unzutreffend. Die betreffen- 253;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 253 (NJ DDR 1970, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 253 (NJ DDR 1970, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL.

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