Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 252 (NJ DDR 1970, S. 252); Rechtswegs (§3 GVG) Stellung. Im Gegensatz zu der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung, die Herbeiführung der Entscheidung des Rates des Kreises über das Alleineigentum an der Bodenreformwirtschaft aus dem gerichtlichen Verfahren wegen Vermögensauseinandersetzung auszuklammern, wird betont, daß die unmittelbare verfahrensmäßige Zusammenarbeit der Gerichte und der Räte der Kreise zur Lösung der in diesen Verfahren sich ausdrückenden Konflikte notwendig ist. Die sachliche Grundlage dieser Feststellung ergibt sich aus der hier vorliegenden direkten Verzahnung staats- und familienrechtlicher Aufgabenstellungen im engeren Sinne, die ihren Ausgangspunkt und ihre Klammer in der unabweisbaren Regelung der Vermögensbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehegatten, also in dem vom Familienrecht unmittelbar zu gestaltenden gesellschaftlichen Bereich besitzen. Dabei wird keineswegs die spezielle Verantwortung der Räte und der Gerichte verwischt, die sich nach den spezifischen Leitungsaufgaben und der zu ihrer Lösung erforderlichen entsprechenden Sachkunde bestimmt. Die vom Rat des Kreises zu treffende Entscheidung über die Zuweisung der Wirtschaft entsprechend de'h konkreten Erfordernissen des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft, insbesondere der sozialistischen Bodenpolitik, ist wesentliches Element der darauf aufbauenden umfassenden Regelung der familienrechtlichen Beziehungen durch das Gericht. Die spezifische Verantwortung jedes Organs hat jedoch ihre feste Grundlage im System der gesamtstaatlichen Aufgaben und muß die Erfordernisse der sich dynamisch vertiefenden Komplexität aller Seiten des sozialistischen gesellschaftlichen Entwicklungsprozesses durchsetzen. Darauf beruht die generelle Aufgabe der Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, deren konkreter Verwirklichung auch das gerichtliche Verfahren in wachsendem Maße dienen muß. Besonders deutlich zeigt sich diese Entwicklung bei der gerichtlichen Entscheidung von LPG-Rechtsstreitigkei-ten, wo neben der wechselseitigen Information und Mitwirkung der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) im- Verfahren die Einbeziehung bestimmter Entscheidungen der RLN der konzentrierten und gesellschaftlichen effektiven Verwirklichung bestimmter agrarrechtlicher Rechte und Pflichten der Bürger dient. Unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden wechselseitigen Durchdringung und der Herausbildung und Weiterentwicklung neuer Rechtszweige als Ausdruck der fortschreitenden Verbindung und des Zusammenwirkens der gesellschaftlichen Prozesse ist eine dementsprechende Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens sowohl auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften als auch im Hinblich auf die Gesetzgebung von sehr aktueller Bedeutung. Darum besitzen die im Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 3 GVG enthaltenen Ausführungen einen über das konkrete Verfahren hinausreichenden prinzipiellen Aspekt. 2. Das Präsidium des Obersten Gerichts zieht in seinem Urteil die Konsequenzen aus der seit dem Inkrafttreten des FGB bestehenden Rechtslage in bezug auf Bodenreformwirtschaften, wenn diese im Zusammenhang mit Vermögensauseinandersetzungen wegen Ehescheidung stehen. Es geht davon aus, daß eine Bodenreformwirtschaft nach §13 Abs. 1 FGB gemeinschaftliches Eigentum ist, wenn auch nur einem der Ehegatten die Wirtschaft während der Ehe zugewiesen wurde. Darin wird deutlich, daß das FGB in dem von ihm geregelten gesellschaftlichen Bereich die volle Gültigkeit des Bodenreformeigentums als bäuerliches Arbeitseigentum mit verwirklicht. Es drückt den erreichten Entwicklungsstand der Familien der Genossenschaftsbauern aus, von denen „die während der Ehe erworbenen Bauernwirtschaften auch dann, wenn nur ein Ehegatte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als gemeinsames Eigentum angesehen werden“ (Rietz in der 22. Sitzung des Staatsrates am 26. November 1965, veröffentlicht in Schriftenreihe: Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse, Heft 7[1967, 4. Wahlperiode, S. 49). Bei Scheidung einer Ehe ist die Frage zu entscheiden, welchem der beiden Beteiligten die Bodenreformwirl-schaft zu Alleineigentum zu übertragen ist. Diese Entscheidung steht in einem inneren Zusammenhang mit der Verteilung des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, über die im Falle der Nichteinigung der Ehegatten das Gericht nach § 39 FGB befindet. Im vorstehenden Urteil werden die dabei vom Gericht in bezug auf die Bodenreformwirtschaft zu beachtenden Besonderheiten bestimmt, vor allem die konstitutive Entscheidung des Rates des Kreises über das Alleineigentum an der Wirtschaft sowie die verbindliche Bestimmung der Höhe eines etwa vorhandenen Wertzuwachses. Die Entscheidung des Rates des Kreises hat das Gericht von Amts wegen anzufordern Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt (§3 der AO über die Übertragung der Aufgaben der Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform auf die Räte der Bezirke und Kreise vom 4. August 1954, ZBl. S, 400), so ist das gerichtliche Verfahren ggf. bis zur Entscheidung durch den Rat des Bezirks auszusetzen (§ 148 ZPO i. Verb. m. § 1 FVerfO) oder wenn die Vermögensauseinandersetzung mit der Ehescheidung verbunden ist ein Teilurteil nach § 18 Abs. 3 FVerfO zu erlassen. Hat der Rat des Kreises einen Wertzuwachs festgestellt und dessen Umfang bestimmt, so muß das Gericht davon bei der Bemessung des Betrags, den der Alleineigentümer der Wirtschaft dem anderen Beteiligten zu erstatten hat, unter Zugrundelegung der Bestimmungen in § 39 FGB ausgehen. Denkbar ist aber auch, daß anders als im vorliegenden Fall ein Wertzuwachs nicht gegeben ist, jedoch von dem Beteiligten, der die Wirtschaft nicht erhält, besondere Leistungen während der Ehe vor allem für die Erhaltung des Wohnhauses erbracht worden sind. Hier könnte das Gericht die Zahlung eines Erstattungsbetrags festlegen, dessen Höhe durch einen Vergleich der Arbeitsleistungen beider Parteien für das Haus und des jeweiligen Nutzens zu ermitteln ist, wobei zu berücksichtigen ist, daß der alleinige Eigentümer nach den Rechtsvorschriften über die Bodenreform das Haus nicht verkaufen, verpachten oder verpfänden darf. Im Hinblick auf diese Bestimmungen ist auch § 35 Abs. 2 FVerfO generell bei der Festlegung von Erstattungsbeträgen nicht anwendbar. 3. Das Urteil klärt auch eine prozessuale Frage. Die Kassation lediglich der Entscheidungsgründe ist im Unterschied zum Strafprozeß (§§311 Abs. 2 Ziff.3, 322 Abs. I Ziff. 6 StPO) für die Kassation von Zivilsachen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Funktion der Kassation als Instrument zur Leitung der Rechtsprechung und zur Sicherung der sozialistischen Gesetzlichkeit ergibt sich aber grundsätzlich die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Kassation von Entscheidungsgründen auch in Zivilsachen. Das Oberste Gericht ist in ständiger Rechtsprechung so verfahren. In den bisherigen Fällen waren aber die Anträge ausschließlich auf die Kassation der Entscheidungsgründe gerichtet, während im vorliegenden Verfahren das Urteilsergebnis angegriffen wurde. Wie sich aus der Entscheidung des Präsidiums ergibt, wird hierin kein prinzipieller Unterschied insofern gesehen, als auch bei einem gegen das Urteilsergebnis gerichteten Antrag die 252;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 252 (NJ DDR 1970, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 252 (NJ DDR 1970, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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