Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 251 (NJ DDR 1970, S. 251); zung nach §39 FGB ist jedoch über die direkte Zuweisung der Wirtschaft an einen der zwei bisherigen Miteigentümer zu entscheiden, worauf die Besitzwech-selverordnung nach ihrem Sinn insofern unmittelbar nicht angewandt werden kann. Damit entfällt auch die Anwendung des in § 10 der VO geregelten Verwaltungszwangsverfahrens zum Zwecke der Wohnungsräumung, das davon ausgeht, dem neuen Eigentümer den Einzug in die Wohnung zur Führung der Wirtschaft zu sichern. Hinsichtlich der Räumung der Wohnung im Zusammenhang mit der Ehescheidung finden vielmehr die familienrechtlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Entscheidung des Rates des Kreises über die' Zuweisung der Wirtschaft entsprechende Anwendung. Im Verfahren über Vermögensauseinandersetzung entscheidet das Gericht über familienrechtliche Ansprüche. Daß es dabei im Falle des Vorhandenseins einer im gemeinsamen Eigentum befindlichen Bodenreformwirtschaft insofern von der Entscheidung des Rates des Kreises auszugehen hat, schließt die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 3 GVG nicht aus. Auch in der Rechtsprechung auf anderen Rechtsgebieten sind die Gerichte an Entscheidungen anderer staatlicher Organe gebunden. Das trifft beispielsweise auf dem Gebiet des LFG-Rechts hinsichtlich bestimmter Entscheidungen der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft zu. Zu Recht ist der Senat daher der im Kassationsantrag gegen das Urteil des Kreisgerichts vertretenen Auffassung, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abzuweisen, nicht gefolgt. Anlaß und bestimmende Grundlage für die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten bzw. ehemaligen Eheleuten über die Bodenreformwirtschaft sind die Ehescheidung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die umfassende Gestaltung der zwischen den beiden Beteiligten bestehenden Vermögensbeziehungen. Die zur Durchsetzung der sozialistischen Bodenpolitik von dem hierfür spezielle Verantwortung tragenden Organ nämlich dem Rat des Kreises zu treffende Entscheidung über die Frage, welcher der Beteiligten Alleineigentümer der Wirtschaft ist, ist die Grundlage und wesentliches Element dieser Gestaltung. Mit dieser Entscheidung stehen die Fragen der Werterstattung zwischen den Beteiligten und ggf. der Verteilung des sonstigen gemeinschaftlichen Vermögens nach den in § 39 FGB geregelten Grundsätzen in einem direkten, durch die einheitlichen Prinzipien des sozialistischen Familienrechts bestimmten engen Zusammenhang. Das mit dem Kassationsantrag angestrebte Ziel, die Entscheidung über das Alleineigentum an der Bodenreform-Wirtschaft in einem völlig isolierten Verfahren durchzusetzen, worauf die Bejahung der Unzulässigkeit des Rechtswegs hinausläuft, würde diesen Zusammenhang und die sich daraus notwendig ergebende unmittelbare verfahrensmäßige Zusammenarbeit der Gerichte und der Räte der Kreise zur Verwirklichung ihrer Verantwortung auf der Grundlage spezifischer Sachkunde trennen. Wollte man dem Anliegen des Kassationsantrags konsequent folgen, dann müßte überdies abweichend von der dm Kassationsantrag vertretenen Auffassung auch dann eine Abweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgen, wenn der Antrag im Scheidungsverfahren gestellt wird. Insofern bestehen zu dem vorliegenden Verfahren keine bei der Rechtsanwendung zu beachtenden prinzipiellen Unterschiede. Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, daß sich die Parteien „über die Teilung des gesamten Vermögens einschließlich der Wirtschaft außergerichtlich geeinigt hatten“, daß aber die hinsichtlich der Bodenreformwirtschaft „getroffene vergleichsweise Regelung bereits aus formellen Gründen keine Rechtswirksamkeit erlangt hat“, da die nach §13 Abs. 1 FGB bei der Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums an Grundstücken oder Häusern erforderliche Beurkundung nicht erfolgt sei. Hierzu ist der Klarheit wegen festzustellen, daß auch eine außergerichtliche Vermögensauseinandersetzung zu ihrer Wirksamkeit der Entscheidung des Rates des Kreises über die Zuweisung der Bodenreformwirtschaft bedarf, die insoweit hier nicht vorlag. Da das Kreisgericht die Entscheidung des Rates des Kreises über die Zuteilung der Bodenreformwirtschaft an den Verklagten nicht zur Grundlage seiner Entscheidung über die damit verbundenen familienrechtlichen Ansprüche gemacht hat, hat der Senat zu Recht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht den Rat des Kreises zu. ersuchen haben, seine Entscheidung über die Zuweisung der Wirtschaft an den Verklagten dahin zu ergänzen, welches lebende und tote Inventar bei der Wirtschaft zu verbleiben hat und unter entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 4 der BesitzwechselVO welcher Wertzuwachs während der Ehe eingetreten ist Davon hat das Kreisgericht bei der Bemessung des Erstattungsbetrags gemäß § 39 FGB auszugehen. Dabei sind weitere Besonderheiten zu beachten, die sich aus Rechtsvorschriften über das Bodenreformeigentum sowie aus dem Einbringen des Bodens, von Wirtschaftsgebäuden sowie totem und lebendem Inventar in die BPG ergeben können. Bei der Bemessung des Anteils der Klägerin am Wertzuwachs könnte es gemäß § 39 Abs. 2 FGB gerechtfertigt sein, ihr einen größeren Anteil zuzusprechen, da ihr das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen wurde. Das wäre dann zu billigen, wenn die Klägerin bei der außergerichtlichen Teilung des sonstigen Vermögens wertmäßig nicht begünstigt worden ist (Abschn. BI, Ziff. 4 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967, NJ 1967 S. 240). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt würde allerdings entfallen, wenn die Vereinbarung über die Verteilung des sonstigen Vermögens ebenfalls als unwirksam anzusehen ist. Dabei könnten die Bestimmungen des § 139 BGB unter entsprechender Berücksichtigung familienrechtlicher Prinzipien gewisse Hinweise geben. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Verklagten wird die Aufmerksamkeit des Kreisgerichts auf § 35 Abs. 1 FVerfO gelenkt. Für die Bestimmung angemessener Ratenzahlung sind jedoch auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beachtlich. Da die Begründung des Urteils des Senats in den be-zeichneten Punkten unrichtig ist, war sie aufzuheben und durch die vorstehende Begründung zu ersetzen, was auch bei einem auf die Änderung des Urteilsergebnisses gerichteten Kassationsantrag möglich ist. Im übrigen mußte der Kassationsantrag zurückgewiesen werden (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 564 Abs. 1 ZPO). Anmerkung: . 1. Das Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts nimmt ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 251 (NJ DDR 1970, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 251 (NJ DDR 1970, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher.

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