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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 250 (NJ DDR 1970, S. 250); ten zu übertragen, hilfsweise den Verklagten zur Zahlung von 2 000 M Ausgleich zu verurteilen, falls diesem die Wirtschaft zugewiesen würde. Unter Anerkennung seiner Verpflichtung zur Zahlung des Wertausgleichs beantragte der Verklagte Abweisung des Hauptantrags. Der Rat des Kreises, Abteilung Inneres Bodenrecht , hat auf Anfrage des Gerichts erklärt, daß die Bodenreformwirtschaft beim Verklagten zu verbleiben habe. Das Kreisgericht hat die Bodenreformwirtschaft der Klägerin zum Alleineigentum übertragen und diese verpflichtet, an den Verklagten 615 M Wertausgleich zu zahlen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts hat der Generalstaatsanwalt der DDR Kassationsantrag gestellt, auf den der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts das kreisgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückverwiesen hat. Der Senat ist zunächst dem Kreisgericht darin gefolgt, daß über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten grundsätzlich die Gerichte zu entscheiden hätten. Das schließe jedoch nicht aus, daß sie hierbei an Entscheidungen anderer Organe gebunden sein könnten. Bei der Übertragung einer Bodenreformwirtschaft habe das Gericht die Grundsätze der Rechtsvorschriften über die Bodenreform zu beachten. Daraus ergebe sich, daß die Räte der Kreise, Abteilung Inneres Bodenrecht , darüber befinden, welchem Ehegatten die Wirtschaft als Alleineigentümer Zustehe. An diese Stellungnahme sei das Kreisgericht gebunden. Es hätte deshalb dem Verklagten die Wirtschaft zu Alleineigentum übertragen müssen. Der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung, daß die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abzuweisen gewesen wäre, könne nicht gefolgt werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der teilweise Erfolg hatte. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag ist zunächst festzustellen, daß die vom Verklagten 1964 übernommene Bodenreformwirtschaft gemeinsames Eigentum der Parteien ist. An der Bodenreformwirtschaft, die während der Ehe von einem Ehegatten erworben wird, entsteht kraft Gesetzes die eheliche Vermögensgemeinschaft (§ 13 Abs. 1 FGB). Das trifft auch dann zu, wenn der Erwerb vor dem Inkrafttreten des FGB erfolgte (§4 EGFGB). Hiervon abweichende Vereinbarungen bestimmen sich nach § 14 FGB. Sie sind im vorliegenden Falle nicht getroffen worden. Da der Verklagte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hätte Veranlassung bestanden, im Jahre 1966 die Berichtigung des Grundbuchs nach § 11 EGFGB einzuleiten. Die Ehe der Parteien ist geschieden worden. Wie in diesem Falle das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zwischen den Ehegatten zu verteilen ist, regelt § 39 FGB. Danach entscheidet das Gericht auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Vorschrift, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können. Der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung ist zuzustimmen, daß für Bodenreformwirtschaften prinzipielle Besonderheiten gelten. Davon ist auch der Senat in seiner Entscheidung ausgegangen, wenn er ausführt, daß „die Räte der Kreise, Abteilung Inneres Bodenrecht , darüber zu befinden haben, welchem Ehegatten in Zukunft die Wirtschaft *als Alleineigentümer zustehen soll, und daß die Gerichte hieran gebunden sind“. Von dieser zutreffenden Feststellung weichen allerdings andere Ausführungen in der Begründung des Urteils ab, so daß es einer Änderung der Gründe bedarf. Nach den in Verwirklichung des Potsdamer Abkommens auf dem heutigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung der demokratischen Bodenreform erlassenen Rechtsvorschriften hat- ten die Bodenkommissionen über die Zuteilung von Boden, Gebäuden, Inventar usw. als Bestandteil der Bodenreformwirtschaften zu entscheiden (vgl Art. IV der für den vorliegenden Fall zutreffenden VO über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 und §§ 2 bis 6 der 6. Ausführungsbestimmung vom 3. März 1949 zu der genannten VO {abgedruckt bei Döring, Von der Bodenreform zu den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Berlin 1953, S. 67 ff. und 83 f.]). An die Stelle der Bodenkommissionen sind später die Räte der Bezirke und Kreise getreten (AO über die Übertragung der Aufgaben der Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform auf die Räte der Bezirke 'und Kreise vom 4. August 1954, ZB1. S. 400). Diesen Organen obliegt die Entscheidung in Bodenreformangelegenheiten zur weiteren Durchsetzung ihrer demokratischen Ziele nunmehr auf der Grundlage und im Rahmen des erreichten Standes der sozialistischen Entwicklung unserer Landwirtschaft. Diese Zuständigkeitsregelung hat ihren Niederschlag auch in § 1 der VO über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. I S. 629) i. d. F. der ÄndVO vom 23. August 1956 (GBl. I S. 685) gefunden. An dieser Verantwortlichkeit ist durch das FGB insoweit nichts geändert worden, als auch im Falle der Ehescheidung der Rat des Kreises allein darüber zu entscheiden hat, welcher Beteiligte im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Vermögensgemeinschaft Alleineigentümer der Bodenreformwirtschaft wird und welcher Wertzuwachs vorliegt. Diese Entscheidung ist Voraussetzung und Grundlage der sowohl im Falle der Einigung durch die Parteien als auch bei Nichteinigung durch das Gericht vorzunehmenden Bestimmung des zwischen den Parteien zu leistenden Erstattungsbetrags. Die Entscheidung besitzt auch Bedeutung für die Verteilung des sonstigen gemeinschaftlichen Vermögens. Mit der Wirksamkeit der Entscheidung des Rates des Kreises wird die betreffende Partei unmittelbar Eigentümer der Bodenreformwirtschaft in ihrem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, ggf. durch den Rat des Kreises näher bestimmten konkreten Bestand. Die Ausführungen im Urteil des Senats, wonach der Rat des Kreises eine „Stellungnahme“ abzugeben habe bzw. das Kreisgericht befugt gewesen sei, „über die künftigen" Rechtsverhältnisse an der Bodenreformwirtschaft zu entscheiden“, sind daher unrichtig. Die Entscheidung des Rates des Kreises kann durch das Kreisgericht auch nicht überprüft werden. Hierfür ist der übergeordnete Rat des Bezirks zuständig (§ 3 Abs. 1 der AO über die Übertragung der Aufgaben der Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform auf die Räte der Bezirke und Kreise vom 4. August 1954, ZB1. S. 400). Nach §4 der genannten AO (Berichtigung in ZB1. 1954 S. 460) ist der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft beim Ministerrat der DDR berechtigt, die Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise in Bodenreformangelegenheiten zu überprüfen. Der Auffassung im Kassationsantrag, daß auf die Verfahrensweise der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Parteien die VO über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform unmittelbar Anwendung zu finden habe, kann nicht gefolgt werden. Diese Verordnung regelt den Übergang der Wirtschaft vom bisherigen auf einen zukünftigen 'Alleineigentümer, wobei die Wirtschaft zunächst in den Bodenfonds zurückgegeben wird. Im Zusammenhang mit der Vermögensauseinanderset- 250;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat, sind die dazu notwendigen Oberprüfungsmaßnahnen und gegebenenfalls weitere Zuführungen bereits nicht mehr auf die Regelungen des sondern auf die Bestimmungen dos zu Stützen.

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