Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 25 (NJ DDR 1970, S. 25); beruhenden Festsetzung der Strafe seinen Niederschlag findet. Vor welch einer schwierigen Aufgabe das Gericht dabei steht, wird bereits deutlich, wenn man sich die Anzahl der von G. Müller in seinem Modell zusammengetragenen Strafzumessungskriterien vor Augen führt und dabei berücksichtigt, daß dort weder Aussagen über ihre Beziehungen zueinander noch über die erkenntnistheoretischen und methodischen Probleme getroffen wurden. Alle Strafzumessungstatsachen der Tat und der Schuld des Täters können nicht gleichzeitig mit den Strafzumessungskriterien des Gesetzes verglichen und bewertet werden. Ein Schritt zur Lösung dieser schwierigen Aufgabe wird jedoch darin gesehen, dieses Bündel von Beziehungen in eine Reihe überschaubarer Operationen zu zergliedern und schrittweise zu lösen. Es geht deshalb auch in diesem Zusammenhang zunächst nicht um „die gerechte Strafe“ als Ergebnis, sondern um die Darstellung, wie sie in bewußter Anwendung der marxistisch-leninistischen Weltanschauung exakt und logisch auf der Grundlage objektiver Kriterien angestrebt werden kann und erreicht werden muß. Dabei kann von zwei gesicherten Erkenntnissen ausgegangen werden: 1. Die Anwendung logischer Gesetze zur Analyse von Rechtsnormen ist grundsätzlich möglich. Söder hat nachgewiesen, daß die Analyse von Normen bzw. Normensystemen ein Denkprozeß ist und somit logischen Gesetzen unterliegt11. Weiter schreibt er: „Auch der Einwand, von einer umfassenden Anwendung der Logik in der Rechtspflege könnte schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Tätigkeit der Juristen nicht so sehr aus logischen Operationen bestehe, sondern weitgehend vor allem ein Akt der Beurteilung und des Wertens sei, ist nicht aussagekräftig. Es spricht überhaupt nichts gegen eine Anwendung der Logik, weil ja eine Wertung nicht etwas Alogisches ist, und auch eine Beurteilung ist ohne Logik nicht denkbar. Es ist eben eine bemerkenswerte Tatsache, daß die Logik universell gültig ist.“ Darüber hinaus ist zu beachten, daß die Tätigkeit des Juristen durchaus nicht vorwiegend ein Akt des „Wertens und Beurteilens ist“ und daß, soweit durch variable Gesetzesforderungen Wertungen vorgenommen werden müssen, den Bewertungsbegriffen selbst objektive Kriterien zugrunde liegen, die den Willen und die Ziele der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten ausdrücken. Ferner muß daran gedacht werden, „daß das sozialistische Rechtsbewußtsein, auf dem sich die Werturteile der Personen aufbauen, die diese Begriffe erläutern selbst auf dem Gesetz beruhen muß“1*. Doch abgesehen davon widerspruchsvolle, d. h. unlogische Gedankengänge des Gerichts werden in der Regel auch zu widerspruchsvollen und nicht selten zu falschen Entscheidungen führen. 2. Das Gesetz selbst statuiert ein logisches Programm1* für die Anwendung seiner Normen (hier: für die Strafzumessung), und zwar mit seinen differenzierten Bestimmungen über das Wesen der Straftatenkate il * 13 il Söder, Grundriß der elementaren Logik, Habil.-Scbrlft, Potsdam-Babelsberg 1968, s. 74 f. 12. Sdiljapotscbnlkow, Thesen der Referate auf einer wissenschaftlichen Hochschulkonferenz, Kiew 1961, S. 31 (russ.). 13 Zu diesem Ergebnis kommt auch Kudrjawzew, wenn er schreibt: „Wird davon ausgegangen, daß das Programm oder der Algorithmus die präzise Vorschrift über die Erfüllung eines bestimmten Systems von Operationen zur Lösung aller Aufgaben eines gewissen, gegebenen Typus in bestimmter Ordnung ist, so stellt allgemein gesprochen das Verzeichnis der Anwendungsetappen der Rechtsnorm Im gewissen Sinne ein Programm dar.“ Vgl. Kudrjawzew, Über die Programmierung des Prozesses der Anwendung von Rechtsnormen, ln: Fragen der Kybernetik und des Rechts, Moskau 1967, S. 84 (russ.). gorien (Verbrechen und Vergehen), mit seinem abgestuften System von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Festlegung ihrer Anwendungsbereiche sowie mit . den Normen des Besonderen Teils des StGB und den Vorschriften über den Verfahrensablauf usw. Auf der Grundlage dieses vom Gesetz vorgegebenen Programms muß und kann der erkenntnistheoretische Prozeß der Bestimmung von Strafart und Strafhöhe in seiner Gesamtheit sichtbar gemacht werden. So sind die Forderungen des § 61 StGB genereller Natur; sie gelten für edle Strafverfahren und für die Anwendung aller Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Besonderen Teils des StGB. Im Einzelfall ist deshalb der Inhalt der gesetzlichen Strafzumessungskriterien zu konkretisieren, und zwar durch den Vergleich der realen Strafzumessungstatsachen der Handlung mit den Grundsätzen des Gesetzes über die Strafzumessung sowie dem angedrohten Strafrahmen der anzuwendenden Norm. Eine erste Abgrenzung wenngleich nicht unmittelbar zum Bereich der strafzumessenden Tätigkeit gehörend ergibt sich bereits dann, wenn gefragt wird, welche Norm des Besonderen Teils des StGB verletzt wurde, und damit geklärt wird, ob es sich bei der zu bearbeitenden Sache um ein Verbrechen oder um ein Vergehen handelt. Bezogen auf Eigentumsdelikte könnten diese Fragen etwa so lauten: 1. Handelt es sich um einen verbrecherischen Diebstahl? 2. Handelt es sich um einen Diebstahl mit Vergehenscharakter? Auf diese Fragen kann nur mit „ja“ oder „nein“ geantwortet werden, wobei die verletzte Norm in Verbindung mit § 1 StGB die Kriterien liefert, an denen das Gericht zu messen hat. Dieser in der Regel sicherlich nicht sehr komplizierte Denkvorgang ist notwendig, weil er über die richtige Qualifizierung der Handlung als Diebstahl mit Vergehenscharakter oder als verbrecherischen Diebstahl usw. zu der überhaupt wesentlichsten Voraussetzung für eine gerechte und einheitliche Strafzumessung führt. Komplizierter wird bereits die Beantwortung des nächsten Fragenkomplexes. Nehmen wir an, daß die erste Frage verneint und die zweite bejaht wurde, dann liegt ein Diebstahl mit Vergehenscharakter vor. Da § 1 Abs. 2 StGB in Übereinstimmung mit den Normen des Besonderen Teils eine weitere UntergUede-rung der Vergehen vomimmt, indem er an die unterschiedliche „Schwere“ der Vergehen die Anwendung verschiedener Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit knüpft, ist nunmehr zu fragen, ob 1. ein vorsätzliches Vergehen typischen Inhalts oder 2. ein schweres Vergehen vorliegt, für das das Gesetz Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vorsieht. Diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn alle objektiven und subjektiven Umstände der Tat beachtet werden. Zur Feststellung des konkreten Inhalts der Straftat ist deshalb weiter aufzugliedern, ob ein Diebstahl gesellschaftlichen oder persönlichen Eigentums mit Vergehenscharakter vorliegt. Damit ist der Strafrahmen gefunden, innerhalb dessen das Gericht nunmehr den Prozeß seiner strafzumessenden Tätigkeit zu absolvieren hat. Die Beachtung der bisherigen Prüfungsergebnisse als Richtschnur für die nächsten Schritte ist notwendig, weil die Tatbestände des Besonderen Teils des StGB differenzierte Kriterien für die Abstufung der Schwere der Straftaten enthalten und diese Kriterien auch für das Gericht Maßstab sind. 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 25 (NJ DDR 1970, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 25 (NJ DDR 1970, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Störungen im Untersuchungshaftvollzug erforderlich ist, Inhaftierte Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sind unbedingt von inhaftierten Bürgern der getrennt zu verwahren. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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