Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 244 (NJ DDR 1970, S. 244); sich aus der Verwirklichung der staatlichen sozialistischen Jugendpolitik und der Nutzung der Vorzüge unserer Gesellschaftsordnung ergeben. Zu diesen Gemeinsamkeiten gehört in erster Linie die Aufgabe, die jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen und in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften kontinuierlich allen Störfaktoren entgegenzuwirken, die eine solche Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen können. Als Zentrum der sozialistischen Bildung .und Erziehung der Kinder und Jugendlichen trägt die Schule eine spezifische Verantwortung bei der Entwicklung der jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten. Die Erfolge auf diesem Gebiet sind unbestritten. Aus unseren kriminologischen Untersuchungen sowie aus der pädagogischen und psychologischen Literatur ergibt sich aber auch, daß noch nicht alle Pädagogen von der Über-windbarkeit des Zurückbleibens von Schülern überzeugt sind9. Es gibt zum Teil noch'Auffassungen, daß die Arbeit mit den Schülern, die eine ständig schlechte Lern- und Arbeitshaltung zeigen, deren Elternhaus erziehungsuntüchtig oder -unfähig ist und bei denen aus diesen Gründen eine soziale und kriminelle Gefährdung vorliegt oder sich anbahnt, eine „zusätzliche“ Arbeit sei, die in einem nicht vertretbaren Umfange die Proportionen der Erziehungsarbeit verschiebe. Solchen Auffassungen steht die auf dem VII. Parteitag der SED erhobene Forderung entgegen: „Im Sinne der humanistischen und klassenmäßigen Zielsetzung unserer Schule ist besonders unduldsam gegen das Zurückbleiben zu kämpfen.“10 * Bei der Verhinderung bzw. Überwindung des Zurückbleibens von Schülern sowie sozialer und krimineller Gefährdung haben sich die Erziehungsberatungsgruppen an den Schulen11 als eine wirksame Form der Eirt-ftußnahme erwiesen12. Als Instrument des Direktors das unterscheidet die Erziehungsberatungsgruppen von den Kommissionen des Elternbeirats haben sie durch ihr teilweise langjähriges Wirken beachtliche Erfolge in der Bildungs- und Erziehungsarbeit aüfzuweisen. So ergaben z. B. im Jahre 1969 Kontrollen der Bezirksschulinspektion Halle an 17 Schulen einen nachweislich auf das Wirken dieser Beratungsgruppen zurückzuführenden deutlichen Rückgang der Schulbummelei und deliktischer Handlungen von Kindern. Diese guten Ergebnisse sind vor allem darauf zurückzuführen, daß die Erziehungsberatungsgruppen von erfahrenen Pädagogen geleitet werden und daß sie ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen an den Schulen sowie den Jugendhilfe- und Schiedskommissionen lösen. Als ein technisches Hilfsmittel hat sich die Erziehungsberatungskartei bewährt, die teilweise in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern entwickelt wurde. Die Arbeit mit der Kartei ist an den einzelnen Schulen unterschiedlich, da keine verbindlichen Regelungen existieren. Das Zusammenwirken zwischen Schule, Wohnbereich und Betrieb entspricht noch nicht den gesellschaftlichen Möglichkeiten. Die Arbeit mit den sozial und kriminell 9 vgl. hierzu Witzlack, „Theoretische und praktische Probleme der Verhinderung des Zurückbleibens in der allgemeinbildenden polytedmischen Oberschule“, Pädagogik 1969, Heft 3, S. 286 ff. 10 W. Ulbricht, Die gesellschaftliche Entwicklung in der DDK bis zur Vollendung des Sozialismus, Berlin 1967, S. 244. H Vgl. Goldenbaum, „Organisierung des gesellschaftlichen Kampfes zur Verhütung der Jugendkriminalität“, NJ 1965 S. 347 ff., und Siegel, „Maßnahmen zur Überwindung von Schulpflichtverletzungen“, NJ 1968 S. 169 ff. 12 Grundlage desr Bildung und Arbeit der Erziehungsberatungsgruppen sind Dokumente aus den unterschiedlichsten Leitungsbereichen der örtlichen Staatsorgane, z. B. in Dresden ein Bezirkstagsbeschluß, in Rostock ein Beschluß des Rates des Bezirks, in Kari-Marx-Stadt Hinweise des Bezirksschulrats. gefährdeten Schülern erstreckt sich vorwiegend auf die Beziehungen zwischen Lehrern und Eltern. Gesellschaftliche Kräfte im außerschulischen Bereich werden noch nicht in genügendem Maße in die Arbeit einbezogen. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Wohnbereich ist nur in den wenigen Fällen stabil, in denen konkrete Vereinbarungen mit den Ausschüssen der Nationalen Front getroffen wurden, wobei auch hier die kooperative Erziehungsarbeit der schwächste Punkt ist. Im Verhältnis zwischen Schule und Betrieb ist der Anteil von Patenschaftsbeziehungen herkömmlicher Art erheblich, erfaßt) jedoch kaum eine entsprechende Zusammenarbeit bei Erziehungsfragen. Unseres Erachtens ist es nicht unbedingt erforderlich, schriftliche Vereinbarungen zwischen der Schule und dem Wohnbereich zu treffen. Erfolgversprechender dürfte ein kontinuierliches Bemühen der Schule um einen Informationsaustausch und eine Einbeziehung der Wohnbezirksausschüsse der Nationalen Front, der Jugendhilfeorgane sowie der Schiedskommissionen von Fall zu Fall sein. Im Bereich Schule/Betrieb müßte besonderes Schwergewicht auf die Zusammenarbeit mit den Betrieben der Eltern zur Gewährleistung eines einheitlichen Erziehungsprozesses sozial und kriminell gefährdeter Schüler gelegt werden. Das kann aber nicht den Klassenleitern und Arbeitskollektiven überlassen bleiben, sondern gehört zur Leitungstätigkeit des Direktors der Schule und des Betriebsleiters. Die Rolle der Schule als Zentrum der sozialistischen Bildung und Erziehung der Schüler muß auch darin zum Ausdruck kommen, daß sie die Erziehung im schulischen und im außerschulischen Bereich koordiniert. Während im allgemeinen bis zur Beendigung der 5. Klasse ausreichende Bemühungen um die Freizeitgestaltung der Schüler vorhanden sind, beschränken sich diese Bemühungen in den späteren, für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen besonders wichtigen Jahren im wesentlichen auf Pioniernachmittage oder FDJ-Veranstaltungen. Von einigen positiven Beispielen abgesehen, tragen die Schulen noch zu wenig dazu bei, die Freizeitgestaltung der Schüler so zu lenken, daß diese es selbst lernen, die Freizeit sinnvoll zu nutzen. Zur Betreuung junger Menschen nach Erreichung der Volljährigkeit Unsere Untersuchungen haben ergeben, daß eine kontinuierliche Weiterbetreuung von jungen Menschen, bei denen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine gezielte Erziehungsarbeit notwendig ist, noch nicht gewährleistet ist Das ist vor allem dann der Fall, wenn der zu Betreuende nicht unter den Personenkreis der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 (GBl. II S. 751) fällt, der bisherige Betreuer der Jugendhilfeorgane auf Grund der Zuständigkeitsregelung aus dem Erziehungsprozeß ausscheidet und die Abteilung Innere Angelegenheiten des örtlichen Rates für diesen Jugendlichen keinen oder keinen* geeigneten Betreuer hat. Wir konnten allerdings feststellen, daß in einzelnen Fällen bewährte Betreuer ungeachtet der Zuständigkeitsregelung ihre Erziehungsarbeit fortsetzten, weil es ihnen um eine weitere positive Entwicklung ihres „Schützlings“ ging. Unseres Erachtens müssen Jugendhilfeorgane und Abteilung Innere Angelegenheiten gemeinsam das Problem der Weiterbetreuung durch diese Abteilung lösen. Ein ähnliches Problem entsteht auch bei den sozial fehlentwickelten Jugendlichen, die mit der Vollendung des 18. Lebensjahres aus den Heimen oder Jugendwerkhöfen des Ministeriums für Volksbildung entlassen 244;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Nachrichten Staatssicherheit erfolgt. Zur Unterstützung der Sicherung der Dienstgebäude der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen.

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