Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 236 (NJ DDR 1970, S. 236); Dr. HELMUT KEIL, Richter am Obersten Gericht Die Verwirklichung der Leninschen Ideen über die gesellschaftlichen Gerichte Die Herausbildung der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit in der Sowjetunion ist eng mit dem Wirken Lenins verbunden. Die- Lösung der mit dem Aufbau gesellschaftlicher gerichtlicher Organe zusammenhängenden neuen Fragen gehörte zu dem umfangreichen Kreis von komplizierten, miteinander verflochtenen Aufgaben, die nach dem Sieg der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution auf der Tagesordnung der jungen Sowjetmacht standen. Zu den dringlichsten Aufgaben der Sowjetmacht gehörten insbesondere Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsdisziplin und der Arbeitsproduktivität, gehörten die Organisierung der Rechnungsführung und Kontrolle1. Es war Lenins Idee, für die Mitwirkung der Arbeiterklasse am Kampf um die Festigung * der Arbeitsdisziplin u. a. die besondere Form der Kameradschaftsgerichte zu wählen5. Die Entwicklung der Kameradschaftsgerichte in den Anfängen der Sowjetmacht Für das Herangehen Lenins an die Aufgabe, gesellschaftliche Gerichtsorgane zu schaffen, ist es charakteristisch, daß er vor unnützen und erfolglosen, durch die Praxis nicht überprüften Reglementierungen warnte: „Irgendwelche Umgestaltungen, die nicht sowohl in der ökonomischen Wirklichkeit als auch im Bewußtsein der erdrückenden Mehrheit des Volkes vollständig herangereift sind, werden von der Kommune, - d. h. von den Sowjets der Arbeiter- und Bauemdepu-tierten, keineswegs ,eingeführt‘, sie beabsichtigt nicht, sie ,einzuführen‘, und soll sie auch nicht einführen. So ist es zu verstehen, daß das von Lenin urfterschrie-bene Dekret des Rates der Volkskommissare der RSFSR „Über Arbeiter-Disziplinar-Kameradschaftsgerichte“ erst am 14. November 1919 erlassen wurdei * 3 4. Lenin orientierte besonders darauf, mit Hilfe der vielseitigen Möglichkeiten der Kameradschaftsgerichte die Überreste der Vergangenheit im Denken und Handeln der Werktätigen zu überwinden. Bereits bei der Vorbereitung des Entwurfs des Parteiprogramms der KPR (B) zu Beginn des Jahres 1919 hatte er gefordert, in dem Punkt über das Gericht auf die Notwendigkeit der Einführung von Kameradschaftsgerichten hinzuweisen5. Das im März 1919 vom VIII. Parteitag der KPR (B) angenommene Parteiprogramm berücksichtigte die Anregung Lenins an zwei Stellen: Im Abschnitt über das Gericht würde die Möglichkeit hervorgehoben, „die Kameradschaftsgerichte in der Praxis anzuwenden“, und im Abschnitt über die ökonomischen Aufgaben wurde den Gewerkschaften empfohlen, „zur Herausbildung einer neuen, sozialistischen Disziplin“ verschiedene Maßnahmen anzuwenden und zu erproben, u. a. die „Einführung der Verantwortung Vor besonderen Kameradschaftsgerichten der Arbeiter“6. Das Dekret über die Arbedter-Disziplinar-Kamerad-schaftsgerichte vom 14. November 1919 sah vor, diese Gerichte bei den Gouvernements- und Kreisorganisationen der Gewerkschaften zu bilden. Sie sollten aus i Vgl. Lenin. Werke, Bd. 27, Berlin 1960, S. 307 f. 3 Vgl. dazu auch Malow, „W. I. Lenin über die Rechtsförmen zur Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin“, NJ. 1970 S. 212 ff. 3 Lenin, Werke, Bd. 24, Berlin 1959, S. 54. Gesetzessammlung der RSFSR 1919, Nr. 65, Pos. 537 (russ.). 5 Lenin, Vollständige Ausgabe der Werke, Bd. 38, Moskau 1963, S. 408 (russ.). 6 Die KPdSU über die Arbeit der örtlichen Organe, Dokumen- tensammlung, Bd. X, Potsdam-Babelsberg 1961, S. 37 und 43. je einem Vertreter der Betriebsleitung und der Gewerkschaft sowie einem in der Vollversammlung zu wählenden Vertreter des Betriebskollektivs bestehen. Zur Zuständigkeit der Kameradschaftsgerichte gehörte die Beratung und Entscheidung, über Verletzungen der inneren Betriebsordnung sowie über Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin und andere Pflichtverletzungen in der Produktion. Als spezielle Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben standen den Kameradschaftsgerichten zur Verfügung: der Ausspruch eines Tadels mit Bekanntmachung im Betrieb bzw. in der betreffenden Institution, die zeitweilige Aberkennung des Rechts, an den Gewerkschaftswahlen teilzunehmen bzw. gewählt zu werden, die zeitweilige Versetzung auf einen minderbezahlten Arbeitsplatz (nicht länger als für einen Monat) und die Auferlegung van schwerer, gesellschaftlich notwendiger Arbeit. Entsprechend der historischen Situation und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, denen die junge Sowjetmacht ausgesetzt war, hatten die Kameradschaftsgerichte auch das Recht, teilweise sehr einschneidende Maßnahmen zu verhängen7. Mit diesem Dekret war gestützt auf die Analyse der Erfahrungen gesellschaftlicher Gerichtsorgane, die kurz vor und nach der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution entstanden waren8 ein Modell für die gesellschaftlichen Gerichte geschaffen worden. Der konsequente Demokratismus in der Organisation und Tätigkeit dieser Gerichte, die besondere Verantwortung der Gewerkschaften für ihr Wirksamwerden, die speziellen Maßnahmen zur gesellschaftlichen Einwirkung und Erziehung der Werktätigen das sind die Grundsätze, die für alle gesellschaftlichen Gerichte in der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus und Kommunismus gelten und entsprechend der jeweiligen Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung sowie entsprechend den nationalen und örtlichen Besonderheiten modifiziert werden. Das Dekret von 1919 gehört zu den grundlegenden Normativakten, die Lenin als Instruktionen bezeichnet, „die die Massen , zum praktischen Handeln auffufen“9. Es ist Bestandteil der neuen Gesetzgebung, die darauf gerichtet war, die Werktätigen unter Fijhrung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei zü befähigen, erfolgreich die Macht auszuüben und den Schutz und die Gestaltung der politischen, ökonomischen und geistigen Lebensverhältnisse und -prozesse in die eigenen Hände zu nehmen1®. Mit dem Übergang von der Politik des Kriegskommunismus zur Neuen ökonomischen Politik wurde es notwendig, die Tätigkeit der Werktätigen in den Kameradschaftsgerichten zu aktivieren, die Zuständigkeit dieser Gerichte zu erweitern und die -Grundsätze ihrer Organisation neu zu formulieren. In der ideologischen Auseinandersetzung mit Trotzki über Gewerkschaftsfragen hob Lenin mehrfach die Bedeutung der Karoe-radschaftsgerichte hervor und zitierte aus einer Drucksache zur V. Gesamtrussischen Gewerkschaftskonferenz: 7 Vgl. M. Benjamin, Konfliktkommissionen Strafrecht Demokratie, Berlin 1968, S.'27. 8 Vgl. dazu Näheres bei Tokarjew, Die Rechtsschöpfung durch das Volk am Vorabend der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution, Moskau/Leningrad 1965, S. 101 ff. (russ.). 9 Lenin, Werke, Bd. 29, Berlin 1961, S. 195. 10 vgl. Renneberg, „W. I. Lenin über die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtsordnung“, Staat und Recht 1969, Heft 10/ 11, S. 1729. 236;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 236 (NJ DDR 1970, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 236 (NJ DDR 1970, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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