Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 230 (NJ DDR 1970, S. 230); heitliche Arbeitsgerichtsbarkeit, einen einheitlichen Arbeitsschutz und eine einheitliche, umfassende Sozialversicherung auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten regeln sollte. Dabei waren gemäß Art. 18 Abs. 2 die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß die Gesundheit, die kulturellen Ansprüche und das Familienleben der Werktätigen gesichert waren. Charakteristisch für diese Grundrechte war ihre gesellschaftliche Realität. Sie waren ein Instrument des Arbeiter-und-Bauern-Staates, um durch die aktive sozialistische Umgestaltung und Ausprägung der Arbeitsverhältnisse, der Wirtschaft und der gesamten Gesellschaft die geschichtliche Forderung nach Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit der Werktätigen im Einklang mit dem Gedeihen der Gesellschaft zu erfüllen. Der stete Ausbau und schließliche Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse in der DDR machten es immer wieder aufs Neue möglich und erforderlich, das Arbeitsrecht im Sinne der Verfassung von 1949 weiterzuentwickeln, dabei immer mehr Werktätige einzubeziehen und zur bewußten Verwirklichung des Arbeitsrechts zu befähigen. So bewährte sich das Arbeitsfecht als ein Instrument des Arbeiter-und-Bauern-Staates zur Leitung der Arbeit in den Betriebskollektiven sowie zur sozialistischen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im Leninschen Sinne. „Die jeweils höheren Formen der Arbeitsverhältnisse und die wadisende Bewußtheit der Werktätigen . haben in den vergangenen Jahren immer wieder Widersprüche zwischen der gesellschaftlichen Entwicklung und den arbeitsrechtlichen Normen heranreifen lassen. Diese aufkommenden Widersprüche konnten nur im Sinne der steten Höherentwicklung des Arbeitsrechts vorausschauend gelöst werden. Dadurch wurden die Verfassungsnormen immer besser entsprechend den jeweiligen gesellschaftlichen Bedingungen realisiert und die Qualität der Leitung der Arbeitsverhältnisse mit arbeitsrechtlichen Mitteln verbessert.“22 Charakteristisch für die Arbeitsrechtsentwicklung war, daß in konsequenter Befolgung des Verfassungsauftrages, eine gerechte Wirtschaftsordnung zu erreichen, die sozialistischen Produktionsverhältnisse zum Siege geführt wurden. Im Laufe dieser Jahre wurden die Ar-beitsVerhältnisse sozialistischen Inhalts zunächst hauptsächlicher und sodann ausschließlicher Gegenstand des Arbeitsrechts. Damit war auf diesem Gebiet die von Lenin dargelegte Aufgabe zu ihrem Hauptteil gelöst: nach der Eroberung der Macht und der Brechung des Widerstands der Ausbeuter eine Gesellschaftsform zu schaffen, die höher ist als der Kapitalismus und deren eines typisches Kennzeichen die. höhere Organisation der Arbeit ist23. Diese Erfolge bilden auch die Basis für eine immer stärkere Steigerung der Arbeitsproduktivität eine Aufgabe, die ständig auf der Tagesordnung der Geschichte bleibt. Diese historische Tatsache bewirkte einen qualitativ neuen Inhalt der Grundrechte und -pflichten der Werktätigen auf dem Gebiet der Arbeit. So wurde aus dem Recht auf Arbeit im Sinne der durch Vollbeschäftigung gesicherten Möglichkeit, ein Arbeitsrechtsverhältnis gleich welchen Inhalts einzugehen, nunmehr das Recht auf schöpferische, ausbeutungsfreie, sozialistische Arbeit, in der sich der Werktätige nicht nur schlechthin als Werktätiger, sondern zugleich als Träger der Staatsmacht und sozialistischer Eigentümer zum Nutzen der Gesellschaft, des Betriebes und seiner selbst betätigt. So konnten nach dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse die Grundrechte und -pflichten im 22 Autorenkollektiv, „Zur Grundkonzeption des sozialistischen Arbeitsrechts in der DDR“, Arbeitsrecht 1959, Heft 11, S. 317 fl. 23 vgl. Lenin, Werke, Bd. 27, S. 247. Gesetzbuch der Arbeit und später in der neuen, sozialistischen Verfassung unter diesem Aspekt auf qualitativ höherem Niveau formuliert werden. Das erste grundlegende Arbeitsgesetz in der DDR war das auf Initiative der Partei der Arbeiterklasse in enger Zusammenarbeit mit dem FDGB ausgearbeitete Gesetz der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskraft, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten vom 19. April 1950 (GBl. S. 349). Es umspannte mit seinen zehn Abschnitten das gesamte Gebiet des Arbeitsrechts mit Ausnahme der Sozialversicherung. Dieses Gesetz bestimmte Inhalt und Richtung der Arbeitsrechtsentwicklung über zehn Jahre hinweg bis zum Erlaß des Gesetzbuchs der Arbeit (GBA) und war das fundamentale Arbeitsgesetz der Periode des Kampfes um den Sieg der sezialistischen Produktionsverhältnisse. Das Gesetz und die auf ihm beruhenden großen arbeitsrechtlichen Verordnungen zu Beginn der fünfziger Jahre die VO über Kollektivverträge vom 8. Juni 1950 (GBl. S. 493), die VÖ zur Förderung der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung vom 27. Juli 1950 (GBL S. 715), die VO vom 7. Juni 1951 über Erholungsurlaub (GBl. S. 547), die VO über Kündigungsrecht vom gleichen Tage (GBl. S. 550), die VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957), die VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 377) u. a. waren wichtige Waffen, die zum Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse beitrugen und die verfassungsmäßigen Grundrechte entsprechend dem jeweils erreichten Entwicklungsstand immer vollkommener durchsetzen halfen54. Das Gesetz der Arbeit und die genannten Verordnungen stellten den Einklang von Wirtschaftsplanung und Arbeitsrecht her. Insbesondere wurden im Verlaufe der Gesetzgebung die Rechte der Gewerkschaften immer weiter ausgebaut. So bestimmte §4 des Gesetzes der Arbeit erstmals, daß die freien deutschen Gewerkschaften in Betrieben und Verwaltungen die ausschließlichen Vertreter der Werktätigen zum Schutze ihrer Arbeits- . rechte und Interessen in der Produktion sind. Mit der VO zur Förderung der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung wandte sich der Gesetzgeber einem neuen Gebiet zu. Lenin hatte in einem Aufsatz vom April 1920 hervorgehoben: „Eine neue Arbeitsdisziplin, neue Formen der gesellschaftlichen Bindung zwischen den Menschen, neue Formen und Methoden der Heranziehung der Menschen zur Arbeit zu schaffen das ist eine Aufgabe von vielen Jahren und Jahrzehnten.“2’’ In seiner Arbeit „Die große Initiative“ hatte Lenin die kommunistischen Subbotniks als einen Anfang, aber als einen „Anfang von ungewöhnlich großer Tragweite“ bezeichnet28, und zwar deswegen, weil der Kampf gegen die im Kapitalismus eingewurzelten Gewohnheiten der Ausbeuterordnüng eine schwierigere, radikalere, wesentlichere und entscheidendere Umwälzung erfordert als der Sturz des Kapitalismus selbst. Erst wenn die neue Disziplin fest verankert ist, dann ist die Rückkehr zum Kapitalismus unmöglich. Die Subbotniks sind deshalb von historischer Bedeutung, weil sie „die bewußte und freiwillige Initiative der Arbeiter bei der Entwicklung der Arbeitsproduk- 24 Zum Inhalt dieser Verordnungen vgl. Kunz/Tippmann, Die Entwicklung des Arbeitsrechts ln Deutschland, Berlin 1956, S. 108 fl. 25 Lenin, Werke, Bd. 30, Berlin 1961, S. 511. 26 Lenin, Werke, Bd. 29. S. 399. 230;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 230 (NJ DDR 1970, S. 230) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 230 (NJ DDR 1970, S. 230)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt und die für die Begutachtung notwendige Sachkunde gegeben ist. Darüber hinaus wird die Objektivität der Begutachtung vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten.

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