Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 223 (NJ DDR 1970, S. 223); Aus deii Gründen : Gemäß §§33, 22 FGB kommt ein Wegfall oder eine Herabsetzung des Unterhalts nur dann in Betracht, wenn sich die Umstände, die zur Festlegung des Unterhalts geführt haben, wesentlich verändert haben. Eine Änderung schlechthin reicht für eine anderweitige Unterhaltsregelung nicht aus. Damit soll erreicht werden, daß die Beteiligten grundsätzlich davon ausgehen können, daß die Unterhaltsentscheidung endgültig ist; es soll vermieden werden, daß bei jeder Änderung der Lebensverhältnisse, die im Ver-. lauf solcher Dauerschuldverhältnisse immer möglich ist, ständig auf Abänderung des Unterhaltsurteils geklagt werden kann. An eine Abänderungsklage sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Die Gerichte haben die Pflicht, sorgfältig die Umstände, die zur Zeit der Unterhaltsfestlegung gegeben waren, denjenigen Umständen gegenüberzustellen, die eine Abänderung begründen sollen. Ob die Änderung wesentlich“ ist, kann immer nur am konkreten Fall festgestellt werden, wobei jeder Schematismus zu vermeiden ist. So ist es z. B. unterschiedlich zu beurteilen, ob ein Unterhaltsverpflichteter mit einem hohen Einkommen wegen einer verhältnismäßig geringfügigen Verringerung seiner Einkünfte auf Abänderung klagt oder aber ein Unterhaltsverpflichteter mit einem niedrigen Einkommen. Während ein solcher Umstand im letzteren Fall möglicherweise allein schon eine wesentliche Änderung sein kann, braucht es das im anderen Fall durchaus nicht zu sein. Dabei ist zu beachten, daß eine Abänderungsklage immer nur auf eine wesentliche Veränderung derjenigen Umstände gestützt werden kann, die zur Festlegung des Unterhalts geführt haben, also auf eine Veränderung, die nach der Festlegung des Unterhalts eingetreten ist. Im vorliegenden Fall kann der Kläger daher, falls eine nachträgliche wesentliche Änderung nicht vorliegt, seine Klage nicht damit begründen, daß die Verklagte zur Zeit des früheren Urteils wirtschaftlich selbständig gewesen sei und ihr schon damals ein Unterhaltsanspruch nicht oder nicht im zuerkannten Umfang zugestanden habe. Auch das Kreisgericht ist davon ausgegangen, daß die Rente der Verklagten die notwendigsten Lebensbedürfnisse deckt. Seine Auffassung, daß die Verklagte nach 17jäh-riger Ehe trotzdem für eine längere Übergangszeit einen größeren Unterhaltszuschuß noch verlangen kann, damit. ihr die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse erleichtert wird, weil sie während der Ehe invalide geworden ist und die Invalidität durch das ehewidrige Verhalten des Klägers beeinflußt wurde, steht mit den Prinzipien des Familienrechts in Einklang und ist nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, daß der Kläger jetzt weniger verdient als zur Zeit der Ehescheidung (voird amgeführt). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch Unerheblich, daß der Kläger zu Beginn seiner jetzigen Tätigkeit monatlich nur 775 M brutto verdient hat. Wesentlich (ist eine Änderung nur dann, wenn sie nicht nur vorübergehend ist (§ 22 FGB). Es wird häufig so sein, daß für eine neue Tätigkeit anfangs ein geringeres Gehalt . gezahlt wird und sich dieses nach einer Einarbeitungszeit dann erhöht. Darauf kann aber eine Abänderungsklage nicht-gestützt werden. Da sich somit das Einkommen des Klägers nicht geändert hat, kann die Abänderungsklage unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben. Aber auch die Verhältnisse der Verklagten haben sich nicht wesentlich verändert. Die ärztlichen Auskünfte beweisen, daß die Verklagte nach wie vor invalide ist. Deshalb erhält sie auch eine Rente. Allerdings braucht Invalidität noch nicht in jedem Fall zu bedeuten, daß der Invalidisierte sich nicht noch etwas zu seiner Rente hinzuverdient. Man kann das von ihm zwar nicht verlangen, aber nicht jede Invalidität bedeutet völlige Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu OG, Urteil vom 21. April 1960 - 1 ZzF 21/60 - NJ 1960 S. 628). Bei der Verklagten kommt aber hinzu, daß sie nach einer längeren Behandlung in einem Fachkranken-haus für Psychiatrie und Neurologie invalidisiert wurde. Sie darf sich weder psychischen noch physischen Belastungen aussetzen. Es bestehen auch keine begründeten Aussichten, daß sie ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen wird. Eine wesentliche Änderung der Umstände, die zu der früheren ( Festlegung des Unterhalt- führten, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sich die Rente der Verklagten seit dem 1. Juli 1968 gemäß der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135) von 155,60 M monatlich auf 181,20 M erhöht hat. Die Erhöhung der Renten dient der Verbesserung der materiellen Lage der Invaliden- und Altersrentner. Es würde dem sozialpolitischen Inhalt der Rentenberechnung widersprechen, wenn unterhaltsberechtigten Rentnern diese Rentenerhöhung dadurch wieder zunichte gemacht würde, daß darauf eine Unterhaltsabänderungsklage gestützt werden könnte. Die Voraussetzung für eine Abänderung ist daher grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn diese allein wegen einer Rentenerhöhung infolge Neuberechnung nach der VO vom 15. März 1968 verlangt wird. Allerdings darf auch hier nicht schematisch verfahren werden. Es ist denkbar, daß durch die Neuberechnung die Relation in den wirtschaftlichen Verhältnissen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten, der nur ein niedriges Einkommen hat, derart verschoben wird, daß eine wesentliche Veränderung nicht verneint werden kann. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines freiberuflich tätigen Unterhaltsverpflichteten ist von dem im Steuerbescheid ausgewiesenen Gesamteinkommen des vergangenen Jahres auszugehen. Das anrechenbare Einkommen ist allein nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. 2. Von einem freiberuflich tätigen Unterhaltsverpflichteten, dessen Einkommen berufsbedingten Schwankungen unterliegt, muß wartet werden, daß er entsprechende Rücklagen macht, damit er pünktlich und regelmäßig Unterhalt zahlen kann. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 13. Oktober 1969 3 BF 80/69. Das Stadtbezirksgericht hat den freiberuflich tätigen Kläger im Ehescheidungsverfahren verpflichtet, für die sechs Kinder der Parteien monatlich je 50 M Unterhalt zu zahlen. Er ist noch einem weiteren, außerhalb der Ehe geborenen Kind unterhaltspflichtig. Gegen diese Entscheidung hat die Verklagte Berufung eingelegt, mit der sie einen höheren Unterhaltsbeitrag für die Kinder geltend macht. Sie trägt dazu vor, das Stadtbezirksgericht habe die Einkommensverhältnisse des Klägers unvollständig aufgeklärt. Für die Unterhaltsbemessung sei vom gesamten Jahreseinkommen auszugehen. Die Berufung ist begründet. 223;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 223 (NJ DDR 1970, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 223 (NJ DDR 1970, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Verhafteten werden in den für sie erforderlichem Umfang mit den Regimebedinqungen in der Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit , vorn Zeitpunkt der Aufnahme an, vertraut gemacht. Sie werden über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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