Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 221 (NJ DDR 1970, S. 221); Scheidung unvermittelt und fast ausschließlich auf die umfassende Beachtung der bisherigen Entwicklung des Angeklagten. Dabei werden im wesentlichen von außen auf den Angeklagten einwirkende Umstände zusammengefaßt, ohne daß dem Angeklagten selbst auch nur im geringsten eine aktive Rolle als Subjekt im Prozeß der Erziehung zugesprochen und seine Verantwortung, die er als Erwachsener in vollem Umfange für sein Verhalten zu tragen hat, konstatiert würde. So wird ausgeführt: Die Großmutter des Angeklagten, die ihn erzogen hat, habe für alles eine Entschuldigung gefunden; die verschiedenen Arbeitskollektive, mit Ausnahme des letzten, hätte ihre erzieherische Aufgabe gegenüber dem Angeklagten nicht genügend wahrgenommen; nach der Entlassung aus der Strafhaft im November 1968 seien dip Wiedereingliederungsmaßnahmen der Staatsorgane nicht genügend wirksam gewesen; er habe keinen guten Umgang, gehabt. Allerdings hat das Stadtbezirksgericht in diesem Zusammenhang an 'den Angeklagten appelliert, er möge doch mm endlich Bereitschaft zeigen, selbst an seiner Umerziehung mitzuwirken. Mit dieser Begründung hat das Stadtbezirksgericht in keiner Weise dem Gedanken Rechnung getragen, daß der Angeklagte durch nichts gehindert war, sein Leben und sein Verhalten zur Zeit der Tat in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger zu gestalten. Die Aufdeckung der angeführten Bedingungen! war zwar richtig, weil es auch darum geht, sie für die Zukunft zu beseitigen. Bedingungen dieser Art haben aber im vorliegenden Fall kaum Einfluß auf die Schwere der Tat (§ 61 Abs. 2 StGB). Für die Strafzumessung sind diese Umstände insoweit von Bedeutung, als sie über die Fähigkeit und Bereitschaft des Angeklagten Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen. So hat der Angeklagte z. B. die Vorstrafe voll verbüßt, weil er sich während des Strafvollzugs schlecht führte. Auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug hat er sich nicht verantwortungsbewußt verhalten. Er hat weiter gebummelt, und die ernsthaften Bemühungen seines Arbeitskollektivs und der Abteilung Innere Angelegenheiten stießen beim Angeklagten auf Gleichgültigkeit und Widerstand. Nicht einmal der Umstand, daß das gegenwärtige Strafverfahren eingeleitet war, vermochte den Angeklagten zur Einsicht zu bewegen. Er bemühte sich auch nicht, die Hinweise des Kollektivs in bezug auf eine ordentliche Arbeitsmoral zu befolgen. Das Stadtbezirksgericht hätte somit beachten müssen, daß der Angeklagte trotz vielfacher staatlicher und gesellschaftlicher Maßnahmen keine Bereitschaft erkennen ließ, sich künftig verantwortungsbewußt zu verhalten ein Umstand, der bei der Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach dem lang andauernden hartnäckig disziplinlosen Verhalten des Angeklagten nun doch wie der Kollektivvertreter bekundete Zeichen des Beginns einer positiven Einstellung zur Arbeit erkennbar geworden sind. (Es folgen Ausführungen zum Charakter und zur Schwere der Straftat.) Das Stadtbezirksgerict hat im übrigen die Verurteilung auf Bewährung auch darauf gestützt, daß die Tat, die zur Vorstrafe geführt hat, nicht in einem inneren Zusammenhang mit der neuen Straftat stehe. Diese gesonderte Prüfung eines „inneren Zusammenhangs“ ist seit Inkrafttreten des neuen Strafgesetz- - ü buchs nicht mehr zulässig, weil die in §61 StGB genannten Grundsätze der Strafzumessung alle Gesichtspunkte enthalten, die bisher mit dem Begriff „innerer Zusammenhang“ erfaßt wurden (vgl. Pecker-mann, „Bestrafung bei wiederholter Straffälligkeit“, NJ 1969 S. 175). Im vorliegenden Fall hätte das Stadtbezirksgericht somit wegen der schwerwiegenden Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin, die sowohl in den Folgen und Auswirkungen der Tat zum Ausdruck kommt als auch in dem verantwortungslosen Verhalten des Angeklagten ihre Grundlage hat, auf eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Monaten erkennen müssen. 1. Wird gegenüber rückständigen Unterhaltsforderungen die Einrede der Verjährung erhoben, dann können diejenigen Forderungen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die früher als vier Jahre vor dem Jahr der Klageerhebung fällig geworden sind. Wird dieses Leistungsverweigeningsrecfat aber nur zeitlich begrenzt geltend gemacht, darf die Zuerkennung darüber hinaus verjährter Unterhaltsforderungen nicht versagt werden. 2. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts beurteilt sich für die Zeit bis zum 31. März 1966 nach den Bestimmungen des BGB und danach nach den Bestimmungen des FGB. Dabei ist jedoch zu beachten, daS sich mit dem Inkrafttreten des FGB die Rechtslage hinsichtlich des zur Forderung Berechtigten grundlegend geändert bat OG, Urt vom 15. Januar 1970 - 1 ZzF 29/69. Durch Urteil des Stadtbezirksgerichts ist rechtskräftig festgestellt worden, daß der Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres am 19. September 1960 geborenen Kindes ist. Auf Klage der Mutter des Kindes vom 17. Oktober 1967 hat das Stadtbezirksgericht die Vaterschaft des Verklagten festgestellt Es hat ihn unter Zugrundelegung-eines monatlichen Nettoeinkommens von 910,60 M und unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhalts Verpflichtungen verurteilt, für das Kind ab 1. Januar 1965 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 95 M bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und von 110 M für die darauffolgende Zeit zu zahlen. In den Urteilsgründen wird äusgeführt, daß bei der Bestimmung des Beginns der Zahlungsverpflichtung §108 FGB berücksichtigt worden sei. Gegen die Unterhaltsentscheidung des Stadtbezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit vom Ehemann der Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen und die Beurteilung des zeitlichen und betragsmäßigen Umfangs der Zahlungsverpflichtung des Verklagten teils nach Bestimmungen des BGB und teils nach Bestimmungen, des FGB hätte sich das Stadtbezirksgericht eingehend mit den ate Dauer und den Umfang des vom Verklagten zu zahlenden rückständigen Unterhalts betreffenden Fragen auseinandersetzen müssen. Es war unerläßlich, die Sach- und Rechtslage in den Urteilsgründen überzeugend darzulegen, damit der Verklagte seine Verpflichtungen gegenüber dem Kind erkennt und den rückständigen und künftigen Unter-'halt freiwillig bezahlt. Zunächst hat es das Stadtbezirksgericht unterlassen, sich gründlich mit der Frage auseinanderzusetzen, von 221 Familienrecht §§21, 46, 108 FGB. Aus den Gründen: i /;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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