Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 22 (NJ DDR 1970, S. 22); In §128 Abs. 1 Ziff. 2 StGB findet-sich, auf die Begehung des Raubes bezogen, die gleiche Formulierung wie in § 213 Abs. 2 Zift. 3 StGB, so daß u. E. stets ge- meinschaftliche „Täterschaft“ als Erschwerungsmerkmal vorausgesetzt ist, die sich allerdings ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nach als Gruppentäterschaft darstellt. Dr. habil. ULRICH DÄHN, Sektion „Sozialistische Rechtspflege“ an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Inhaltliche und methodische Probleme der Strafzumessung Im neuen StGB ist die Strafzumessung in ihrer Gesamtheit wie in ihren Teilfragen erstmals gesetzlich als eine Aufgabe der Rechtsanwendung geregelt. Das StGB enthält exakte inhaltliche Kriterien für die objektiven und subjektiven Umstände, die bei der Bestimmung der Strafart und des Strafmaßes zu berückr sichtigen sind. Es klärt wesentliche Beziehungen der Strafzumessungskriterien zueinander und bestimmt die grundlegenden Etappen, die im Prozeß der Strafzumessung zu durchlaufen sind. Die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit in diesem Prozeß ist das wichtigste Prinzip sozialistischer Strafzumessung.1 Ein Wesenszug des sozialistischen Rechts ist die sozialistische Gerechtigkeit2. Ihre Verwirklichung ist Bestandteil der Durchsetzung des im sozialistischen Recht ausgedrückten Willens der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten Klasse der Genossenschaftsbauern und der anderen Schichten des werktätigen Volkes in der DDR. In Anwendung der Lehren des Marxismus-Leninismus lehnt das sozialistische Strafrecht alle Theorien von einer Gerechtigkeit „an sich“ ab. Der Inhalt der sozialistischen Gerechtigkeit wird durch die objektiven Klassenerfordernisse, durch die sich daraus ergebenden Ziele der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten sowie durch die Maßnahmen bestimmt, die zur Verwirklichung dieser Ziele notwendig sind. Dies setzt auch die Maßstäbe der Gerechtigkeit, die dem StGB insgesamt zugrunde liegen und in der Schuldkonzeption, im System der Maßnahmen zur Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, in den Bestimmungen über die Aufgaben der sozialistischen Gesellschaft bei der Kriminalitätsbekämpfung sowie in den Normen des Besonderen Teils des StGB ihren Niederschlag gefunden haben. Die rechtlich-moralische Bewertung einer Handlung ist also immer eine klassenmäßige Bewertung. Die Gerechtigkeitsbewertung als Ausdruck der Einheil von Recht und Moral erfordert deshalb, daß sich das Gericht bei der Rechtsanwendung mit dem Willen und den Zielen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten identifiziert. Eine diesen Klasseninteressen entsprechende Gerechtigkeitsbewertung im Strafrecht schließt die Anerkennung der führenden Rolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei in der sozialistischen Gesellschaft, die Erkenntnis von der Einheit von Staat, Gesellschaft und Rechtspflege sowie die Erkenntnis ein, daß die Rechtsprechung generell und die Strafzumessung speziell politische Machtausübung der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten auf der Grundlage und in Verwirklichung des Strafgesetzes sind. Die Gerechtigkeit existiert nicht objektiv, sondern 1 Zur Strafzumessung nach dem sowjetischen Strafrecht, das den Gerichten im Hinblick auf die Strafbestimmung ebenfalls konkrete und verbindliche Maßstäbe gibt, schreibt Karpez: „Das erste wichUgste Prinzip der Straffestsetzung ist die strenge Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit.“ Als weitere wichtige Prinzipien für die Straffestsetzung nennt er den sozialistischen Humanismus sowie die Individualisierung der Strafe. Vgl. Karpez, „Die Strafe im sowjetischen Strafrecht“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1967, Heft 9, S. 61 f. (russ.). 2 vgl. hierzu W. Ulbricht, Programmatische Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR, Berlin 1960, S. 42. gehört über die Erkenntnis dem Subjektbereich an. Wie eine konkrete Handlung bewertet wird, leitet sich zu einem wesentlichen Teil von der Position des Wertenden her, von seinen Fähigkeiten, die Straftat auf der Grundlage der im StGB gesetzten Maßstäbe zu beurteilen. Strafzumessung bedeutet also, diese Maßstäbe der Gerechtigkeit bei der qualitativen und quantitativen Bewertung der Tat und des Täters anzuwenden. Diese hier nur skizzierte prinzipielle Aufgabe, die das Gericht bei der Strafzumessung zu erfüllen hat, muß auch die Grundlage aller weiteren Überlegungen sein. Das trifft auch auf alle erkenntnistheoretischen und methodischen Aussagen zur Strafzumessung zu. Erkenntnistheoretische Aspekte und Probleme der Modellierung des Systems der Strafzumessung Nach der marxistischen Erkenntnistheorie „ist die Erkenntnis als notwendiges Moment in den praktischen Lebensprozeß der Menschheit eingebettet und dient dazu, die Praxis bewußt zu regeln“3. Das sozialistische Strafrecht folgt dieser Grundthese auch hinsichtlich der Strafzumessung, indem es die allseitige Aufklärung der Straftat und der Persönlichkeit des Täters u. a. mit der Einleitung und Durchsetzung notwendiger Maßnahmen zur Erziehung und Selbsterziehung des Rechtsverletzers verknüpft. Bei der Verwirklichung der Grundsätze der Strafzumessung haben die Gerichte also komplizierte inhaltliche Aufgaben zu bewältigen, deren Lösung in zunehmendem Maße von der Beherrschung methodischer Fragen abhängt. Eine prinzipielle Anleitung dazu hat das Plenum des Obersten Gerichts auf seiner 22. Tagung gegeben4. Zugleich mit der Klärung inhaltlicher Fragen hat es auch methodische Fragen der Strafzumessung beantwortet. So wurde nicht nur der Inhalt der wesentlichsten Strafzumessungskriterien nach § 61 Abs. 2 StGB bestimmt, sondern es wurden auch Hauptgruppen von Strafzumessungskriterien entwickelt, die von ordnender Bedeutung sind. Es wurden die Wechselbeziehungen zwischen diesen Hauptgruppen herausgearbeitet und das Verhältnis der wichtigsten Strafzumessungskriterien zueinander sichtbar gemacht. Deutlich wurde, daß Inhalt und Methode eine Einheit bilden. Zur Zeit gibt es zahlreiche Bemühungen, die Operationen, die im Prozeß der Strafzumessung zu absolvieren sind, zu ordnen und den gedanklichen Ablauf der Strafbestimmung, wie er durch das Gesetz vorgezeichnet wird, zu systematisieren. Dabei dürfen wir jedoch niemals übersehen, daß die konkreten Strafzumessungstatsachen generell und im Einzelfall dialektisch zu betrachten und zu werten sind; die Strafart und das Strafmaß in ihrem Inhalt und Umfang durch die konkrete Tat und die Persönlichkeit des Täters zu bestimmen sind; 3 Marxistische Philosophie, Berlin 1967, S. 528. 4 Vgl. Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1969 S. 265 ff. 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 22 (NJ DDR 1970, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 22 (NJ DDR 1970, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie bei ausschließlich auf operativen Informationen beruhenden Ausgangslagen zur Aufklärung strafrechtlich relevanter Handlungen auf der Grundlage des. Gesetzes. Sobald das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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