Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 219 (NJ DDR 1970, S. 219); derjenige, der sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 9 bedrohte Handlung begeht, die jedem Bürger durch StGB auferlegte Rechtspflfcht verletzt. Diese Rechtspflicht enthält das Gebot, sich nicht durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen solchen Zustand zu versetzen, der die Fähigkeit zu einem den gesetzlichen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens entsprechenden Handeln ausschließt oder erheblich herabsetzt. Deshalb ist es gesetzlich ausgeschlossen, allein die Tatsache strafmildernd zu berücksichtigen, daß der Täter, der sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzte, in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Das bedeutet jedoch nicht, alle anderen mit der Straftat zusammenhängenden Momente (wie z. B. im vorliegenden Fall das Zustandekommen bzw. den Anlaß eines solchen Handelns) außer acht zu lassen. Im vorliegenden Verfahren hatte der Angeklagte zunächst nicht die Absicht, sich zu betrinken. Hierzu wurde er vielmehr erst durch den Einfluß des später an den Unfallfolgen verstorbenen Bürgers P. veranlaßt Für den Angeklagten stand zunächst fest, daß er nicht mit seinem Pkw fahren würde. Daß er letztlich nur auf Betreiben des P. gefahren ist ergibt sich aus dem UnfaUort, der sich auf der Strecke befindet die P. unbedingt fahren wollte. Diese Feststellung bedeutet keineswegs, daß die strafrechtliche Schuld auf P. verlagert wird. Sie ist jedoch erforderlich, um die Umstände herauszuarbeiten, die den Entschluß des Angeklagten zur strafbaren Handlung begünstigt haben. Den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts herausgearbeiteten Grundsatz, daß in denTälleh, in denen unter Alkoholeinfluß schuldhaft Verkehrsunfälle mit schweren Folgen verursacht wurden, im allgemeinen der Ausspruch einer Freiheitsstrafe zu erwägen ist, hat das Kreisgericht mit seiner Entscheidung nicht verletzt. Dieser Grundsatz bedeutet nicht, daß undifferenziert in jedem dieser Fälle auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. So steht auch im vorliegenden Verfahren der Anwendung einer Freiheitsstrafe entgegen, daß der Angeklagte sich zunächst verantwortungsbewußt verhielt, indem er sich zu Beginn des Alkoholgenusses vornahm, den Pkw stehen zu lassen, und mehrfach die Vorschläge des Bürgers P., nach S. zu fahren, ablehnte. Außerdem ist zu beachten, daß der Angeklagte den Entschluß zur Fahrt zweifelsfrei erst im Zustand des Vollrausches faßte. Diese Bedingungen der Entschlußfassung sind ein wesentliches Kriterium für die Strafzumessung. Es erscheint abwegig, eine Freiheitsstrafe u. a. damit zu" begründen, der Angeklagte hätte, da er um seine leichte alkoholische Beeinflußbarkeit wußte, eben keinen Alkohol trinken dürfen. Dies würde bedeuten, daß an ihn höhere Anforderungen gestellt werden als an denjenigen Täter, der im zurechnungsfähigen Zustand eine solche strafbare Handlung begeht. ■ Auch bei einem Rauschtäter sind die konkreten Bedingungen und die konkrete Schuld und Verantwortungslosigkeit festzustellen. Er darf nicht schematisch dem nüchternen oder angetrunkenen Täter gleichgesetzt werden. Seine Schuld ist nicht genauso zu beurteilen wie die des Tätoun, ifer-sich in dem Bewußtsein, noch als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu. wollen, in einen Vollrausch versetzt. Damit wird der Rauschtäter nicht besser gestellt als der Täter, der nicht unter Alkoholeinfluß steht oder nur angetrunken ist, da in jedem Fall der Grad der konkreten Verantwortungslosigkeit zu prüfen ist. Es wäre falsch, bei einem Täter, der infolge des Alkoholgenusses zurechnungsunfähig ist und dann eine Straftat begeht, den Grad der Verantwortungslosigkeit von vornherein höher zu bewerten als bei einem nicht unter Alkoholeinfluß stehenden bzw. einem angetrunkenen Täter. Außerdem war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte kein notorischer Trinker ist, sondern nur ausnahmsweise übermäßig Alkohol getrunken hat und daß sein bisheriges Verhalten als Fahrzeugführer einwandfrei war. Aus all diesen Umständen ergibt sich, daß das Verhalten des Angeklagten nicht als eine Straftat zu beurteilen ist, die auf einer rücksichtslosen Verletzung der. Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit beruht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB liegen also nicht vor. , Im vorliegenden Verfahren hat das Kreisgericht nicht begründet, warum ein Entzug der Fahrerlaubnis für die ausgesprochene Dauer notwendig ist. Es erwähnt lediglich, daß die Fahrerlaubnis für den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Zeitraum (drei Jahre) entzogen wurde. Das vermag jedoch in keiner Weise zu überzeugen. Die Notwendigkeit und die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis hängen von allen objektiven und subjektiven Faktoren der Straftat ab, insbesondere vom Grad der Verantwortungslosigkeit des Angeklagten, von seinem sonstigen Verhalten als Verkehrsteilnehmer und auch von der Schwere der Tatfolgen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist in der Regel bei einer Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß bzw. wegen Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls wie dies dem Angeklagten zur Last gelegt wurde notwendig. Bei einer Verurteilung auf Bewährung darf grundsätzlich die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht länger sein als die jeweilige Bewährungszeit Dagegen ist es möglich, daß die Dauer des Entzugs kürzer bemessen wird als die Zeit der Bewährung*, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, noch während der Bewährungszeit zu beweisen, daß er auch als Kraftfahrzeug-' führer die richtigen Lehren gezogen hat. Der Angeklagte wird dadurch im Hinblick auf seine Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer in eine echte Bewährungssituation gestellt. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Senat das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis abgeändert. Er hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis aüf die Dauer von einem Jahr und acht Monaten entzogen. Die Dauer des Entzugs kann nicht in der Weise festgelegt werden, daß die Zeit des Ablaufs konkret bestimmt wird (Festsetzung des Datums für den Ablauf des Entzugs). Anderenfalls hätte der auf Bewährung Verurteilte dabei im Falle der Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe ungerechtfertigte Vorteile gegenüber demjenigen Verurteilten, bei dem die Dauer des Entzugs erst nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in Lauf gesetzt wird. So auch Zifl. 5.4. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts tu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 (NJ 1969 S. 459). - D. Red. § 44 StGB. i. Verurteilungen aus der Zelt vor dem Inkrafttreten des neuen StGB (1. Juli 1968) wirken nur dann gemäß ( 44 Abs.1 StGB strafverschärfend, wenn die ihnen zugrunde liegenden Straftaten sowohl nach 91 Abs. 1 StGB (alt) als auch nch §1 Abs. 3 StGB Verbrechen darstellen. 219;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 219 (NJ DDR 1970, S. 219) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 219 (NJ DDR 1970, S. 219)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der in der politisch-operativen Arbeit ist zwischen den außerhalb der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Ländern, Objekten und Konzentrierungspunkten der Banden, Deckadressen und Deckte!fönen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistischen Staaten sowie in der und anderen sozialistischen Staaten - Politiker der in Personen Westberlin An diesen insgesamt hergestellten versuchten Verbindungen beteiligten sich in Fällen Kontaktpartner aus dem kapitalistischen Ausland. Dabei handelte es sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration zu lösen haben; Personen, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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