Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 211 (NJ DDR 1970, S. 211); Jahre i969 wurden auch 582 771 Volksbeisitzer gewählt; unter ihnen sind 43,3% Frauen. Es sind Bürger mit großer Lebenserfahrung, die das Ansehen; die Achtung und das Vertrauen ihrer Wähler genießen. ' '~~ Die Volksbeisitzer werden der Reihenfolge nach zur Erfüllung ihrer Pflichten am Gericht für nicht länger als zwei Wochen im Jahr berufen, (außer in Fällen, in denen es notwendig ist, diese Frist zu verlängern, weil die gerichtliche Verhandlung, an der sie mit-wirken, erst nach Ablauf dieser Frist beendet werden kann). Ausdrude der vollen Gleichberechtigung der Volksbeisitzer mit den Richtern ist die besondere Regelung im Art. 1)2 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung der RSFSR, wonach das Exekutivkomitee des Rayon-(Stadt-)Sowjets das Recht hat, einen Volksbeisitzer mit der Vertretung des zeitweilig abwesenden Vorsitzenden des Volksgerichts des Rayons bzw. der Stadt zu betrauen. Dieser Volksbeisitzer, der in der Regel besondere Erfahrungen hat, nimmt dann alle dienstlichen Obliegenheiten des Richters wahr. ’ Die von den Werktätigen gewählten Richter und Volksbeisitzer verlieren ihre Verbindung zu den Wählern nicht, denn sie sind verpflichtet, vor ihnen Rechenschaft abzulegen. Hierin findet der wahre Demokratismus der sowjetischen Rechtsordnung, in der die Kontrolle des Volkes über die Tätigkeit der mit Funktionen betrauten Personen verwirklicht wird, seinen Ausdruck. Die Rechenschaftslegung der Richter vor den Wählern ist' ein wirksames Mittel, um Erscheinungsformen des Bürokratismus und einer nachlässigen Pflichterfüllung zu begegnen. Über ihre Mitwirkung an der Rechtsprechung hinaus leisten die Volksbeisitzer auch eine umfangreiche Tätigkeit zur Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen. Sie beteiligen sich aktiv an' der Erläuterung der sowjetischen Gesetze vor den werktätigen Massen und führen Aussprachen mit kriminell gefährdeten Bürgern, um diese zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten zu erziehen., Bei jedem größeren Gericht existieren Räte der Volksbeisitzer. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, alle Volksbeisitzer in die tägliche Arbeit des Gerichts einzubeziehen. Je nach den Bedingungen bilden die Volks-. beisitzerräte Arbeitsgruppen,. deren spezielle Aufgabe die Kontrolle über bedingt Verurteilte und über bedingt-vorfristig aus der Strafhaft Entlassene, der Kampf gegen die Kriminalität Minderjähriger, die Kontrolle über die Verwirklichung von 'gerichtlichen Entscheidungen sowie die Unterstützung der Arbeit der Kameradschaftsgerichte ist. In diesen Arbeitsgruppen wirken nicht nur Volksbeisitzer, sondern auch andere Bürger mit. So beteiligen sich z. B. an der Arbeit der Arbeitsgruppen zur Bekämpfung der Kriminalität Minderjähriger u. a. Pädagogen und Ärzte. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe halten engen Kontakt mit den Ausschüssen für die Angelegenheiten Minderjähriger, den Eltembeiräten, den Schuldirektoren, den sog. Kinderabteilungen der Miliz und mit den gesellschaftlichen Organisationen in den Arbeitsstellen bzw. Lehranstalten der Minderjährigen. Die Mitwirkung der Werktätigen als gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger und in anderen Formen Eine weitere wichtige Form der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte an der Rechtsprechung ist die Teilnahme von gesellschaftlichen Anklägernund gesellschaftlichen Verteidigern an den gerichtlichen Verhandlungen. Im Jahre 1968 traten gesellschaftliche Ankläger in 9,3% und gesellschaftliche Verteidiger in 5,3 % der gerichtlichen Verhandlungen auf. Im glei- chen Jahr wurden mehr als 28 000 Zivilsachen unter Teilnahme von Vertretern der Öffentlichkeit verhandelt. Als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger können Vertreter von Arbeitskollektiven oder gesellschaft- liehen Organisationen (z. B. der Gewerkschaft oder des Komsomol) nach zustimmendem Beschluß des Gerichts in der Hauptverhandlung von Strafsachen auftreten. Über die Entsendung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers entscheiden die Vollversammlungen von gesellschaftlichen Organisationen bzw. die Versammlungen von Kollektiven der Werktätigen, denen der Beschuldigte angehört oder angehörte, Sowie leitende Organe von gesellschaftichen Organisationen. Gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger sind im Strafverfahren unabhängig und selbständig, sie stellen keineswegs etwa nur Gehilfen des Staatsanwalts oder des Rechtsanwalts dar. Sie vermitteln dem Gericht die öffentliche Meinung, die Auffassung des betreffenden Kollektivs, erhöhen die erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung und tragen damit tatkräftig dazu bei, daß das Gericht eine gerechte Entscheidung treffen und diese überzeugend begründen kann. Der gesellschaftliche Ankläger ist berechtigt, Anträge zu stellen, Fragen an die Beteiligten zu richten, Beweise zu erbringen sowie seine Meinung zur Schuld des Angeklagten, zum Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit bzw. -Widrigkeit der Straftat und zur Strafe darzulegen. Der gesellschaftliche Verteidiger ist ebenfalls berechtigt, Anträge und Fragen zu stellen sowie Beweise zu erbringen. Er kann seine Auffassung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, zu ihrem Ausschluß bzw. Zu ihrer Minderung vortragen. Er hat des weiteren das Recht, auf eine mögliche Strafmilderung, Übergabe zur Bürgschaft, Absehen von Strafe usw. hinzuweisen. Auch in der Form der Bürgschaft wirkt die Öffentlichkeit am Ausgang eines Strafverfahrens mit. Gemäß Art.\52 des StGB der RSFSR kann ein Bürger, der eine Straftat begangen hat, auf Antrag eines Kollek- -tivs der Werktätigen oder einer gesellschaftlichen Organisation von* strafrechtlicher Verantwortlichkeit und einer Bestrafung befreit und den Antragstellern gegen Bürgschaft zur Umerziehung und Besserung übergeben werden. Eine solche Übergabe hat allerdings zur-Voraussetzung, daß die Straftat nicht besonders gefährlich ist, keine schweren Folgen nach sich gezogen hat, der Täter die Tat offen und ehrlich bereut und ein ordnungsgemäßer, verantwortungsbewußt gestellter Antrag des Kollektivs vorliegt. Erfüllt der Täter, für den eine-Bürgschaft übernommen wurde, das in ihn gesetzte Vertrauen nicht innerhalb einer bestimmten Frist, dann entscheidet das Kollektiv bzw. die gesellschaftliche Organisation, ob es von der Bürgschaft zurücktritt. In diesem Fall hat der Staatsanwalt bzw. das Gericht zu prüfen, ob der Bürger nunmehr strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Im Strafprozeßrecht der UdSSR ist die Mitwirkung von Kollektivvertretern als eine spezielle Form der Teilnahme der Werktätigen am Verfahren nicht ausdrücklich geregelt. Trotzdem können die Gerichte in jedem Fall, in dem es ihnen zweckdienlich erscheint, einen Vertreter des Kollektivs bzw. der gesellschaftlichen Organisation, der der Beschuldigte angehörte oder angehört, zur Hauptverhandlung laden und über alle interessierenden Umstände der Tat und des Täters vernehmen. Dies ist auch dann möglich, wenn von dem Kollektiv bzw. von der gesellschaftlichen Organisation bereits ein gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger delegiert wurde. \ * 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 211 (NJ DDR 1970, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 211 (NJ DDR 1970, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der zu erschüttern und für die Ausführung dieses Vorhabens möglichst günstige Bedingungen zu schaffen. Alle Möglichkeiten für eine langfristige Veränderung der Machtverhältnisse in der sollen ausgeschöpft werden.

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