Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 21 (NJ DDR 1970, S. 21); 214 Abs. 2 StGB, herausbildet. Dies kann u. U. so geschehen, daß ein bestimmter, besonders aktiver Teil der Gruppenmitglieder ohne ihre anderen kriminellen Vorhaben aulzugeben eine weitergehende, von staatsfeindlichen Zielen getragene Tätigkeit für später vereinbart. In all diesen Fällen ist die Nutzens- und Realisierungserwartung der Täter für den Zusammenschluß entscheidend. Hier ist, da die Gruppenbildung die Vorstufe der gruppenweisen Begehung von Staatsverbrechen bildet, die Herausbildung der Gruppenstruktur erst im Prozeß der Begehung des konkreten Staatsverbrechens wie z. B. bei Rowdytum nicht möglich. Vielmehr entwickelt sich bereits bei der Bildung der Gruppe eine gewisse Struktur, die jedoch, je nach den Umständen, sehr unterschiedlich ausgeprägt und mitunter auch nicht sofort erkennbar sein kann14. Ob eine Gruppe nach § 107 StGB zustande gekommen ist und ob der einzelne einer solchen Gruppe angehört, richtet sich demgemäß immer danach, inwieweit eine bestimmte Übereinkunft vollzogen worden ist und der Inhalt der Übereinkunft darauf gerichtet ist, mit Hilfe des Zusammenschlusses eine staatsfeindliche Tätigkeit auszuüben. Selbstverständlich muß .sich die Zielstellung der Mitglieder der Gruppe darauf beziehen, solche strafbaren Handlungen auszüfuhren, die Verbrechen gegen die DDR nach dem 2. Kapitel des Besonderen Teils des StGB sind. Der Zusammenschluß zur staatsfeindlichen Gruppe kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen1. Auch innerhalb einer Gruppe können für einzelne Mitglieder unterschiedliche Formen des Zusammenschlusses gewählt worden sein. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Erfüllung des Tatbestands des § 107 StGB nicht voraussetzt, daß jedes Mitglied der Gruppe alle anderen Mitglieder kennt bzw. sich mit ihnen getroffen hat. Es ist durchaus möglich, daß einzelne Mitglieder sich in der Weise in die Gruppe eingliedern, daß sie arbeitsteilig bestimmte Funktionen übernehmen, durch die sie. nicht ständig mit den übrigen Mitgliedern der Gruppe Zusammenkommen. So kann z. B. ein Mitglied für die Finanzierung des Zusammenschlusses verantwortlich gemacht worden sein, oder es können aus konspirativen Gründen einzelne Mitglieder der Gruppe, die. u. U. sogar zu den Initiatoren gehören können, „im Hintergrund“ bleiben wollen. Aus der gesamten Problematik wird deutlich, daß dieser Tatbestand nur erfüllt ist, wenn auf der objektiven und subjektiven Seite ganz bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Zit weiteren Gruppenstraftatbeständen Schließlich soll noch auf die in den §§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, 165 Abs. 2, 181 Abs. 2 Ziff. 2 und 216 Abs. 1 Ziff. 2 StGB formulierten Gruppenstraftatbestände hingewiesen werden. Diese Tatbestände sind darauf abgestellt, daß sich die Täter entweder unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur wiederholten Begehung bestimmter Straftaten zusammengeschlossen haben. In beiden Fällen finden wir als subjektives Grundelement wiederum die hier gezielt angestrebte erhöhte Realisierungs- und Nutzenserwartung, die geknüpft wird an die berufsbedingten Möglichkeiten der wirksamen kriminellen Kooperation, deren Kenntnis ausgenutzt werden soll, 14 Dagegen wird sich die Organisation nach § 107 StGB im allgemeinen von der Gruppe u. a. durch bestimmte Regeln der Leitung, durch spezielle Formen des Zusammenwirkens und durch eine ausgeprägtere Arbeitsteilung unterscheiden. 10 Vgl. StGB-Lehrkommentar, Anm. 2 zu i 107 (Bd. II, S. 69). den Erfahrungsgewinn der Gruppenmitglieder und die zunehmende Organisiertheit gemeinsamen kriminellen Vorgehens, die sich aus dem Zusammenschluß, im Prozeß des Zusammenwirkens oder im Ergebnis der wiederholten Begehung ergibt und zu einer zunehmenden Strukturiertheit der Gruppe führt. Hier muß also beim Zusammenschluß von ganz bestimmten, einkalkulierten Gesichtspunkten ausgegangen worden sein. Das setzt in der Regel voraus, daß- sich die Mitglieder einer solchen Gruppe eingehender verständigen und mit einem bestimmten 'Plan Vorgehen. Hier finden sich also stets (zumindest in Ansätzen) besondere Beziehungen zwischen den Gruppenmitgliedern, die in der Sozialpsychologie als Kommunikationsbeziehungen bzw. bei den Zusammenschlüssen zum Zwecke der Wiederholung als gestaltete Binnenordnung bezeichnet werden. Da hier das Zusammen schließen mit der geschilderten Zielstellung maßgebend ist, kommt diesem Tatbestandsmerkmal auch für die Abgrenzung zu anderen Tatbeständen und der Teilnahmeformen besondere Bedeutung zu. Gibt z. B. eine Person einer Gruppe, die sich zur wiederholten Begehung von Diebstählen zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum zusammengeschlossen hat, bestimmte wichtige Ratschläge zum Abtransport des Diebesgutes, so kann diese Handlung je nach den Umständen rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein. Schließt sich diese Person in Verbindung damit der Gruppe und ihren Zielen an, so ist sie unabhängig vom Ausgang ihrer weiteren Mitwirkung als Gruppentäter nach § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB anzusehen. Nimmt sie jedoch keinerlei über die Unterstützungshandlung im konkreten Fall hinausgehende Beziehungen zur Gruppe auf, so ist sie je nachdem, ob ihr die Tatsache der Existenz einer Tätergruppe bekannt war oder nicht als Gehilfe einer Straftat nach § 162 Abs. 1 Ziff. 2 oder § 161 StGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Schließt sich jemand mit anderen zur Ausübung e i n e s Diebstahls zusammen, während die übrigen Personen in diesem Zusammenschluß weitere Diebstähle begehen wollen, so sind der Betreffende lediglich als Mittäter einer Straftat nach § 161 StGB und die übrigen Mitwirkenden als Gruppenstraftäter nach § 162 Abs. 2 Ziff. 2 StGB zu bestrafen, selbst wenn die Gruppe nach dem ersten Diebstahl gestellt wird. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewie-sen, daß u. E. § 128 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ein echtes Gruppendelikt beschreibt. Im einzelnen hat hierzu bereits Welzel (a. a. O., S. 722) Stellung genommen, so daß auf seine Ausführungen verwiesen werden kann. Allerdings vermögen wir der von ihm aus der Tatsache des Vorhandenseins einer Gruppenstruktur gezogenen rechtlichen Schlußfolgerung, es genüge zur Tatbestandsverwirklichung das Hinzutreten eines integrierten Gehilfen, nicht zu folgen. Welzel übersieht u. E. dabei, daß die Tätereigenschaft eines Beteiligten keineswegs mechanisch aus der Tatsache des Vorhandenseins einer Gruppe folgt. Das Gesetz knüpft vielmehr durchaus verschiedene Rechtsfolgen an das Vorhandensein einer Gruppe. Wir hatten bereits Veranlassung, an anderer Stelle dieses Beitrags darauf hinzuweisen, daß im Falle des § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB auch die integrierte Gehilfenhandlung die Tat nicht zu einer „schweren“ macht, sondern hier mit der Wendung „in einer Gruppe begangen“ als besondere Voraussetzung der Deliktsqualifizierung die Begehung in der Gruppe verlangt wird. Im Gegensatz dazu wird in den §§ 214 Abs. 2 und 215 von demjenigen gesprochen, der „sich, an einer Gruppe beteiligt“, und damit auch der integrierten Gehilfenhandlung tatbestandskonstitutive Wirkung verliehen. 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 21 (NJ DDR 1970, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 21 (NJ DDR 1970, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Vollzuosnaßnah-m mit Ausländern, die ihnen gewährten Rechte und auf erlegten Pflichten, konsequent auf gesetzlicher Grundlage zu gestalten und beweiskräftig zu dokumentieren.

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