Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 209 (NJ DDR 1970, S. 209); gen geltende Bestimmung, daß die Vollziehung nur innerhalb eines Monats nach Erlaß zulässig ist (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO) ist auf einstweilige Anordnungen nicht anwendbar, da sie den Besonderheiten der Familienverfahren nicht Rechnung trägt15. Zugesprochener Unterhalt sowie Prozeßkostenvorschuß können auch noch nach rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache beigetrieben werden16. Im übrigen gelten die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstrekkung, soweit sie nicht den Prinzipien des FGB widersprechen. Deshalb greifen auch die §§887 bis 890 ZPO Platz, wenn der Antragsgegner ihm auferlegte Handlungen nicht vomimmt oder von ihm verlangten Unterlassungen nicht nachkömmt. Beschlüsse auf Ersatzvornahme oder über die Auferlegung einer Geldstrafe können daher nicht in Form einer weiteren einstweiligen Anordnung ergehen; es jnd vielmehr die in den §§887 bis 890 ZPO bezeichneten Maßnahmen durchzuführen. Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung Einstweilige Anordnungen, die in erster Instanz ergehen, unterliegen der sofortigen Beschwerde (§ 9 Abs. 3 Satz 3 FVerfO). Hingegen sind derartige Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts wegen des Zweiinstanzenprinzips nicht beschwerdefähig17. Um das Verfahren zur Hauptsache nicht zu verzögern, soll das Beschwerdegericht innerhalb von zwei Wochen nach Akteneingang entscheiden (§ 9 Abs. 3 Satz 3 FVerfO). Mangels ausdrücklicher Vorschrift hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung18. Das schließt jedoch nicht aus, daß in begründeten Fällen das Rechtsmittelgericht auf Antrag oder auch von Amts wegen die Vollstreckung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nach § 572 Abs. 3 ZPO ganz oder teilweise einstellen kann. Wird die Beschwerde fristgerecht ein- 15 Vgl. OG, Urteil vom 24.'.Fe.bruar 1961 - 1 ZzF 4/61 - (NJ 1961 S. 795). „ 16 Vgl. BG Leipzig, Beschluß vom 25. Juni 1953 - 3 T 136/53 -(NJ 1953 S. 568); ehern. Kammergericht von Groß-Berlin, Urteil vom 31. Oktober 1957 - Zz 25/57 - NJ 1958 S. 36). 17 Vgl. OG, Beschluß vom, 27. April 1967 - 1 Wz 1/67 - (NJ 1967 S. 392). - 18 Vgl. auch Schubert, „Hat die Beschwerde gegen den Be- schluß auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 9 FVerfO aufschiebende Wirkung?“. NJ 1967 S. 85. gelegt, dann kann über sie sofern ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt auch noch entschieden werden, wenn in der Hauptsache bereits rechtskräftig befunden worden ist19. „ *, Abänderung bzw. Aufhebung einer einstweiligen Anordnung außerhalb eines Beschwerdeverfahrens Unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelfrist läuft, kann bei veränderter Sachlage auch ohne Einlegung einer Beschwerde eine einstweilige Anordnung auf Antrag eines Beteiligten u. U. auch rückwirkend durch eine neue einstweilige Anordnung aufgehoben oder abgeändert werden. Eine Änderung der einstweiligen Anordnung von Amts wegen ist u. E. nicht zulässig. Es kann aber gerechtfertigt sein, eine Partei auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das sollte z. B. geschehen, wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren wegen veränderter Umstände die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt und dieser Einwand im 'Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Das gilt auch, wenn Unterhalt für die Dauer des Verfahrens zugebilligt wurde, weil dann für eine Abänderungsklage nach § 22 FGB kein Raum ist; und es trifft auch zu, wenn die Parteien im Anordnungsverfahren einen Vergleich geschlossen haben20. Unseres Erachtens bestehen keine Bedenken, in dieser Weise auch dann zu verfahren, wenn ein solcher Antrag begründet ist, aber erst gestellt wird, wenn die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig ist. Zwar ist es nicht möglich, noch nach Abschluß des Rechtsstreits im Wege der einstweiligen Anordnung eine bisher nicht beantragte Regelung für die Dauer des Verfahrens zu treffen. Im Interesse einer einfachen, einen zusätzlichen Prozeß vermeidenden Verfahrensweise sollte es jedoch zulässig sein, die Aufhebung oder Änderung einer während des Rechtsstreits ergangenen einstweiligen Anordnung auch unter den vorstehenden Voraussetzungen zuzulassen. 19 So auch BG Cottbus, Beschluß vom 13. Mal 1954 TRa 56/54 - (NJ 1954 S. 64l). 20 OG, Urteil vom 27. April 1953 - 1 Zz 19/53 - (NJ 1953 S. 420). Zum 100. Geburtstag W. i. Lenins Generalleutnant der Justiz AI. F. TSCHISTJAKOW, Kandidat der Rechtswissenschaft, Vorsitzender des Militärkollegiums beim Obersten Gericht der UdSSR Die Verwirklichung der Ideen Lenins über die Teilnahme der Werktätigen an Im politischen Leben findet die Stärkung und Festigung des sozialistischen Staates ihren Ausdruck in der ständigen Entfaltung der sozialistischen Demokratie, in der immer umfassenderen Heranziehung der Massen zur Lösung der staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben. Lenin sagte dazu bereits auf dem 2. Gesamtrussischen Kongreß der Sowjets der Arbeiter- und Bauerndeputierten am 26. Oktober (8. November) 1917: „Nach unseren Begriffen ist es die Bewußtheit der Massen, die den Staat stark macht. Er. ist dann stark, wenn die Massen alles wissen, über alles urteilen können und alles bewußt tun.“1 Die Mitwirkung der Werktätigen aii der Leitung des Staates, an der Ausarbeitung der Gesetze und anderer Nonnativakte, an der Verwirklichung dieser Rechts- 1 Lenin, Werke, Bd. 26, Berlin 1961, S. 246. der Rechtspflege . . i Vorschriften und an der Kontrolle über ihre Einhaltung ist unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben des sozialistischen Staates. Lenin schrieb: \ „Die lebendige, schöpferische Tätigkeit der Massen, das ist der Hauptfaktor des neuen öffentlichen Lebens Der Sozialismus Wird nicht durch Erlasse .von oben geschaffen Der lebendige, schöpferische Sozialismus ist das Werk der Volksmassen selbst.“2 Und auf dem VII. Parteitag der KPR (B) am 8. März 1918 sagte Lenin: . , „Wichtig für uns ist die Heranziehung aller Werktätigen ohne Ausnahme zur Verwaltung des Staates. Das ist eine gigantisch schwierige Aufgabe. Den Sozialismus aber kann nicht eine Minderheit 2 Lenin, Werke, Bd. 26, S. 283. 209;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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