Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 208 (NJ DDR 1970, S. 208);  t k- ! ' lichen und örtlichen Festlegungen garantieren erfahrungsgemäß eine ungestörte Ausübung und Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen. Verbote, über das gemeinsame Eigentum und Vermögen zu verfügen, können dann gerechtfertigt sein, wenn ein Ehegatte die ihm nach § 15 FGB zustehenden Rechte mißbraucht und die Gefahr besteht, daß hierdurch dem anderen Ehegatten nicht unwesentliche Nachteile entstehen. Solchen Verfügungsverboten sind jedoch Grenzen gesetzt. So wird ein Verfügungsverbot über das gesamte Sparguthaben oder über Barvermögen nicht erlassen werden können, wenn diese Beträge ganz oder teilweise für notwendige Anschaffungen oder zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten alsbald benötigt werden. Zum anderen wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche einstweilige Anordnung nicht schon dann verneint Werden können, wenn der Antragsteller Vermögenswerte- in seinem Besitz hat, die seinem Eigentumsanteil entsprechen; denn es kann sich dabei um Werte handeln, die nur verhältnismäßig schwer zu realisieren sind, während der Antragsgegner möglicherweise die gesamten Ersparnisse in seinem Besitz hat. Sä i Einstweilige Anordnungen zur Regelung der Rechte an der Ehewohnung „ ‘ Zuweilen wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung einem Ehegatten das Betreten der Ehewohnung zu untersagen. Insoweit ist zu unterscheiden, ob der Antragsgegner die Familie bereits verlassen und anderweit Unterkunft gefunden hat oder ob er sich noch in der Ehewohnung aufhält. Im letzteren Fall kann eine einstweilige Anordnung nur dann erlassen werden, wenn für den Antragsteller oder für sonstige Familienangehörige, eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht bzw,-ein. erheblicher sonstiger auch vermögensrechtlicher Schaden .droht. Das Gericht darf in der mündlichen Verhandlung nichts unversucht lassen, erzieherisch auf denjenigen Ehegatten einzuwirken, von dem die Störungen ausgehen. Wird das Betreten der Wohnung verboten, so ist zugleich in Zusammenarbeit mit dem Organ der Wohnraumlenkung die Möglichkeit einer Unterbringung des Antragsgegners zu erörtern. Das darf jedoch nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung führen. - Lebt der Antragsgegner bereits von der Familie getrennt, dann werden an den Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine so hohen Anforderungen zu stellen sein, vor allem dann nicht, wenn er nur deshalb in die Ehewohnung kommt, um dem anderen Ehegatten Schwierigkeiten zu bereiten. Problematisch ist, ob demjenigen Ehegatten, der in der Ehewohnung wohnt, untersagt werden darf, dritten Personen, besonders auch solchen, zu denen er in nähere Beziehungen getreten ist, den Aufenthalt in der Wohnung zu gestatten. Bei derartigen Anträgen, über die nur an Hand der jeweiligen Umstände entschieden werden kann, ist vor allem zu prüfen, ob familienrechtliche Ansprüche des die Wohnung zur Zeit nicht nutzenden Ehepartners gefährdet oder beeinträchtigt werden. Verfahrensweise beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung Der Antrag soll den Gegenstand des Anspruchs, dessen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 FVerfO), bestimmt angeben. Erforderlichenfalls ist gemäß § 139 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Das schließt nicht aus, daß das Gericht bei der Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen oder zu Unterlassungen von den Anträgen - 208 abweichen und sachdienliche Maßnahmen nach eigenem Ermessen festlegen kann. Über den Antrag ist was von den Gerichten bisher noch zu wenig beachtet wird grundsätzlich mündlich zu verhandeln. Entscheidungen, die auf den Erklärungen beider Parteien vor Gericht beruhen, werden in aller Regel der Sachlage besser gerecht und sind deshalb auch überzeugender. Damit wird zugleich eine Einschränkung der Rechtsmittelverfahren erreicht. Ohne mündliche Verhandlung sollte daher nur in besonders dringlichen Fällen und wenn alle bedeutsamen Umstände hinreichend glaubhaft gemacht worden sind entschieden werden. Beantragt eine Partei während der Rechtsmittelfrist beim Gericht erster Instanz noch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und legt die andere Partei gegen das ergangene Urteil ein Rechtsmittel ein, so ist es iu. E. im Interesse der Konzentration zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz über beide Anträge befindet Die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergeht durch Beschluß, der zu begründen (§9 Abs. 3 Satz 2 FVerfO) und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Wird in dringenden Fällen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden, dann sollten Schöffen zur Beratung hinzugezogen werden. Sie sollten auch den Beschluß mit unterschreiben, selbst wenn das bisher noch nicht ausdrücklich vorgesehen ist (§ 39 Abs. 3 GVG). Die Zustellung der einstweiligen Anordnung richtet Sich nach den Vorschriften über die Zustellung der Entscheidung in der Hauptsache. In Ehesachen einschließlich aller Sachen, die gemäß § 18 FVerfO mit dieser verbunden wurden sind demnach alle einstweiligen Anordnungen von Amts wegen zuzustellen (§21 Abs. 3 FVerfO)12. Das gleiche trifft für einstweilige Anordnungen Zu, die in Verfahren wegen Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft, wegen Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung und wegen des / elterlichen Erziehungsrechts erlassen werden (§25 Abs. 2 Satz 2 FVerfO). Für die Zustellung einstweiliger Anordnungen in sonstigen Familiensachen gilt dagegen § 329 in Vbdg. mit § 1 FVerfO. Verkündete Beschlüsse sind demnach im Parteibetrieb, nicht verkündete Beschlüsse von Amts wegen zuzustellen. J Gebühren des Verfahrens Für das Verfahren beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Hinsichtlich des Eheverfahrens ist dies in § 43 Abs. 3 FVerfO ausdrücklich bestimmt. Es dürfte jedoch auch auf sonstige Familiensachen zutreffen; denn es sind keine Gründe für eine unterschiedliche Handhabung ersichtlich. Auch für das Beschwerdeverfahren sind unabhängig von seinem Ausgang keine Gerichtsgebühren zu erheben13. Nach einer Empfehlung der Zentralen Revisionskommission der Kollegien , der Rechtsanwälte sind mit den Gebühren für die Ehesache zugleich auch die Anwaltsgebühren eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als abgegolten anzusehen Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen Einstweilige Anordnungen sind vorläufig vollstreckbar; sie bedürfen keiner Vollstreckungsklausel § 36 Abs. 2 FVerfO). Die für Arreste und einstweilige Verfügun- 13 Vgl. ZlfE. 7 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Mai 1986 (a. a. O.). 13 Vgl. Latka/Thoms, „Kostenentscheidung und Gebührenberechnung in Familiensachen“, NJ 1967 S. 25011. (251). 16 Vgl. NJ 1960 S. 90, Fußnote, Ziff. 2 Buchst, d.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 208 (NJ DDR 1970, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 208 (NJ DDR 1970, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die Gründe für das gewissenhaft geprüft, notwendige vorbeugende oder der Einhaitung Wiederherstellung der Gesetzlichkeit dienende Maßnahmen eingeleitet veranlaßt werden.

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